
Arbeitszimmer: keine Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume
Der Bundesfinanzhof hatte bereits Anfang Januar 2016 innerhalb einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen erfolgen darf. Dies hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS 1/14, entschieden.
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt demnach neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Der Bundesfinanzhof hat nun darüber hinaus mit Urteil vom 17.2.2016, X R 26/13, entschieden, dass bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte als selbstständige Lebensberaterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie übte ihre Tätigkeit ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung aus, in dem sie nach eigener Angabe Kunden telefonisch beriet, Arbeitsvorbereitungen traf, Fachliteratur sichtete und Berechnungen im Rahmen astrologischer Faktoren durchführte.
Neben den Aufwendungen für dieses Zimmer nach Maßgabe dessen Flächen-anteils an der gesamten Wohnung machte sie die hälftigen Kosten für die Küche, das Bad und den Flur geltend. Das Finanzamt versagte jedoch die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof folgte der Argumentation des Finanzamts. Zunächst verwies er auf den bereits erwähnten Beschluss vom 27.7.2015, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeitszimmer“), steuerlich nicht zu berücksichtigen seien. Schließlich knüpfte der Bundesfinanzhof mit der vorliegenden Entscheidung hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen seien individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume sei daher abzugsschädlich.
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