Das häusliche Arbeitszimmer: ein Überblick über die aktuelle Rechtslage
Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden.
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag. Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde ab dem Veranlagungsjahr 2007 die steuerliche Berücksichtigung auf den Fall beschränkt, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Diese Beschränkung der steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers wurde allerdings durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.7.2010 aufgehoben.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, rückwirkend ab dem 1.1.2007 eine verfassungskonforme Regelung für die Fälle zu schaffen, in denen das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist, jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Im Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.2007 klargestellt, dass es für Steuerzahler ohne weiteren Arbeitsplatz einen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug von bis zu 1.250 Euro pro Jahr gibt.
Definition des häuslichen Arbeitszimmers. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist dabei unschädlich.
Es muss sich bei den Arbeiten nicht zwingend um büromäßige Tätigkeiten handeln. Ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört.
Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume. So kann auch ein Raum, z. B. im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem der Steuerpflichtige seine Wohnung hat, ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.
Dagegen kann es sich bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindlichen Raum, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln.
Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein. Die Abtrennung der Räumlichkeiten vom übrigen Wohnbereich ist erforderlich.
Beispiele eines häuslichen Arbeitszimmers. Bei Anmietung einer unmittelbar angrenzenden oder unmittelbar gegenüberliegenden Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus ist ein häusliches Arbeitszimmer anzunehmen. Gleiches gilt im Falle eines häuslichen Büros z. B. eines selbstständigen Journalisten.
Beispiele von betrieblich genutzten Räumen. Kein häusliches Arbeitszimmer, sondern betrieblich genutzte Räume liegen regelmäßig vor, wenn z. B. eine Arzt‑, Steuerberater- oder Anwaltspraxis an das Einfamilienhaus angrenzt oder sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befindet und diese Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und z. B. bei häuslichen Arztpraxen für Patientenbesuche und ‑untersuchungen eingerichtet sind.
Handelt es sich bei dem für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit genutzten Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen nicht um ein häusliches, sondern um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, können die Aufwendungen für diese Räumlichkeiten unbegrenzt, soweit angemessen, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers. Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für Miete, Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen, Renovierungskosten, Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen.
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.
Der Mittelpunkt der Tätigkeit bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu.
Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann somit z. B. das häusliche Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt sein, wenn er dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (z. B. Organisation der Betriebsabläufe) erbringt.
Bei einem – freien oder angestellten – Handelsvertreter liegt der Tätigkeitsschwerpunkt hingegen außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind. Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule erbracht werden.
Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt. Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers entfällt nicht bereits dann, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.
Als Beispiele können hier Lehrer oder angestellte Krankenhausärzte herangezogen werden:
Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung dar. Etwas anderes gilt etwa, wenn einem Schulleiter mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch nur für die Verwaltungsarbeiten zur Verfügung steht. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kann dieser Arbeitsplatz nach objektiven Kriterien wie Größe, Ausstattung und Nutzung nicht genutzt werden, diese Arbeiten müssen im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden.
Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung.
Fazit. Die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Dabei sind viele Problemkreise zu beachten, die im Rahmen dieses Artikels nicht behandelt werden können: Zum Beispiel die Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte oder die Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige.