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Der Anspruch auf Löschung von Daten aus einem Bewertungsportal

Verbraucher informieren sich zunehmend auch im Internet über die Bewertung von Produkten. Neben einschlägigen Testzeitschriften und der Information im Bekanntenkreis ist dies ein wichtiger Bestandteil bei der Entscheidung für ein Produkt.


Aber nicht nur Waren kön­nen in ein­schlägi­gen Por­tal­en im Inter­net bew­ertet wer­den, son­dern auch die Leis­tung von Recht­san­wäl­ten, Restau­rants, Handw­erk­ern, Steuer­ber­atern oder Ärzten. Für Ver­brauch­er und Patien­ten sind diese Bew­er­tungsportale hil­fre­ich. Was ist aber, wenn eine Bew­er­tung neg­a­tiv ist? Es stellt sich die Frage, welche Mit­tel der bew­erteten Per­son zur Ver­fü­gung stehen.

In einem nun ergan­genen Urteil hat der Bun­des­gericht­shof den Anspruch eines Arztes auf Löschung sein­er Dat­en aus einem Ärztebe­w­er­tungsportal abgelehnt (Urteil vom 23.09.2014 — VI ZR 358/13).

Sachver­halt Der Kläger ist niederge­lassen­er Gynäkologe. Die Beklagte – das Bew­er­tungsportal Jame­da – betreibt ein Por­tal zur Arzt­suche und Arzt­be­w­er­tung. Inter­net­nutzer kön­nen dort kosten­frei Infor­ma­tio­nen über Ärzte und Träger ander­er Heil­berufe abrufen. Zu den abruf­baren Dat­en zählen unter anderem Name, Fachrich­tung, Prax­isan­schrift, Kon­tak­t­dat­en und Sprechzeit­en sowie Bew­er­tun­gen des Arztes durch Por­tal­nutzer. Die Abgabe ein­er Bew­er­tung erfordert eine vorherige Reg­istrierung. Hierzu hat der bew­er­tungswillige Nutzer lediglich eine E‑Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Reg­istrierungsvor­gangs ver­i­fiziert wird.

Der Kläger ist in dem genan­nten Por­tal mit seinem akademis­chen Grad, seinem Namen, sein­er Fachrich­tung und der Anschrift sein­er Prax­is verze­ich­net. Nutzer haben ihn im Por­tal mehrfach bew­ertet. Gestützt auf sein all­ge­meines Per­sön­lichkeit­srecht ver­langt er von der Beklagten, es zu unter­lassen, die ihn betr­e­f­fend­en Dat­en – also „Basis­dat­en“ und Bew­er­tun­gen – auf der genan­nten Inter­net­seite zu veröf­fentlichen, und sein Pro­fil voll­ständig zu löschen. Amts- und Landgericht hat­ten die Klage abgewiesen.

Urteil des Bun­des­gericht­shofs Auch der unter anderem für den Schutz des all­ge­meinen Per­sön­lichkeit­srechts zuständi­ge VI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat die Revi­sion des Klägers zurück­gewiesen. Nach dem Urteil des Bun­des­gericht­shofs über­wiegt das Recht des Klägers auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung nicht das Recht der Beklagten auf Kom­mu­nika­tions­frei­heit. Die Beklagte ist deshalb zur Erhe­bung, Spe­icherung und Nutzung sowie zur Über­mit­tlung der Dat­en an die Por­tal­nutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Auf­nahme in ein Bew­er­tungsportal nicht uner­he­blich belastet. Abgegebene Bew­er­tun­gen kön­nen – neben den Auswirkun­gen für den sozialen und beru­flichen Gel­tungsanspruch des Arztes – die Arzt­wahl behand­lungs­bedürftiger Per­so­n­en bee­in­flussen, sodass er im Falle neg­a­tiv­er Bew­er­tun­gen wirtschaftliche Nachteile zu gewär­ti­gen hat. Auch beste­ht eine gewisse Gefahr des Miss­brauchs des Portals.

Auf der anderen Seite war im Rah­men der Abwä­gung aber zu berück­sichti­gen, dass das Inter­esse der Öffentlichkeit an Infor­ma­tio­nen über ärztliche Leis­tun­gen vor dem Hin­ter­grund der freien Arzt­wahl ganz erhe­blich ist und das von der Beklagten betriebene Por­tal dazu beitra­gen kann, einem Patien­ten die aus sein­er Sicht erforder­lichen Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Por­tals erhobe­nen, gespe­icherten und über­mit­tel­ten Dat­en den Arzt nur in sein­er soge­nan­nten „Sozial­sphäre“, also in einem Bere­ich, in dem sich die per­sön­liche Ent­fal­tung von vorn­here­in im Kon­takt mit anderen Per­so­n­en vollzieht.

Hier muss sich der Einzelne auf die Beobach­tung seines Ver­hal­tens durch eine bre­it­ere Öffentlichkeit sowie auf Kri­tik ein­stellen. Miss­brauchs­ge­fahren ist der betrof­fene Arzt nicht schut­z­los aus­geliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tat­sachen­be­haup­tun­gen sowie belei­di­gen­der oder son­st unzuläs­siger Bew­er­tun­gen ver­lan­gen kann. Dass Bew­er­tun­gen anonym abgegeben wer­den kön­nen, führt zu keinem anderen Ergeb­nis. Denn die Möglichkeit zur anony­men Nutzung ist dem Inter­net immanent.

Faz­it Das Urteil des Bun­des­gericht­shofs ist angemessen und aus­ge­wogen. Zum einen wer­den die Inter­essen der Patien­ten gewahrt, die wichtige Kri­tik und Bew­er­tun­gen ander­er Patien­ten erfahren kön­nen. Zum anderen wer­den der bew­erteten Per­son Ansprüche auf Löschung zuge­s­tanden, wenn unwahre Behaup­tun­gen oder Belei­di­gun­gen veröf­fentlicht werden.

 

Bei Fra­gen sprechen Sie bitte Ihren zuständi­gen Steuer­ber­ater an.

 

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