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Der Anspruch auf Bezahlung bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 1. August 2013 entschieden (VII ZR 6/13), dass ein bewusster Verstoß gegen das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ zu einer Unwirksamkeit des Werkvertrages führt. 


In dem zu entschei­den­den Sachver­halt war vere­in­bart, dass eine 170 m² große Fläche gepflastert wer­den sollte. Kurz nach Aus­führung der Arbeit­en trat­en Uneben­heit­en auf und die Auf­tragge­ber forderten Nachbesserung bzw. Ersatz der Kosten zur Män­gelbe­sei­t­i­gung. Der Bun­des­gericht­shof entsch­ied jedoch, dass die Unwirk­samkeit des Ver­trages zur Folge hat­te, dass keine Män­ge­lansprüche des Auf­tragge­bers bestehen.

Zahlung auf Werk­lohn bei Schwarzarbeit Nun­mehr war in einem neuen Fall zu entschei­den, ob der Auf­trag­nehmer trotz eines Ver­stoßes gegen das Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­setz einen Anspruch auf Bezahlung hat, wenn er seine Leis­tung erbracht hat.

SchwarzarbeitNach der geset­zlichen Def­i­n­i­tion leis­tet u. a. Schwarzarbeit, wer Dienst – oder Werkleis­tun­gen erbringt oder aus­führen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf­grund der Dienst- oder Werkleis­tun­gen ergeben­den steuer­lichen Pflicht­en nicht erfüllt.

Sachver­halt In dem aktuell zu entschei­den­den Urteil beauf­tragte der Auf­tragge­ber einen Unternehmer mit der Aus­führung von Elek­troin­stal­la­tion­sar­beit­en. Sie vere­in­barten einen Werk­lohn von 13.800 Euro ein­schließlich Umsatzs­teuer. Weit­ere 5.000 Euro soll­ten bar bezahlt wer­den. Dabei sollte eine Rech­nung für den bar zu zahlen­den Betrag nicht gestellt werden.

Der Handw­erks­be­trieb hat­te schließlich die Arbeit­en aus­ge­führt. Der Auf­tragge­ber hat­te jedoch die vere­in­barten Beträge nur teil­weise entrichtet. Daraufhin hat der Handw­erks­be­trieb seine Ansprüche gerichtlich gel­tend gemacht.

Schwarzarbeit­er kann keine Bezahlung sein­er Leis­tung ver­lan­gen Der Bun­des­gericht­shof wieder­holte in der aktuellen Entschei­dung (VII ZR 241/13), dass der gesamte Werkver­trag wegen des Ver­stoßes gegen ein geset­zlich­es Ver­bot nichtig sei. Ein ver­traglich­er Werk­lohnanspruch ist daher nicht aus dem Werkver­trag gegeben.

Es bestünde auch kein Anspruch auf Aus­gle­ich der Bere­icherung des Auf­tragge­bers, die darin beste­ht, dass er die Werkleis­tung erhal­ten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der auf­grund eines nichti­gen Ver­trags Leis­tun­gen erbracht hat, von dem Besteller grund­sät­zlich die Her­aus­gabe dieser Leis­tun­gen, und wenn dies nicht möglich ist, Wert­er­satz verlangen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer wie hier mit sein­er Leis­tung gegen ein geset­zlich­es Ver­bot ver­stoßen hat.

Der Anwen­dung dieses Ansatzes ste­hen nach Ansicht des Bun­des­gericht­shofes die Grund­sätze von „Treu und Glauben“ nicht ent­ge­gen. Um die vom Geset­zge­ber mit dem Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­setz ver­fol­gten Ziele durchzuset­zen, die Schwarzarbeit effek­tiv einzudäm­men, sei eine strik­te Anwen­dung dieser Vorschrift nötig.

Faz­itIn der Lit­er­atur wird von ein­er „eiskalten Entschei­dung“ „Wirtschaft­skrim­i­nal­ität“ und „Null Tol­er­anz“ gesprochen.
Den­noch ist das Urteil zu begrüßen. Im Ergeb­nis han­delt es sich um eine kon­se­quente Entschei­dung, um Schwarzarbeit vorzubeu­gen bzw. zu bekämpfen. Der Bun­des­gericht­shof hat eine klare Gren­ze gezo­gen und spricht jed­er Partei, die sich an Schwarzarbeit beteiligt, eine Schutzbedürftigkeit ab.

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