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Neues Lohnnachweisverfahren ab 2017

Mit dem 5. SGB-IV-Änderungsgesetz wird das elektronische Verfahren zur Erstellung des Lohnnachweises für die Unfallversicherung zum 1. Januar 2017 neu gestaltet.


Seit 2009 sind die beschäftigten­be­zo­ge­nen Unfal­lver­sicherungs­dat­en in den SV-Mel­dun­gen enthal­ten. Zusät­zlich ist der Lohn­nach­weis als Grund­lage des Beitrags­beschei­ds der Unfal­lver­sicherung jährlich von den Unternehmern auszufüllen und als Papier­for­mu­lar an die Unfal­lver­sicherungsträger zu übersenden.

Dieses Vorge­hen wird als aufwendig und auch fehler­an­fäl­lig bew­ertet. Die Qual­ität im elek­tro­n­is­chen Lohn­nach­weisver­fahren wird daher vielfach als nicht aus­re­ichend beschrieben. Beispiel­sweise müsse bei unter­jähri­gen Unter­brechungsmeldun­gen ein anteiliges Unfal­lver­sicherungs-Ent­gelt fin­giert werden.

Neu ab 2017: Abkoppelung der Unfall­versicherungsdaten von den Entgeltmeldungen

Um die Qual­ität­sprob­leme zu beheben, wird das Lohn­nach­weisver­fahren ab 2017 neu gestal­tet. Ab dem 1. Jan­u­ar 2016 haben Arbeit­ge­ber die Unfal­lver­sicherung-Jahre­sent­gelte in ein­er Unfal­lver­sicherung-Jahres­meldung anzugeben. Die Unfal­lver­sicherung-Ent­gelte eines Arbeit­nehmers sind damit nicht mehr in jed­er Ent­gelt­mel­dung anzugeben. Ab dem Jahr 2017 ist dann zusät­zlich zur neuen Unfal­lver­sicherung-Jahres­meldung ein neuer elek­tro­n­is­ch­er Lohn­nach­weis an die Unfal­lver­sicherung zu übermitteln.

Die Übermittlung wird parallel zum Papierlohnnachweis erfolgen

Das neue Direk­t­lohn­nach­weis-Ver­fahren sieht vor, dass ein Lohn­nach­weis für das Kalen­der­jahr ein­er Beitragspflicht bis zum 16. Feb­ru­ar des Fol­ge­jahres aus einem sys­temgeprüften Ent­geltabrech­nung­spro­gramm oder ein­er sys­temgeprüften Aus­füll­hil­fe durch elek­tro­n­is­che Datenüber­tra­gung durch den Unternehmer an die Unfal­lver­sicherung zu über­mit­teln ist. Fehler­hafte Mel­dun­gen sind zu stornieren und neu zu melden.

Der Inhalt des elek­tro­n­is­chen Lohn­nach­weis­es wird aus vier wesentlichen Bestandteilen bestehen:

  • die Mit­glied­snum­mer des Unternehmers,
  • die Betrieb­snum­mer der die Abrech­nung durch­führen­den Stelle und eine Liste der dazuge­höri­gen Beschäftigungsbetriebe,
  • die Betrieb­snum­mer des zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträgers sowie
  • das in der Unfal­lver­sicherung beitragspflichtige Arbeit­sent­gelt, die geleis­teten Arbeitsstun­den und die Anzahl der zu melden­den Ver­sicherten, bezo­gen auf die anzuwen­den­den Gefahrtarifstellen.

Im Falle ein­er Insol­venz, der Ein­stel­lung des Unternehmens oder der Beendi­gung aller Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse ist der elek­tro­n­is­che Lohn­nach­weis mit der näch­sten Ent­geltabrech­nung, spätestens inner­halb von sechs Wochen, abzugeben.

Stammdatendienst

Um die Voll­ständigkeit von Teil­lohn­nach­weisen und die damit ver­bun­dene kor­rek­te Beitrags­berech­nung zu gewährleis­ten, wer­den die Unfal­lver­sicherungsträger eine Stam­m­da­ten­datei erricht­en und pfle­gen. Darin wer­den der zuständi­ge Unfal­lver­sicherungsträger, die Mit­glied­snum­mer des Unternehmers, die anzuwen­den­den Gefahrtar­if­stellen, die dazuge­höri­gen Betrieb­snum­mern der die Abrech­nung durch­führen­den Stellen und der durch diese Stellen abgerech­neten Beschäf­ti­gungs­be­triebe und gegebe­nen­falls weit­ere erforder­liche Iden­ti­fika­tion­s­merk­male gespeichert.

Fazit

Ob das neue elek­tro­n­is­che Lohn­nach­weisver­fahren bessere Ergeb­nisse liefert als das bish­erige, lässt sich noch nicht beurteilen. Als deut­liche Verbesserung wird sich ergeben, dass es dem Arbeit­ge­ber kün­ftig ermöglicht wird, den Lohn­nach­weis aus einem sys­temgeprüften Ent­geltabrech­nung­spro­gramm oder ein­er sys­temgeprüften Aus­füll­hil­fe selb­st zu erstellen und zu kontrollieren.


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