Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern
Arbeitnehmer, die innerhalb eines 450-Euro-Minijobs geringfügig entlohnt beschäftigt sind, sind rentenversicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Option, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung In der Rentenversicherung besteht eine Versicherungspflicht für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen wird, und für eine bereits davor aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis maximal 450,00 Euro angehoben wird. Minijobber, die bereits zuvor beschäftigt waren, bleiben hingegen weiterhin rentenversicherungsfrei, wenn sie mit ihrem Arbeitsentgelt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht übersteigen.
Beitragshöhe Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Ausgehend von einem vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,9 % beträgt der Eigenanteil des Minijobbers 3,9 %. Bei einem monatlichen Entgelt von 300 Euro trägt der Arbeitnehmer also 11,70 Euro.
Vorteile der Rentenversicherungspflicht Die Minijobber erwerben durch ihren Rentenbeitrag den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung. Die Zeit des Minijobbens gilt als ganz normale rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit. Zu den Leistungen zählen
- ein früherer Rentenbeginn,
- Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation,
- die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
- der Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung,
- der Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht,
- die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Förderung für private Altersvorsorge wie die sogenannte Riester-Rente
Nachteile der Rentenversicherungspflicht Als Nachteil ist festzustellen, dass die Beiträge lediglich einen Euro in der späteren Rentenhöhe je Beschäftigungsjahr im Minijob ausmachen werden. Die Rentenhöhe wird also kaum beeinflusst. Zudem ist zu beachten, dass bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 175 Euro der Beitragsanteil des Arbeitnehmers höher als 3,9 % ist, da der Rentenversicherungsbeitrag mindestens aus 175 Euro berechnet wird.
Befreiungsantrag Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt der Minijobber über seinen Arbeitgeber. Die Befreiung kann zu Beginn oder im Laufe der Beschäftigung beantragt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn
Minijobs in Privathaushalten Bei Minijobs in Privathaushalten ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf dem Haushaltsscheck zu kennzeichnen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Haushaltsscheck unterschrieben worden ist, frühestens ab Beschäftigungsbeginn, wenn der Haushaltsscheck spätestens sechs Wochen nach Unterzeichnung bei der Minijob-Zentrale eingeht.
Der Beitragsanteil des Minijobbers in einem Privathaushalt beträgt bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung 13,9 % (bzw. bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 175 Euro sogar mehr), weil der Arbeitgeber nur einen Beitragsanteil von 5 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts zahlt.