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Restaurantschecks als Sachbezug

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen Sachbezüge eine attraktive Möglichkeit der Gehaltsgestaltung dar. Zum einen wird die Mitarbeitermotivation hoch gehalten. Zum anderen können die Lohnnebenkosten gesenkt werden.


Sach­bezüge sind Leis­tun­gen des Arbeit­gebers an den Arbeit­nehmer, die nicht in Geld, son­dern in einem geld­w­erten Vorteil beste­hen und als Gegen­leis­tung für das Zurver­fü­gung­stellen der Arbeit­skraft gewährt wer­den. Diese Sach­bezüge kön­nen als laufend­er Arbeit­slohn oder ein­ma­lig aus beson­derem Anlass als son­stiger Be­zug gewährt wer­den. Die dem Arbeitneh­mer zuge­flosse­nen Sach­bezüge unter­liegen grund­sät­zlich der Lohn­s­teuer und sind sozialversicherungspflichtig.

Unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen ist ein Sach­bezug jedoch steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wichtig für die Steuer- und Sozialversi­cherungsfreiheit ist die Beach­tung der Frei­grenze in Höhe von 44,00 € für Sach­bezüge. Dies bedeutet, dass ein Gutschein nur dann steuer- und sozialver­sicherungs­frei bleibt, wenn die Frei­gren­ze von 44,00 € pro Mitar­beiter und Monat nicht über­schrit­ten wird. Wird dieser Wert auch nur um 1 Cent über­schritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialver­sicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Restau­rantscheck als Sach­bezugFür Re­staurantschecks, die als Sach­bezüge an­erkannt wer­den, kann die Frei­gren­ze von monatlich 44 € in Anspruch genom­men wer­den. Voraus­set­zung ist, dass die Restaurant­schecks die Menge und die Art der zu erwer­benden Sache beze­ich­nen müssen.

Alter­na­tiv kann jed­er Arbeit­ge­ber seinen Mitar­beit­ern einen Essen­szuschuss in Form eines Restau­rantschecks zukom­men lassen und die Regeln über Sach­bezüge anwen­den. Dabei wird die Höhe des maßge­blichen Sach­bezugswerts in der Sozialversiche­rungsentgeltverordnung (SVEV) normiert.

Voraus­set­zung ist, dass der Arbeit­nehmer sich aus seinem bere­its ver­s­teuerten Netto­einkommen ab 2010 in Höhe von 2,80 Euro beteiligt oder der Sach­bezugswert pauschal mit 25 Prozent ver­s­teuert wird, entwed­er vom Arbeit­nehmer oder Arbeit­ge­ber. Die Be­teiligung von 2,80 Euro erhält der Mitar­beit­er mit dem Restau­rantscheck wieder zurück.

Somit ergibt sich für 2010 ein max­i­maler Scheck­w­ert pro Arbeit­stag von 5,90 Euro. Der max­i­male finanzielle Nutzen aus Un­ternehmenssicht beträgt in 2010 1.298 Euro pro Jahr und Mitar­beit­er (Basis: 220 Arbeitstage).

Der Geset­zge­ber hat dabei zur Verein­fachung eine Pauschalierungsregel einge­führt: Sofern monatlich nicht mehr als 15 Schecks je Mitar­beit­er aus­gegeben wer­den, muss arbeit­ge­ber­seit­ig kein Nach­weis über Urlaub, Krankheit oder Auswärt­stätigkeit der Mitar­beit­er geführt werden.

Übern­immt der Arbeit­nehmer die Pau­schalsteuer auf den Sach­bezugswert von 2,80 Euro, kann der Arbeit­ge­ber nicht nur bis zu 3,10 Euro, son­dern jeden gewün­scht­en Betrag bis max­i­mal 5,90 Euro pro Restau­rantscheck steuer- und sozial­ab­gaben­frei an den Mitar­beit­er ausgeben.

Aktuelle Entschei­dung des Finanzgerichts Düs­sel­dorf Eine aktuelle Entschei­dung des Finanzgerichts (FG) Düs­sel­dorf vom 15.05.2010 (Az.: 15 K 1185/09 H(L)) sorgt bei den Restau­rantscheck-Dien­stleis­tern und deren Kun­den derzeit für Unruhe. Die Hin­gabe der Restau­rantschecks führt nach Auf­fassung des FG Düs­sel­dorf zu steuer­baren Ein­nah­men ihrer Arbeit­nehmer aus nicht selb­st­ständi­ger Arbeit. Zu den lohnsteuer­pflichtigen Einkün­ften aus nicht selbststän­diger Arbeit gehörten neben Gehäl­tern und Löh­nen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf­ti­gung im öffentlichen oder pri­vat­en Dienst gewährt wer­den. Die Restau­rantschecks begrün­de­ten der­ar­tige geld­w­erte Vorteile; sie seien durch die jewei­ligen Arbeitsver­hält­nisse veranlasst.

Das FG Düs­sel­dorf stellt in seinem Ur­teil klar, dass die Regeln über Sach­bezüge im Zusam­men­hang mit Restau­rantschecks nur unter der Voraus­set­zung zur Anwen­dung kom­men, dass durch die Vere­in­barun­gen zwis­chen dem die Schecks ausstel­len­den Unternehmen und den Akzep­tanzstellen si­chergestellt ist, dass diese Schecks tatsäch­lich nur an Arbeit­sta­gen und nur für Mahl­zeiten oder für Lebens­mit­tel zum sofor­ti­gen Verzehr ein­gelöst wer­den kön­nen. Die Nut­zung an Woch­enen­den und an Feierta­gen ist auszuschließen. Fern­er hat eine Beschrän­kung der Ein­lös­barkeit auf Akzep­tanzstellen in der näheren Umge­bung des Arbeit­ge­bers und zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der Schecks zu erfolgen.

Zu beacht­en ist ins­beson­dere, dass das Finanzgericht Düs­sel­dorf auch in dem Stre­it­fall von den zuvor genan­nten Grund­sätzen aus­ge­gan­gen ist und die Anwen­dung der Sach­bezugsregelun­gen im konkreten Stre­it­fall lediglich auf­grund wieder­holter Miss­bräuche durch die Mitar­beit­er des Un­ternehmens abgelehnt hat.

Das Restrisiko für den Arbeit­ge­ber lässt sich min­imieren, indem die Mitar­beit­er aus­drücklich auf die Ein­hal­tung der steuer­lichen Voraus­set­zun­gen für die Anerken­nung der Restau­rantschecks als steuer­begün­stigten Sach­bezug hingewiesen wer­den. Die Kennt­nisnahme und Ein­hal­tung der steuer­lichen Vor­gaben sollte zudem von den Mitar­beit­ern schriftlich bestätigt werden.

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