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Das häusliche Arbeitszimmer: ein Überblick über die aktuelle Rechtslage

Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden.


Ste­ht für die betriebliche oder beru­fliche Tätigkeit kein ander­er Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung, sind die Aufwen­dun­gen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschaft­s­jahr oder Kalen­der­jahr als Betrieb­saus­gaben oder Wer­bungskosten abziehbar. Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pausch­be­trag. Es han­delt sich um einen objek­t­be­zo­ge­nen Höch­st­be­trag, der nicht mehrfach für ver­schiedene Tätigkeit­en oder Per­so­n­en in Anspruch genom­men wer­den kann, son­dern ggf. auf die unter­schiedlichen Tätigkeit­en oder Per­so­n­en aufzuteilen ist.

Mit dem Steuerän­derungs­ge­setz 2007 wurde ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2007 die steuer­liche Berück­sich­ti­gung auf den Fall beschränkt, dass das Arbeit­sz­im­mer den Mit­telpunkt der gesamten betrieblichen und beru­flichen Tätigkeit bildet. Diese Beschränkung der steuer­lichen Anerken­nung von Aufwen­dun­gen des häus­lichen Arbeit­sz­im­mers wurde allerd­ings durch einen Beschluss des Bun­desver­fas­sungs­gerichts (BVer­fG) vom 6.7.2010 aufgehoben.

Der Geset­zge­ber wurde verpflichtet, rück­wirk­end ab dem 1.1.2007 eine ver­fas­sungskon­forme Regelung für die Fälle zu schaf­fen, in denen das Arbeit­sz­im­mer nicht Mit­telpunkt der gesamten betrieblichen oder beru­flichen Tätigkeit ist, jedoch kein ander­er Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung steht.

Im Jahress­teuerge­setz 2010 hat der Geset­zge­ber rück­wirk­end zum 1.1.2007 klargestellt, dass es für Steuerzahler ohne weit­eren Arbeit­splatz einen Wer­bungskosten- bzw. Betrieb­saus­gaben­abzug von bis zu 1.250 Euro pro Jahr gibt.

Def­i­n­i­tion des häus­lichen Arbeit­sz­im­mers. Ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer ist ein Raum, der sein­er Lage, Funk­tion und Ausstat­tung nach in die häus­liche Sphäre des Steuerpflichti­gen einge­bun­den ist und vor­wiegend der Erledi­gung gedanklich­er, schriftlich­er, ver­wal­tung­stech­nis­ch­er oder organ­isatorisch­er Arbeit­en dient und auss­chließlich oder nahezu auss­chließlich zu betrieblichen und/oder beru­flichen Zweck­en genutzt wird.

Eine unter­ge­ord­nete pri­vate Mit­be­nutzung (< 10 %) ist dabei unschädlich.

Es muss sich bei den Arbeit­en nicht zwin­gend um büromäßige Tätigkeit­en han­deln. Ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer kann auch bei geistiger, kün­st­lerisch­er oder schrift­stel­lerisch­er Betä­ti­gung gegeben sein. In die häus­liche Sphäre einge­bun­den ist ein als Arbeit­sz­im­mer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur pri­vat­en Woh­nung oder zum Wohn­haus des Steuerpflichti­gen gehört.
Dies bet­rifft nicht nur die Wohn­räume, son­dern eben­so Zube­hör­räume. So kann auch ein Raum, z. B. im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohn­haus­es, in dem der Steuerpflichtige seine Woh­nung hat, ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer sein, wenn die Räum­lichkeit­en auf­grund der unmit­tel­baren Nähe mit den pri­vat­en Wohn­räu­men des Steuerpflichti­gen als gemein­same Wohnein­heit ver­bun­den sind.
Dage­gen kann es sich bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfam­i­lien­haus­es befind­lichen Raum, der nicht zur Pri­vat­woh­nung des Steuerpflichti­gen gehört, son­dern zusät­zlich angemietet wurde, um ein außer­häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer handeln.

Es ist dabei ohne Bedeu­tung, ob die Woh­nung, zu der das häus­liche Arbeit­sz­im­mer gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Eigen­tum des Steuerpflichti­gen befind­et. Auch mehrere Räume kön­nen als ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer anzuse­hen sein. Die Abtren­nung der Räum­lichkeit­en vom übri­gen Wohn­bere­ich ist erforderlich.

Beispiele eines häus­lichen Arbeit­sz­im­mers. Bei Anmi­etung ein­er unmit­tel­bar angren­zen­den oder unmit­tel­bar gegenüber­liegen­den Zweit­woh­nung in einem Mehrfam­i­lien­haus ist ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer anzunehmen. Gle­ich­es gilt im Falle eines häus­lichen Büros z. B. eines selb­st­ständi­gen Journalisten.

Beispiele von betrieblich genutzten Räu­men. Kein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer, son­dern betrieblich genutzte Räume liegen regelmäßig vor, wenn z. B. eine Arzt‑, Steuer­ber­ater- oder Anwalt­sprax­is an das Ein­fam­i­lien­haus angren­zt oder sich im sel­ben Gebäude wie die Pri­vat­woh­nung befind­et und diese Räum­lichkeit­en für einen inten­siv­en und dauer­haften Pub­likumsverkehr geöffnet und z. B. bei häus­lichen Arzt­prax­en für Patien­tenbe­suche und ‑unter­suchun­gen ein­gerichtet sind.

Han­delt es sich bei dem für die betriebliche oder beru­fliche Tätigkeit genutzten Arbeit­sz­im­mer des Steuerpflichti­gen nicht um ein häus­lich­es, son­dern um ein außer­häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer, kön­nen die Aufwen­dun­gen für diese Räum­lichkeit­en unbe­gren­zt, soweit angemessen, als Betrieb­saus­gaben oder Wer­bungskosten abge­zo­gen werden.

Aufwen­dun­gen des häus­lichen Arbeit­sz­im­mers. Zu den Aufwen­dun­gen für ein häus­lich­es Arbeitz­im­mer gehören ins­beson­dere die anteili­gen Aufwen­dun­gen für Miete, Gebäude-AfA, Abset­zun­gen für außergewöhn­liche tech­nis­che oder wirtschaftliche Abnutzung, Son­der­ab­schrei­bun­gen, Schuldzin­sen für Kred­ite, die zur Anschaf­fung, Her­stel­lung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigen­tumswoh­nung ver­wen­det wor­den sind, Wass­er- und Energiekosten, Reini­gungskosten, Grund­s­teuer, Mül­lab­fuhrge­bühren, Schorn­ste­in­fegerge­bühren, Gebäude­ver­sicherun­gen, Ren­ovierungskosten, Aufwen­dun­gen für die Ausstat­tung des Zim­mers, wie z. B. Tape­ten, Tep­piche, Fen­ster­vorhänge, Gar­di­nen und Lampen.

Mit­telpunkt der gesamten betrieblichen und beru­flichen Betä­ti­gung. Ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer ist der Mit­telpunkt der gesamten betrieblichen und beru­flichen Betä­ti­gung des Steuerpflichti­gen, wenn nach Würdi­gung des Gesamt­bildes der Ver­hält­nisse und der Tätigkeitsmerk­male dort diejeni­gen Hand­lun­gen vorgenom­men und Leis­tun­gen erbracht wer­den, die für die konkret aus­geübte betriebliche oder beru­fliche Tätigkeit wesentlich und prä­gend sind.

Der Mit­telpunkt der Tätigkeit bes­timmt sich nach dem inhaltlichen (qual­i­ta­tiv­en) Schw­er­punkt der betrieblichen und beru­flichen Betä­ti­gung des Steuerpflichti­gen. Dem zeitlichen (quan­ti­ta­tiv­en) Umfang der Nutzung des häus­lichen Arbeit­sz­im­mers kommt im Rah­men dieser Würdi­gung lediglich eine indizielle Bedeu­tung zu.

Bei einem Verkauf­sleit­er, der zur Überwachung von Mitar­beit­ern und zur Betreu­ung von Großkun­den auch im Außen­di­enst tätig ist, kann somit z. B. das häus­liche Arbeit­sz­im­mer Tätigkeitsmit­telpunkt sein, wenn er dort die für den Beruf wesentlichen Leis­tun­gen (z. B. Organ­i­sa­tion der Betrieb­sabläufe) erbringt.

Bei einem – freien oder angestell­ten – Han­delsvertreter liegt der Tätigkeitss­chw­er­punkt hinge­gen außer­halb des häus­lichen Arbeit­sz­im­mers, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamt­bild der Ver­hält­nisse durch die Arbeit im Außen­di­enst geprägt ist, auch wenn die zu Hause ver­richteten Tätigkeit­en zur Erfül­lung der beru­flichen Auf­gaben uner­lässlich sind. Bei Lehrern befind­et sich der Mit­telpunkt der betrieblichen und beru­flichen Betä­ti­gung regelmäßig nicht im häus­lichen Arbeit­sz­im­mer, weil die beruf­sprä­gen­den Merk­male eines Lehrers im Unter­richt­en beste­hen und diese Leis­tun­gen in der Schule erbracht werden.

Für die betriebliche oder beru­fliche Betä­ti­gung ste­ht kein ander­er Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung. Ander­er Arbeit­splatz ist grund­sät­zlich jed­er Arbeit­splatz, der zur Erledi­gung büromäßiger Arbeit­en geeignet ist. Weit­ere Anforderun­gen an die Beschaf­fen­heit des Arbeit­splatzes wer­den nicht gestellt. Ein ander­er Arbeit­splatz ste­ht dem Steuerpflichti­gen dann zur Ver­fü­gung, wenn dieser ihn in dem konkret erforder­lichen Umfang und in der konkret erforder­lichen Art und Weise tat­säch­lich nutzen kann. Die Erforder­lichkeit des häus­lichen Arbeit­sz­im­mers ent­fällt nicht bere­its dann, wenn dem Steuerpflichti­gen irgen­dein Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung ste­ht, son­dern nur dann, wenn dieser Arbeit­splatz grund­sät­zlich so beschaf­fen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häus­liche Arbeit­sz­im­mer nicht angewiesen ist.

Als Beispiele kön­nen hier Lehrer oder angestellte Kranken­hausärzte herange­zo­gen werden:

Ein Lehrer hat für seine Unter­richtsvor­bere­itung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jew­eilige Klassen­z­im­mer oder das Lehrerz­im­mer stellt keinen Arbeit­splatz im Sinne der Abzugs­beschränkung dar. Etwas anderes gilt etwa, wenn einem Schulleit­er mit einem Unter­richt­spen­sum von 18 Wochen­stun­den im Schulsekre­tari­at ein Schreibtisch nur für die Ver­wal­tungsar­beit­en zur Ver­fü­gung ste­ht. Für die Vor- und Nach­bere­itung des Unter­richts kann dieser Arbeit­splatz nach objek­tiv­en Kri­te­rien wie Größe, Ausstat­tung und Nutzung nicht genutzt wer­den, diese Arbeit­en müssen im häus­lichen Arbeit­sz­im­mer ver­richtet werden.

Ein angestell­ter Kranken­hausarzt übt eine freiberu­fliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür ste­ht ihm im Kranken­haus kein Arbeit­splatz zur Verfügung.

Faz­it. Die Abzugs­fähigkeit eines häus­lichen Arbeit­sz­im­mers ist von erhe­blich­er prak­tis­ch­er Bedeu­tung. Dabei sind viele Prob­lemkreise zu beacht­en, die im Rah­men dieses Artikels nicht behan­delt wer­den kön­nen: Zum Beispiel die Nutzung des Arbeit­sz­im­mers zur Erzielung unter­schiedlich­er Einkün­fte oder die Nutzung des Arbeit­sz­im­mers durch mehrere Steuerpflichtige.

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