Scheinselbstständigkeit und der arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Ein in der Praxis viel beachtetes und bedeutsames Thema stellt die Scheinselbstständigkeit dar. Als Scheinselbstständige bezeichnet man Personen, die formell als Selbstständige oder freie Mitarbeiter bezeichnet werden, aber nach der tatsächlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer Leistungen erbringen. Deutlich weniger Beachtung finden jedoch die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Dies ist bemerkenswert, da hier erhebliche Risiken bestehen. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind echte Selbstständige, sie unterliegen aber der Rentenversicherungspflicht. Dieser Artikel zeigt die Abgrenzung zwischen einer Scheinselbstständigkeit und den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen auf und weist auf bestehende Risiken hin.
Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand nach der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nicht selbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet.
Bei der Beurteilung des Status steht als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und inwiefern ein unternehmerisches Risiko getragen, unternehmerische Chancen wahrgenommen und hierfür beispielsweise Eigenwerbung betrieben wird.
Als typische Merkmale einer Selbstständigkeit gelten ferner die eigenständige Entscheidung über Einkaufs- und Verkaufspreise bzw. den Warenbezug, personelle Fragen (Einstellung, Entlassung), die Entscheidung über Einkaufs- und Verkaufskonditionen sowie die eigene Kundenakquisition.
Anhaltspunkte einer Scheinselbstständigkeit. Bei der Beurteilung der Gesamtsituation sind die Punkte keine regelmäßig Beschäftigten, Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, der Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige sowie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers von besonderer Bedeutung und Anhaltspunkte für die Annahme einer Scheinselbstständigkeit.
Folgen der Feststellung einer Scheinselbstständigkeit. Grundsätzlich tritt bei Feststellung der Scheinselbstständigkeit die Sozialversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit ein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ausstehenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung rückwirkend bis zu vier Jahre zu bezahlen. Eventuell sind noch strafrechtliche Folgen zu erwarten.
Statusfeststellungsverfahren. Es besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen, in dem rechtssicher geklärt werden könnte, ob eine Person sozialversicherungsfrei, sozialversicherungspflichtig oder rentenversicherungspflichtig ist. Die Durchführung dieses Verfahrens wird bei relevanten Sachverhalten dringend empfohlen.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind solche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Diese Voraussetzung ist nach einer Faustregel erfüllt, wenn 5/6 des Umsatzes über einen Auftraggeber generiert werden. Die rentenversicherungspflichtigen, arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen tragen ihre Beiträge zur Rentenversicherung in voller Höhe selbst. Hier besteht häufig das Risiko erheblicher Nachzahlungen, weil zunächst keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige haben sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Befreiung von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Als Existenzgründer kann der Auftragnehmer aber für einen Zeitraum von drei Jahren Befreiung von der Beitragspflicht erlangen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Eine Befreiung ist ebenfalls möglich, wenn der Antragsteller das 58. Lebensjahr vollendet hat. Er wird vollständig von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn er bereits selbstständig war und die Versicherungspflicht erstmalig aufgrund der Neuregelung zur rentenversicherungspflichtigen Selbstständigkeit eingetreten ist. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung. Im Hinblick auf die Beitragshöhe besteht ein Wahlrecht: Es kann entweder der Regelbeitrag bezahlt werden (derzeit 508,45 EUR), anfangs auch der halbe Regelbeitrag (Existenzgründer), ohne jährlich das Arbeitseinkommen nachzuweisen. Alternativ können auch einkommensabhängige Beiträge bei Nachweis des jeweiligen Arbeitseinkommens (19,6 %, maximal 1.097,60 EUR) gezahlt werden.