Kirchensteuerabzug ab 01.01.2015
Seit 2009 werden Kapitalerträge pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer abgeltend besteuert. Abgeltungsteuer bedeutet, dass die Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden müssen. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt, da Kapitalerträge dennoch häufig in der Steuererklärung erklärt werden müssen.
Dies ist z. B. der Fall, wenn die Kapitalerträge noch keinem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben wie bei Erträgen aus dem Ausland, Erstattungszinsen des Finanzamtes bzw. Zinsen für Privatdarlehen oder noch keine Kirchensteuer abgeführt wurde.
Ab 2015 soll der Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen in einem automatischen Verfahren durchgeführt werden. Dieses Verfahren betrifft auch Kapitalgesellschaften. Dieser Artikel soll ergänzend zu den bisherigen Informationen die Abläufe komprimiert darstellen und Hinweise für die Zukunft geben.
Automatisierter Kirchensteuerabzug Ab dem 1. Januar 2015 sind neben Kreditinstituten und Versicherungen auch Gesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten, gesetzlich verpflichtet, jährlich die für den automatisierten Kirchensteuerabzug notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen und im Ausschüttungsfall den Kirchensteuerabzug vorzunehmen. Zum Kapitalertragsteuer- und damit auch zum Kirchensteuerabzug sind damit auch Kapitalgesellschaften wie eine GmbH verpflichtet, die Gewinnanteile (Dividenden) an ihre kirchensteuerpflichtigen Gesellschafter ausschütten.
Der zum Steuerabzug Verpflichtete muss nicht nur die Kapitalertragsteuer, sondern grundsätzlich auch die darauf entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen. Der Kirchensteuerpflichtige kann dies durch einen ausdrücklichen Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit verhindern, indem er beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Eintragung eines sog. Sperrvermerks beantragt. Dieser Antrag muss grundsätzlich bis zum 30. Juni mit Wirkung für das Folgejahr gestellt werden.
Abfrage vom 1. September bis 31. OktoberDer zum Steuerabzug Verpflichtete muss einmal jährlich beim BZSt die Religionszugehörigkeit und die konkrete Konfession des Gesellschafters bzw. Sparers abfragen.
Diese Abfrage muss jedes Jahr im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober – erstmals in 2014 – durchgeführt werden. Die Abfrage setzt die Angabe der Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Steuerpflichtigen voraus.
Vor der Abfrage müssen jedoch die Gesellschafter z. B. einer GmbH über diese Abfrage informiert und auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Der Gesetzgeber schreibt hierfür vor, dass die Benachrichtigung so früh erfolgen muss, damit die betroffenen Personen die Möglichkeit haben, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern der Weitergabe ihrer Informationen zur Religionszugehörigkeit zu widersprechen.
Die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale ist auch vorgeschrieben, wenn Ihnen die Religionszugehörigkeit der Gesellschafter grundsätzlich bereits bekannt ist bzw. es sich um eine Ein-Mann-Gesellschaft handelt.
Voraussetzungen für Abfrage Voraussetzung für die Abfrage ist, dass sich das verpflichtete Unternehmen beim BZSt registriert, um anschließend zum elektronischen Anfrageverfahren zugelassen zu werden.
Jährliche Verpflichtung in der Zukunft Das bereits beschriebene Verfahren werden die Unternehmen in der Zukunft jährlich durchführen müssen:
- Das Unternehmen muss die Schuldner der Kapitalertragsteuer im ersten Halbjahr auf die bevorstehende Datenabfrage sowie das gegenüber dem BZSt bestehende Widerspruchsrecht (Sperrvermerk) hinweisen.
- Im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober ist beim BZSt unter Angabe der Steueridentifikationsnummer und des Geburtsdatums der Schuldner der Kapitalertragsteuer anzufragen, ob diese am 31. August des betreffenden Jahres kirchensteuerpflichtig sind.
Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), teilt das BZSt einen Nullwert mit. Etwaige vorhandene Daten zur Religionszugehörigkeit sind dann zu löschen.