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Drohung mit SCHUFA-Eintrag

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. März 2015 (AZ. I ZR 157/13) darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.


Die Ver­braucherzen­trale Ham­burg e.V. hat­te die Voda­fone GmbH vor dem Landgericht Düs­sel­dorf verk­lagt, es zu unter­lassen, säu­mi­gen Schuld­nern zu dro­hen, die SCHUFA informieren zu müssen. Zum Einzug von nicht frist­gerecht bezahlten Ent­gelt­forderun­gen hat­te sie sich eines Inkas­soin­sti­tuts bedi­ent. Das Inkas­soin­sti­tut über­sandte an Kun­den der Beklagten Mahn­schreiben, in denen es unter anderem hieß:

„Als Part­ner der Schutzge­mein­schaft für all­ge­meine Kred­it­sicherung (SCHUFA) ist die Voda­fone GmbH verpflichtet, die unbe­strit­tene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Inter­essen­ab­wä­gung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCH­U­FA-Ein­trag kann Sie bei Ihren finanziellen Angele­gen­heit­en, z. B. der Auf­nahme eines Kred­its, erhe­blich behin­dern. Auch Dien­stleis­tun­gen ander­er Unternehmen kön­nen Sie dann unter Umstän­den nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“ Die Ver­braucherzen­trale Ham­burg e.V. hat den Hin­weis auf die Pflicht zur Mel­dung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beein­träch­ti­gung der Entschei­dungs­frei­heit der Ver­brauch­er beanstandet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Während das Landgericht Düs­sel­dorf die Klage abgewiesen hat­te, hat­te das Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf die Voda­fone GmbH im Beru­fungsver­fahren antrags­gemäß verurteilt. Der Bun­des­gericht­shof hat hier­auf die Revi­sion der Voda­fone GmbH zurück­gewiesen. In der Urteils­be­grün­dung führt der Bun­des­gericht­shof aus, habe das Ober­lan­des­gericht zutr­e­f­fend angenom­men, dass das bean­standete Mahn­schreiben beim Adres­sat­en den Ein­druck erweckt, er müsse mit ein­er Über­mit­tlung sein­er Dat­en an die SCHUFA rech­nen, wenn er die gel­tend gemachte Forderung nicht inner­halb der geset­zten Frist befriedige.

Wegen der ein­schnei­den­den Fol­gen eines SCH­U­FA-Ein­trags bestände die Gefahr, dass Ver­brauch­er dem Zahlungsver­lan­gen der Beklagten auch dann nachkom­men wer­den, wenn sie die Rech­nung wegen tat­säch­lich­er oder ver­meintlich­er Ein­wen­dun­gen eigentlich nicht bezahlen woll­ten. Damit bestände die konkrete Gefahr ein­er nicht infor­ma­tion­s­geleit­eten Entschei­dung der Ver­brauch­er, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCH­U­FA-Ein­tra­gung vornehmen.

Fazit

Der Bun­des­gericht­shof hat eine ver­braucher­fre­undliche Entschei­dung getrof­fen, dass die Bedro­hung ver­meintlich säu­miger Schuld­ner mit ein­er ange­blichen Pflicht, die SCHUFA über Zahlungsrück­stände zu informieren, unlauter sei. Die Voda­fone GmbH bee­in­flusste damit die Entschei­dungs­frei­heit der Ver­brauch­er unangemessen, da eine Verpflich­tung wie von ihr behauptet nicht existiert.

Diese Argu­men­ta­tion ist stim­mig. Zu einem neg­a­tiv­en Sch­u­fa-Ein­trag kommt es erst dann, wenn ver­traglich fest­gelegten Zahlungsverpflich­tun­gen nicht nachgekom­men wird. Vor einem solchen Ein­trag müssen zwei Mah­nun­gen versendet wor­den sein, denen nicht wider­sprochen wurde. Son­st darf die Ein­tra­gung eines neg­a­tiv­en Sch­u­fa-Ein­trags dann erfol­gen, wenn die offene Rech­nung recht­skräftig fest­gestellt wurde.


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