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Steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten

Obwohl dieser Bereich der möglichen Steuerersparnisse in der Praxis relativ leicht umsetzbar ist, ist vielen Steuerpflichtigen nicht klar, dass Sie verschiedene Möglichkeiten haben, Ihre Umzugskosten – sei der Umzug beruflich oder auch privat veranlasst – in ihrer Steuererklärung zumindest zum Teil steuerlich geltend zu machen.


Je nach Grund und Umstand des Umzugs kön­nen viele der sich ergeben­den Aufwen­dun­gen bei der Steuer­erk­lärung als Wer­bungskosten, haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen oder unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen auch als außergewöhn­liche Belas­tun­gen anerkan­nt werden.

Des Weit­eren ist in den meis­ten Fällen sowohl eine Berück­sich­ti­gung von fest­gelegten Pauschalen als auch von tat­säch­lich ange­fal­l­enen Kosten, welche durch entsprechende Einzel­nach­weise belegt wer­den müssen, möglich. Um festzustellen, welche Abzugsmöglichkeit in der jew­eili­gen Sit­u­a­tion des Steuerpflichti­gen beste­ht, muss zunächst bes­timmt wer­den, welche Ver­an­las­sung es für den Umzug gegeben hat. So kön­nen sowohl beru­fliche als auch pri­vate Gründe auss­chlaggebend für einen Umzug sein. In weniger häu­fi­gen Fällen muss ein Umzug auch aus gesund­heitlichen Grün­den erfol­gen, was hier die dritte Abzugsmöglichkeit beschreibt.

Beru­fliche Ver­an­las­sung des Umzugs. Liegen für die Entschei­dung zum Umzug auss­chließlich beru­fliche Gründe vor, so kön­nen die Kosten, die im Rah­men des Umzugs ent­standen sind, als Wer­bungskosten in der Steuer­erk­lärung abge­set­zt wer­den. Zu den wichtig­sten beru­flich ver­an­lassten Umzugs­grün­den gehören u. a. die Fälle, wenn der Arbeit­ge­ber den Umzug strikt fordert, wenn eine Werks- oder Dienst­woh­nung bezo­gen oder geräumt wer­den muss, wenn nach län­ger­er Arbeit­slosigkeit wieder eine Stelle ange­treten wird oder auch bei dem Beziehen oder Aufgeben ein­er Zweit­woh­nung im Rah­men ein­er beru­flich begrün­de­ten dop­pel­ten Haushaltsführung.

Fahrzeitverkürzung. Aber auch inner­halb des­sel­ben Ortes kann ein beru­flich bed­ingter Umzug anerkan­nt wer­den. Und zwar dann, wenn sich dadurch die Fahrzeit des täglichen Arbeitsweges zwis­chen der Woh­nung und der Arbeitsstätte erhe­blich verkürzt. Von so ein­er erhe­blichen Kürzung kann laut Bun­des­fi­nanzhof dann gesprochen wer­den, wenn die einges­parte Zeit min­destens 60 Minuten am Tag beträgt, also müsste sich je Hin- und Rück­fahrt eine Zeit­erspar­nis von min­destens 30 Minuten ergeben.

Pausch­be­träge und tat­säch­liche Kosten. Inter­es­sant ist, dass die anzuset­zen­den Pauschalen im Laufe dieses Jahres leicht ange­hoben wur­den. So beträgt die Pauschale für son­stige Umzugsaus­la­gen bspw. für Ver­heiratete bei Umzü­gen, die ab dem 01.01.2010 stattge­fun­den haben 1.271 €, bei Umzü­gen ab dem 01.01.2011 sind es 1.279 € und bei Umzü­gen ab dem 01.08.2011 schon 1.283 €. Ein ähn­lich­er Anstieg ist bei den Umzugsaus­la­gen für Ledi­ge, bei dem Zuschlag für weit­ere Per­so­n­en wie bspw. Kinder sowie bei dem Pausch­be­trag für umzugs­be­d­ingten zusät­zlichen Unter­richt festzustellen. Sind die tat­säch­lich ange­fal­l­enen Kosten höher als die fest­gelegten Pausch­be­träge, so kön­nen in der Steuer­erk­lärung auch diese tat­säch­lich ange­fal­l­enen Aufwen­dun­gen angegeben wer­den, sie müssen jedoch sowohl der Höhe als auch der beru­flichen Ver­an­las­sung nach nachgewiesen wer­den kön­nen. Hier ist außer­dem anzumerken, dass bei Angabe der tat­säch­lichen Kosten die Erbringung des erforder­lichen Nach­weis­es, ob eine Anschaf­fung im Rah­men des Umzugs tat­säch­lich beru­flich oder doch eher pri­vat ver­an­lasst ist, in der Prax­is häu­fig prob­lema­tisch ist. Ist der Steuerpflichtige in den let­zten 5 Jahren schon mal aus beru­flichen Grün­den umge­zo­gen, ist des Weit­eren zu beacht­en, dass bei dem jet­zi­gen Umzug dann der soge­nan­nte Häu­figkeit­szuschlag Anwen­dung find­et, wodurch sich die abzugs­fähige Umzugspauschale um 50 % erhöht.

Abset­zbare Aufwen­dun­gen. Zu den abzugs­fähi­gen Umzugskosten zählen unter anderem die oben genan­nten Pausch­be­träge für Umzugsaus­la­gen, Trans­portkosten für die Möbel, Mietkosten für die alte Woh­nung während der Kündi­gungs­frist, Kosten für die Suche und Besich­ti­gung ein­er neuen Woh­nung, Woh­nungsver­mit­tlungs­ge­bühren sowie umzugs­be­d­ingte Unter­richt­skosten, wenn Kinder auf­grund des Umzugs Nach­hil­fe­un­ter­richt in Anspruch nehmen müssen.

Pri­vate Ver­an­las­sung des Umzugs. Die Aufwen­dun­gen, die im Rah­men eines pri­vat­en Umzugs entste­hen, gehören grund­sät­zlich zu den typ­isch pri­vat­en Leben­shal­tungskosten. Dementsprechend stellen sie in der Regel keine außergewöhn­lichen Belas­tun­gen dar und sind grund­sät­zlich nicht als Wer­bungskosten abziehbar. Den­noch kom­men aber auch bei Umzü­gen aus pri­vat­en Grün­den Steuer­ermäßi­gun­gen in Betra­cht: Gemäß § 35a EStG kön­nen die ange­fal­l­enen Kosten als haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen bis zu ein­er bes­timmten Höhe direkt von der sich ergeben­den Steuer­schuld abge­zo­gen wer­den und begrün­den somit eine sich lohnende Ermäßi­gung der tat­säch­lich zu zahlen­den Steuer.

Haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen. In das Spek­trum der haushalt­sna­hen Dien­stleis­tun­gen fall­en unter anderem Ren­ovierungsar­beit­en des ausziehen­den Mieters, Trans­portkosten der Möbel, Kosten der notwendi­gen Haus­reini­gung, Mod­ernisierungs­maß­nah­men sowie Pflegear­beit­en im Garten. In seinem Anwen­dungss­chreiben zu § 35a EStG vom 15.02.2010 nen­nt das Bun­desmin­is­teri­um für Finanzen als Voraus­set­zung für die Anerken­nung von Umzugskosten als haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen, dass die Maß­nah­men in einem engen zeitlichen Zusam­men­hang zu dem Umzug ste­hen müssen. Für eine solche Fest­stel­lung wird bei Mietver­hält­nis­sen regelmäßig das im Mietver­trag fest­gelegte Datum herangezogen.

Umzug aus gesund­heitlichen Grün­den. Weniger häu­fig, aber deswe­gen nicht weniger wichtig sind die Fälle, in denen der Umzug durch rein gesund­heitliche Gründe ver­an­lasst ist. Bei einem Umzug auf­grund von Krankheit oder Behin­derung beste­ht näm­lich die Möglichkeit, dass es zu einem Abzug der ange­fal­l­enen Aufwen­dun­gen als außergewöhn­liche Belas­tung kommt, sofern die Kosten die zumut­bare Eigen­be­las­tung über­steigen. Der Bun­des­fi­nanzhof fordert hier­für aber expliz­it, dass der Woh­nungswech­sel nicht nur eine all­ge­mein gesund­heitlich vor­beu­gende Maß­nahme darstellt, son­dern dass er dazu dient, den Zweck der Heilung oder den der Verbesserung der Erträglichkeit der Krankheit zu fördern und zu erhöhen (BFH, 08.10.2008, VI B 66/08).

Faz­it. Abschließend kann also fest­ge­hal­ten wer­den, dass es sich infolge eines Umzugs in der Regel immer zu prüfen lohnt, ob die sich ergebe­nen Umzugskosten nicht in einen steuer­lichen Vorteil gewan­delt wer­den können.

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