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Die Besteuerung von Betriebsveranstaltungen

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben mit einem Schreiben vom 30.8.2016 diverse Anwendungsfragen der betrieblichen Praxis zu dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen vom 14.10.2015 aufgeworfen.


Rechtslage ab 1.1.2015

Mit Wirkung zum 1.1.2015 wur­den die Besteuerungsregeln für Zuwen­dun­gen an Arbeit­nehmer inner­halb von Betrieb­sver­anstal­tun­gen neu gefasst. In diesem Zusam­men­hang wurde die bis dahin gel­tende 110-Euro-Frei­gren­ze (pro Betrieb­sver­anstal­tung und teil­nehmenden Arbeit­nehmer) in einen 110-Euro-Frei­be­trag umge­wan­delt. Mit Schreiben vom 14.10.2015 hat­te das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um Anwen­dungs­grund­sätze zu den neuen Besteuerungsregeln veröf­fentlicht. Mit Schreiben vom 30.8.2016 haben die Spitzen­ver­bände der deutschen Wirtschaft diverse Anwen­dungs­fra­gen zu dieser Weisung for­muliert, die das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um nun beant­wortet hat.

Pro-Kopf-Aufteilung

Das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um hat klargestellt, dass bei der Berech­nung des 110-Euro-Frei­be­trags die Gesamtkosten der Betrieb­sver­anstal­tung zu gle­ichen Teilen auf alle bei der Feier anwe­senden Teil­nehmer aufgeteilt wer­den müssen. Die Umrech­nung darf dem­nach nicht auf Grund­lage der Zahl der angemelde­ten Teil­nehmer vorgenom­men wer­den, son­dern muss sich nach der Anzahl der tat­säch­lich anwe­senden Teil­nehmer richten.

Geschenke

Zuwen­dun­gen kön­nen unter den 110-Euro-Frei­be­trag nur fall­en, die „anlässlich“ ein­er Betrieb­sver­anstal­tung anfall­en. Geschenke, die allen oder einzel­nen Arbeit­nehmern nur „bei Gele­gen­heit“ ein­er Betrieb­sver­anstal­tung über­re­icht wer­den, sind hinge­gen vom Anwen­dungs­bere­ich des Frei­be­trags ausgeschlossen.

Das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um hat in dem nun veröf­fentlicht­en Schreiben verdeut­licht, dass ein Geschenk dann „anlässlich“ ein­er Betrieb­sver­anstal­tung über­re­icht wird, wenn zwis­chen ihm und der Betrieb­sver­anstal­tung ein konkreter Zusam­men­hang besteht.

Es hat zudem bemerkt, dass bei Geschenken bis 60 Euro pro Arbeit­nehmer der Arbeit­ge­ber pauschal unter­stellen darf, dass sie „anlässlich“ ein­er Betrieb­sver­anstal­tung zuge­wandt wur­den, sodass sie in die Frei­be­trags­berech­nung ein­fließen dür­fen. Bei Geschenken über 60 Euro pro Arbeit­nehmer muss einzelfal­lab­hängig geprüft wer­den, ob sie „anlässlich“ oder nur „bei Gele­gen­heit“ ein­er Betrieb­sver­anstal­tung zugewen­det wurden.

Reisekosten

Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Arbeit­nehmern die bei ein­er Betrieb­sver­anstal­tung anfal­l­en­den Reisekosten (Fahrt- und Über­nach­tungskosten, Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen) steuer­frei erstat­ten, wenn

  • die Ver­anstal­tung außer­halb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeit­nehmers stattfindet,
  • der Arbeit­nehmer wegen der Betrieb­sver­anstal­tung anreisen muss und
  • der Arbeit­nehmer seine An- und Abreise selb­st organisiert.

Dabei zählen die Reisekosten nicht zu den Kosten der Betrieb­sver­anstal­tung, die in die 110-Euro-Frei­be­trags­berech­nung ein­fließen müssen, son­dern kön­nen dem Arbeit­nehmer steuer­frei erstat­tet werden.

Sind die vor­ge­nan­nten Kri­te­rien nicht erfüllt (z. B. weil der Arbeit­ge­ber die An- und Abreise organ­isiert), gehört die arbeit­ge­ber­seit­ige Über­nahme von Über­nach­tungs- und Fahrtkosten zu den Zuwen­dun­gen anlässlich ein­er Betrieb­sver­anstal­tung, sodass die Kosten in den 110-Euro-Frei­be­trag ein­gerech­net wer­den müssen.

Das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um hält trotz deut­lich­er Kri­tik der Spitzen­ver­bände der deutschen Wirtschaft an diesen Grund­sätzen fest.

Bewirtung von Geschäftspartnern

Nehmen Geschäftspart­ner, Arbeit­nehmer ver­bun­den­er Unternehmen und Lei­har­beit­nehmer sowie deren Begleit­per­so­n­en aus geschäftlichem Anlass an ein­er Betrieb­sver­anstal­tung teil, muss der Betrieb­saus­gaben­abzug für Bewirtungskosten und übrige Aufwen­dun­gen, die diesen Per­so­n­enkreis betr­e­f­fen, über die „all­ge­meinen“ Regelun­gen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG beschränkt wer­den. Hierzu zählen die 35-Euro-Abzugs­gren­ze für Geschenke sowie der 70-%-Abzug für Bewirtungskosten. Die Kosten wer­den also so behan­delt, als wären sie außer­halb ein­er Betrieb­sver­anstal­tung angefallen.

Hier hat­ten die Spitzen­ver­bände gefordert, dass bei der Teil­nahme von Lei­har­beit­nehmern oder Arbeit­nehmern aus ver­bun­de­nen Unternehmen der volle Betrieb­saus­gaben­abzug zuge­lassen wird.

Jubilarfeiern

Der Frei­be­trag von 110 Euro kann für max­i­mal zwei Betrieb­sver­anstal­tun­gen jährlich beansprucht wer­den. Die Spitzen­ver­bände haben gefordert, dass der Frei­be­trag für Jubi­lar­feiern – ungeachtet der Anzahl der übri­gen Feiern – stets zu gewähren ist. Diese Forderung hat das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um jedoch abgelehnt und darauf hingewiesen, dass keine geson­derte Behand­lung von Jubi­lar­feiern möglich sei.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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