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Wichtige Steueränderungen 2017

Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht beschert. Traditionell geben wir in der ersten Ausgabe von DAS QUARTAL einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.


Mit dem Beginn des neuen Jahres möcht­en wir Ihnen die wichtig­sten Änderun­gen präsen­tieren, die am 1. Jan­u­ar 2017 in Kraft treten sollen (Stand Dezem­ber 2016). Bere­its in den vorheri­gen Aus­gaben skizzierte Geset­zesän­derun­gen wer­den hier nicht erneut dargestellt.

Grundfreibetrag

Der Grund­frei­be­trag wurde bere­its in 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht und stieg im Jahr 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro. Eine weit­ere Steigerung soll in 2017 um 168 Euro auf 8.820 Euro sowie in 2018 um weit­ere 180 Euro auf 9.000 Euro erfol­gen. Zudem soll die „kalte Pro­gres­sion“ aus­geglichen wer­den. Eine entsprechende For­mulierung­shil­fe für den Bun­destag hat das Bun­desk­abi­nett am 12. Okto­ber 2016 beschlossen.

Unterhaltsfreibetrag

Unter­halt­spflichtige Steuerzahler kön­nen für 2017 einen Betrag von bis zu 8.820 Euro jährlich als außergewöhn­liche Belas­tung abset­zen. In gle­ichem Maß wie der Grund­frei­be­trag steigt der Unter­halts­frei­be­trag im Jahr 2018 auf 9.000 Euro.

Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag

Die Kinder­frei­be­träge wur­den in 2015 von 2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro je Eltern­teil an die gestiege­nen Leben­shal­tungskosten angepasst. In 2016 wur­den die Kinder­frei­be­träge in einem zweit­en Schritt von 2.256 Euro um 48 Euro auf 2.304 Euro erhöht. Die oben erwäh­nte For­mulierung­shil­fe des Bun­desk­abi­netts bein­hal­tet eine Anhebung des Kinder­frei­be­trags je Eltern­teil um 54 Euro auf 2.358 Euro (2017) und um weit­ere 36 Euro auf 2.394 Euro (2018). Der zusät­zliche Frei­be­trag für den Betreu­ungs- und Erziehungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf mit 1.320 Euro je Kind bleibt unverändert.

Das Kindergeld wurde in 2015 je Kind und Monat um 4 Euro erhöht. Wie 2016 wird eine weit­ere Erhöhung um 2 Euro je Kind in 2017 und 2018 erfol­gen: Das monatliche Kindergeld beträgt dann für das 1. und 2. Kind jew­eils 192 Euro (2017) und 194 Euro (2018). Für das 3. Kind steigt das Kindergeld auf 198 Euro (2017) und 200 Euro (2018). Für das 4. und jedes weit­ere Kind wird das Kindergeld auf 223 Euro (2017) und 225 Euro (2018) erhöht. Ab 1. Jan­u­ar 2017 ist zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags von 160 Euro um 10 Euro auf 170 Euro geplant.

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Das Besteuerungsver­fahren in Deutsch­land wird nach dem am 22. Juli 2016 verkün­de­ten Gesetz zur Mod­ernisierung des Besteuerungsver­fahrens mod­ernisiert. Zu den wichtig­sten Änderun­gen im Steuerge­setz gehören die Ver­längerung der Abgabefrist für die Steuer­erk­lärung und die Fest­set­zung eines Ver­spä­tungszuschlags. Außer­dem sollen Steuer­erk­lärun­gen (v. a. Einkom­men­steuer­erk­lärun­gen) kün­ftig soweit wie möglich automa­tisiert geprüft und nur bei Auf­fäl­ligkeit­en manuell kon­trol­liert werden.

Ab dem Steuer­jahr 2018 gilt eine neue Frist für alle Steuer­erk­lärun­gen: Die Steuer­erk­lärungs­frist nicht beraten­er Steuerpflichtiger wird um 2 Monate ver­längert (= 31. Juli des Fol­ge­jahres statt bish­er 31. Mai). In soge­nan­nten Berater­fällen wird die Steuer­erk­lärungs­frist um weit­ere 2 Monate ver­längert (= 28. Feb­ru­ar. des Zweit­fol­ge­jahres statt bish­er 31. Dezem­ber des Folgejahres).

Mit der Ver­längerung der Abgabefris­ten wird auch der Ver­spä­tungszuschlag im Steuerge­setz neu geregelt. Bei Jahress­teuer­erk­lärun­gen beträgt dieser für jeden ange­fan­genen Monat der Ver­spä­tung 0,25 % der Steuer­nachzahlung, min­destens jedoch 25 Euro je Monat.

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II)

Mit dem zweit­en Bürokratieent­las­tungs­ge­setz sollen vor allem sehr kleine Betriebe bis drei Mitar­beit­er ent­lastet wer­den. Nach dem Geset­ze­sen­twurf, nach dem das Gesetz am 1. Jan­u­ar 2017 in Kraft treten soll, ist eine Anhebung der oberen Gren­ze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohn­s­teuer-Anmel­dun­gen von 4.000 Euro auf 5.000 Euro geplant.

Darüber hin­aus sollen die Pauschalierungs­gren­zen für Rech­nun­gen über Klein­be­träge von 150 Euro auf 200 Euro ange­hoben wer­den. Bei Liefer­scheinen soll die bish­erige Auf­be­wahrungs­frist der emp­fan­genen und abge­sandten Han­dels- oder Geschäfts-
briefe (Liefer­scheine) von sechs Jahren (sofern keine Buchungs­belege vor­liegen) fall­en gelassen wer­den. Die Auf­be­wahrungs­frist soll jew­eils mit Erhalt oder Ver­sand der Rech­nung enden, soweit keine Buchungs­belege betrof­fen sind.

Neuregelung der Erbschaftsteuer

Mehr als 3 Monate nach Ablauf der vom Bun­desver­fas­sungs­gericht (BVer­fG) geset­zten Frist zur Neu­fas­sung des Erb­schaft­s­teuer­rechts stimmte nach dem Bun­destag auch der Bun­desrat am 14.10.2016 mehrheitlich der Erb­schaft­s­teuer­reform zu. Obwohl das Geset­zge­bungsver­fahren erst Mitte Okto­ber im Bun­desrat die let­zte par­la­men­tarische Hürde genom­men hat, bleibt es bei ein­er rück­wirk­enden Anwen­dung der Neuregelun­gen für alle Erwerbe nach dem 30.06.2016, d. h. ab dem 01.07.2016.

Firmener­ben sollen dem­nach weit­er­hin weit­ge­hend von der Erb­schaftss­teuer ver­schont wer­den, wenn sie das Unternehmen lange genug fort­führen und Arbeit­splätze erhal­ten. So gab es Ein­vernehmen bei strit­ti­gen Kri­te­rien, etwa wie Unternehmen zu bew­erten seien: Kün­ftig soll das Betrieb­sergeb­nis des Unternehmens max­i­mal mit einem Kap­i­tal­isierungs­fak­tor 13,75 mul­ti­pliziert wer­den, um die Höhe der Steuer anzusetzen.

Geplant ist zudem, Miss­brauch zu bekämpfen. Beispiel­sweise sollen Cash-Gesellschaften ver­hin­dert wer­den. Damit soll die Möglichkeit genom­men wer­den, mit­tels ein­er GmbH liq­uides Ver­mö­gen von der Besteuerung zu befreien. Freizeit- und Luxu­s­ge­gen­stände wie Old­timer, Yacht­en und Kunst­werke sollen grund­sät­zlich nicht begün­stigt wer­den. Tech­nis­che und klarstel­lende Änderun­gen gibt es bei den Altersvor­sorge-Deck­ungsmit­teln und Aus­nah­men für ver­mi­etete oder ver­pachtete Grundstücke.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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