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Änderungskündigung erhalten – was nun?

Von einer Änderungskündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt und ihm gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet (z. B. niedrigeres Arbeitsentgelt, geänderte Arbeitszeiten).


Was kön­nen Sie als Arbeit­nehmer nun tun?
  1. Sie kön­nen das Ange­bot ablehnen, weil Sie die geän­derten Bedin­gun­gen nicht akzep­tieren. Da der Arbeit­ge­ber Ihnen aber eine Kündi­gung aus­ge­sprochen hat, müssen Sie sich im Wege der Kündi­gungss­chutzk­lage dage­gen wehren. Das Gericht über­prüft nun, ob die Kündi­gung sozial gerecht­fer­tigt ist. Wenn das Gericht das bejaht, endet das Arbeitsver­hält­nis. Diese Möglichkeit kommt also nur in Betra­cht, wenn Sie auf gar keinen Fall zu den geän­derten Bedin­gun­gen arbeit­en möcht­en. Hier geht es also um „alles oder nichts“…
  2. Sie kön­nen das Ange­bot annehmen. Dann wird das Arbeitsver­hält­nis zu den neuen Bedin­gun­gen fortgeführt.
  3. Die für Sie als Arbeit­nehmer in der Regel beste Möglichkeit ist indes, das Ange­bot nur vor­be­haltlich anzunehmen. Sie teilen dem Arbeit­ge­ber dann schriftlich mit, dass Sie das Ange­bot nur annehmen „unter dem Vor­be­halt, dass die Änderun­gen nicht sozial ungerecht­fer­tigt sind“. Gle­ichzeit­ig müssen Sie Kündi­gungss­chutzk­lage vor dem Arbeits­gericht erheben. Bis zur gerichtlichen Entschei­dung beste­ht das Arbeitsver­hält­nis zu den neuen Bedin­gun­gen fort. Erken­nt das Gericht, dass die Änderun­gen tat­säch­lich gerecht­fer­tigt sind, beste­ht das Arbeitsver­hält­nis auch danach zu den neuen Bedin­gun­gen fort. Erken­nt das Gericht allerd­ings, dass die Änderun­gen ungerecht­fer­tigt sind, so wird das Arbeitsver­hält­nis zu den alten Bedin­gun­gen fort­ge­führt. Dieses Ver­fahren ist für den Arbeit­nehmer also sehr vorteil­haft, da er die Sicher­heit hat, auch nach Abschluss des Gerichtsver­fahrens noch eine Arbeitsstelle bei seinem Arbeit­ge­ber zu haben.

Wie lange haben Sie Zeit zu reagieren? Beson­ders wichtig ist, dass Sie bin­nen 3 Wochen nach dem Erhalt des Änderungskündi­gungss­chreibens reagieren. Wenn die Frist ver­strichen ist, ist das Arbeitsver­hält­nis in aller Regel been­det. Nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fällen kann die Klage vom Gericht nachträglich zuge­lassen wer­den (z. B. der Arbeit­nehmer nimmt erst 4 Wochen nach dem Ein­wurf des Kündi­gungss­chreibens in seinen Briefkas­ten von ihm Ken­nt­nis, da er sich im Urlaub befand).

Wer kann Ihnen helfen? Grund­sät­zlich brauchen Sie sich in der 1. Instanz (also vor dem Arbeits­gericht) nicht vertreten zu lassen. Sie kön­nen mit Ihren Unter­la­gen zur Recht­santragsstelle bei Ihrem Arbeits­gericht gehen und dort die Klage fer­ti­gen lassen. Über­legen Sie sich jedoch gut, ob Sie der Sit­u­a­tion vor Gericht (vor allem in ein­er Ver­hand­lung) gewach­sen sind. Machen Sie sich bewusst, dass sich der Arbeit­ge­ber oft durch einen auf Arbeit­srecht spezial­isierten Anwalt vertreten lässt. Es emp­fiehlt sich daher in vie­len Fällen, sich Hil­fe von einem Recht­san­walt zu holen. Wenn Sie rechtss­chutzver­sichert sind, ist dies sog­ar drin­gend anzu­rat­en. Sie soll­ten dann kein unnötiges Risiko einge­hen. Als Gew­erkschaftsmit­glied kön­nen Sie in der Regel auch dort nach Rechtss­chutz nachsuchen.

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