Die Besteuerung von Betriebsveranstaltungen
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben mit einem Schreiben vom 30.8.2016 diverse Anwendungsfragen der betrieblichen Praxis zu dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen vom 14.10.2015 aufgeworfen.
Rechtslage ab 1.1.2015
Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurden die Besteuerungsregeln für Zuwendungen an Arbeitnehmer innerhalb von Betriebsveranstaltungen neu gefasst. In diesem Zusammenhang wurde die bis dahin geltende 110-Euro-Freigrenze (pro Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer) in einen 110-Euro-Freibetrag umgewandelt. Mit Schreiben vom 14.10.2015 hatte das Bundesfinanzministerium Anwendungsgrundsätze zu den neuen Besteuerungsregeln veröffentlicht. Mit Schreiben vom 30.8.2016 haben die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft diverse Anwendungsfragen zu dieser Weisung formuliert, die das Bundesfinanzministerium nun beantwortet hat.
Pro-Kopf-Aufteilung
Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass bei der Berechnung des 110-Euro-Freibetrags die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden müssen. Die Umrechnung darf demnach nicht auf Grundlage der Zahl der angemeldeten Teilnehmer vorgenommen werden, sondern muss sich nach der Anzahl der tatsächlich anwesenden Teilnehmer richten.
Geschenke
Zuwendungen können unter den 110-Euro-Freibetrag nur fallen, die „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung anfallen. Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern nur „bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Freibetrags ausgeschlossen.
Das Bundesfinanzministerium hat in dem nun veröffentlichten Schreiben verdeutlicht, dass ein Geschenk dann „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung überreicht wird, wenn zwischen ihm und der Betriebsveranstaltung ein konkreter Zusammenhang besteht.
Es hat zudem bemerkt, dass bei Geschenken bis 60 Euro pro Arbeitnehmer der Arbeitgeber pauschal unterstellen darf, dass sie „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung zugewandt wurden, sodass sie in die Freibetragsberechnung einfließen dürfen. Bei Geschenken über 60 Euro pro Arbeitnehmer muss einzelfallabhängig geprüft werden, ob sie „anlässlich“ oder nur „bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung zugewendet wurden.
Reisekosten
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die bei einer Betriebsveranstaltung anfallenden Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) steuerfrei erstatten, wenn
- die Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet,
- der Arbeitnehmer wegen der Betriebsveranstaltung anreisen muss und
- der Arbeitnehmer seine An- und Abreise selbst organisiert.
Dabei zählen die Reisekosten nicht zu den Kosten der Betriebsveranstaltung, die in die 110-Euro-Freibetragsberechnung einfließen müssen, sondern können dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden.
Sind die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt (z. B. weil der Arbeitgeber die An- und Abreise organisiert), gehört die arbeitgeberseitige Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten zu den Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung, sodass die Kosten in den 110-Euro-Freibetrag eingerechnet werden müssen.
Das Bundesfinanzministerium hält trotz deutlicher Kritik der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an diesen Grundsätzen fest.
Bewirtung von Geschäftspartnern
Nehmen Geschäftspartner, Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Leiharbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen aus geschäftlichem Anlass an einer Betriebsveranstaltung teil, muss der Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten und übrige Aufwendungen, die diesen Personenkreis betreffen, über die „allgemeinen“ Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG beschränkt werden. Hierzu zählen die 35-Euro-Abzugsgrenze für Geschenke sowie der 70-%-Abzug für Bewirtungskosten. Die Kosten werden also so behandelt, als wären sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung angefallen.
Hier hatten die Spitzenverbände gefordert, dass bei der Teilnahme von Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern aus verbundenen Unternehmen der volle Betriebsausgabenabzug zugelassen wird.
Jubilarfeiern
Der Freibetrag von 110 Euro kann für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich beansprucht werden. Die Spitzenverbände haben gefordert, dass der Freibetrag für Jubilarfeiern – ungeachtet der Anzahl der übrigen Feiern – stets zu gewähren ist. Diese Forderung hat das Bundesfinanzministerium jedoch abgelehnt und darauf hingewiesen, dass keine gesonderte Behandlung von Jubilarfeiern möglich sei.
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