Fachartikel & News

Vorsicht beim Gehalt für Geschäftsführer einer GmbH

Ein ho­hes Ge­halt für Ge­schäfts­füh­rer einer GmbH macht Be­triebs­prü­fer miss­trauisch. Ist der Chef An­teils­eigner, ver­muten sie eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüt­tung. Hal­ten die Be­züge ei­nem so­ge­nan­nten Fremd­ver­gleich nicht stand, dro­hen dem Un­ter­neh­men saftige Steuernachzahlungen.

Text: Sigrun an der Heiden


Klin­geln Betrieb­sprüfer an der Tür, kom­men Unternehmer schnell ins Schwitzen. Denn ein Posten inter­essiert die Beamten beson­ders: das Gehalt für Geschäfts­führer ein­er GmbH. Ist die Vergü­tung sehr üppig aus­gestal­tet oder zahlt die Gesellschaft hohe Tantiemen, macht das die Prüfer hell­hörig. Der Grund: Geschäfts­führer, die Mehrheit­seign­er ihrer GmbH sind, kön­nen sich Gehalt und großzügige Extras leicht selb­st genehmi­gen. Betrieb­sprüfer ver­muten dann eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung. Dieser Ver­dacht liegt nah, denn wenn der Chef gut ver­di­ent, spart die Fir­ma bei Kör­per­schaft- und Gewerbesteuern. Je höher die Vergü­tung, desto größer der Steuers­par­ef­fekt. Anders als bei Einzelun­ternehmen oder Per­so­n­enge­sellschaften sind Gehalt, Tantiemen und Gehalt­sex­tras näm­lich Betrieb­saus­gaben. Der Geschäfts­führer ein­er GmbH ist steuer­rechtlich gese­hen bei sein­er Fir­ma angestellt. Die Bezüge min­dern also den zu ver­s­teuern­den Gewinn sowie den Gewer­beer­trag. Ent­deck­en Prüfer eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung, dro­hen saftige Steuer­nachzahlun­gen. Deshalb soll­ten Geschäfts­führer im Mit­tel­stand sich kein über­höht­es Gehalt genehmi­gen. Steuer­ber­ater und Anwalt helfen, das richtige Maß zu finden.

Wer beim Ge­schäfts­füh­rer­ge­halt auf­pas­sen muss

Strenge Regeln beim Gehalt für Geschäfts­führer ein­er GmbH gel­ten beson­ders für Anteil­seign­er. Der Klas­sik­er ist der Fir­men­grün­der als Mehrheits­ge­sellschafter und Chef. Er kann sich Gehalt und Extras qua­si im Allein­gang abseg­nen. Dies gilt auch, wenn Geschäfts­führer nur eine kleine Beteili­gung an der GmbH hal­ten, aber trotz­dem den Ton angeben. Gehören die anderen Anteil­seign­er zur Ver­wandtschaft, lässt sich leicht eine Mehrheit in der Gesellschafter­ver­samm­lung organ­isieren. Der Bun­des­fi­nanzhof geht dann von ein­er beherrschen­den Stel­lung wegen gle­ichgerichteter Inter­essen aus. Auch bei Fremdgeschäfts­führern, die den Kap­i­taleign­ern nah­este­hen, prüft der Fiskus, ob die Gehalt­szahlun­gen angemessen sind. Gut dotierte Berater­verträge sehen Betrieb­sprüfer eben­falls kri­tisch, wenn der oder die Begün­stigte eine nah­este­hende Per­son ist. Nach aktueller Recht­sprechung zählt als solche beispiel­sweise auch eine Tante. Das Gehalt der exter­nen Geschäfts­führer im Mit­tel­stand inter­essiert die Beamten dage­gen wenig. Wenn sie keinem Gesellschafter nah­este­hen, kann das Unternehmen frei entschei­den, wie viel es seinem Chef bezahlt.

Ver­trag sich­ert Ge­halt der Ge­schäfts­füh­rer einer GmbH ab

Fällt das Gehalt für Geschäfts­führer ein­er GmbH sehr üppig aus, zück­en Betrieb­sprüfer den Rot­s­tift. Dies gilt beson­ders für Geschäfts­führer im Mit­tel­stand, die mit über 25 Prozent an ihrer Fir­ma beteiligt sind. Sie müssen sich daran messen lassen, was angestellte Fremdgeschäfts­führer in ver­gle­ich­bar­er Posi­tion erhal­ten. Die Beamten prüfen, ob die Höhe der Gesamtvergü­tung sowie jed­er einzelne Gehalts­be­standteil angemessen ist – also einem Fremd­ver­gle­ich stand­hält. Die Vergü­tung ist im Vor­feld ver­traglich festzule­gen. Darüber hin­aus muss die Gesellschafter­ver­samm­lung das Geschäfts­führerge­halt auf Basis aktueller Geschäft­szahlen und ein­er soli­den Ertrags­pla­nung ord­nungs­gemäß beschließen. Andern­falls haben Prüfer leicht­es Spiel. Zum Gehaltspaket gehören auch die pri­vate Nutzung des Geschäftswa­gens, Gewin­ntantiemen, die Altersvor­sorge sowie son­stige Vorteile. Das The­ma Gehalt für GmbH-Geschäfts­führer lässt sich per Anstel­lungsver­trag rechtssich­er regeln. Gesellschafter müssen natür­lich ihre Leis­tung erbrin­gen, also das Geschäft der Fir­ma führen. Nachträgliche Anpas­sun­gen sind tabu – sowohl Erhöhun­gen als auch der Verzicht auf Bezüge bei finanziellen Eng­pässen, wie aktuell in der Corona-Krise.

Gesamtbezüge der GmbH-Geschäftsführer nach Wirtschaftszweigen

Steuer­nach­zah­lung bei zu ho­hem Geschäftsführergehalt

Finanzämter durch­leucht­en viele Betriebe und wis­sen genau, welch­es Gehalt die Geschäfts­führer ein­er ver­gle­ich­baren GmbH in der Branche haben. Gesellschafter-Geschäfts­führer soll­ten sich deshalb mit ihren Vergü­tun­gen nicht am äußer­sten Rand des Zuläs­si­gen bewe­gen. Son­st mutiert das Steuerspar­mod­ell schnell zum Draufzahlgeschäft. Fall­en Gehalt, Tantiemen und Extras für Geschäfts­führer im Mit­tel­stand zu hoch aus, fack­eln Betrieb­sprüfer nicht lange. Was ihrer Mei­n­ung nach zu viel ist, rech­nen sie ein­fach als verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung dem Unternehmensgewinn hinzu. Die GmbH muss dann rund 30 Prozent Gewerbe- und Kör­per­schaft­s­teuer nachzahlen. Stre­ichen die Beamten also etwa Gehalt­szahlun­gen in Höhe von 50.000 Euro, fall­en 15.000 Euro Steuern an. Weil sie meist mehrere Jahre prüfen, kom­men hohe Sum­men zusam­men – plus sechs Prozent Zin­sen. Mitunter dro­hen auch saftige Bußgelder oder Geld­strafen. Der Geschäfts­führer und Anteil­seign­er der GmbH kommt glimpflich­er davon: Er führt auf das zu viel kassierte Gehalt 25 Prozent Kap­i­taler­tragss­teuer plus Sol­i­dar­ität­szuschlag ab. Im Gegen­zug erstat­tet ihm das Finan­zamt die gezahlte Lohnsteuer.

Wel­ches Ge­halt für Ge­schäfts­füh­rer der GmbH an­ge­mes­sen ist

Ob Betrieb­sprüfer das vere­in­barte Gehalt für Geschäfts­führer ein­er GmbH im Mit­tel­stand als „angemessen“ akzep­tieren, hängt von ver­schiede­nen Fak­toren ab: Branche, Betrieb­s­größe, Jahre­sum­satz sowie Ertragskraft des Unternehmens. Macht der GmbH-Geschäfts­führer seinen Job gut, winken Finanzbeamte auch ein höheres Gehalt durch. Das gilt selb­st für Mehrheit­seign­er, die sich ihre Bezüge qua­si im Allein­gang genehmi­gen kön­nen. Steigert der Chef die Umsatzren­dite deut­lich, kann eine großzügigere Tantieme oder ein Gehalt­splus angemessen sein. Ver­gle­ich­swerte liefern Stu­di­en wie die Umfrage „GmbH-Geschäfts­führer-Vergü­tun­gen“ von „BBE media“. Sie geben Auf­schluss darüber, wie gut ver­gle­ich­bare Unternehmen der­sel­ben Branche zahlen. Diesen Fremd­ver­gle­ich akzep­tieren Betrieb­sprüfer. Auch Finanzgerichte ori­en­tieren sich an diesen Werten. Welchen Spiel­raum inhab­erge­führte Klei­n­un­ternehmen im Einzelfall beim Geschäfts­führerge­halt haben, weiß der Steuer­ber­ater. Laut aktueller Studie sum­mierten sich festes Gehalt und Extras der Geschäfts­führer ein­er GmbH 2019 auf durch­schnit­tlich 174.000 Euro. Gegenüber dem Vor­jahr ist das ein Gehalt­splus von 2,3 Prozent. 25 Prozent der Fir­menchefs ver­di­en­ten mehr als 203.000 Euro.

Geschäfts­füh­rer­ge­halt muss Fremd­ver­gleich standhalten

Die Unter­schiede beim Gehalt der Geschäfts­führer im Mit­tel­stand sind enorm, wie die Grafik zeigt. Am meis­ten ver­di­enen Chefs in der Indus­trie mit 219.743 Euro. Geschäfts­führer im Handw­erk kom­men nur auf Gesamt­bezüge von durch­schnit­tlich 151.842 Euro. Das feste Gehalt der Geschäfts­führer ein­er GmbH im Handw­erk beträgt 116.500 Euro. In der Indus­trie sind es 158.873 Euro. Auch bei Tantiemen und Gehalt­sex­tras wie Fir­men­wa­gen, Altersvor­sorge oder 13. Gehalt gibt es Unter­schiede. Über zwei Drit­tel der GmbH-Geschäfts­führer erhal­ten eine Gewinn­beteili­gung – im Mit­tel rund 35.000 Euro. Mehr als 87 Prozent fahren einen Fir­men­wa­gen mit einem Brut­tolis­ten­neupreis von durch­schnit­tlich 73.000 Euro. Für eben­falls 87 Prozent bezahlt die GmbH eine Direk­tver­sicherung. Gut ein Vier­tel der Fir­menchefs erhält eine Pen­sion­szusage. Die Bezüge weichen im Einzelfall stark voneinan­der ab. Je nach Jahre­sum­satz schwanken Gehalt plus Extras der GmbH-Geschäfts­führer im Durch­schnitt zwis­chen 110.000 und 330.000 Euro. Um Betrieb­sprüfern keine Angriffs­fläche zu bieten, soll­ten Gesellschafter-Geschäfts­führer daher mit dem Steuer­ber­ater sprechen.

Auch ein be­triebs­in­ter­ner Ge­haltsver­gleich ist zulässig

Entschei­dend ist immer die Frage, ob ein fremder Geschäfts­führer im Mit­tel­stand ein ähn­lich hohes Gehalt bekom­men würde. Oder ob es die üppige Ver­sorgung nur gibt, weil der Chef selb­st Gesellschafter der Fir­ma ist – beziehungsweise ein naher Ver­wandter. Betrieb­sprüfer inter­essieren sich neben dem fes­ten Gehalt der Geschäfts­führer ein­er GmbH auch für Extras wie Fir­men­wa­gen, Tantieme und Altersver­sorgung. Jed­er einzelne Vergü­tungs­baustein muss angemessen sein und wie das Gesamt­paket einem Fremd­ver­gle­ich stand­hal­ten. Zuläs­sig ist auch ein betrieb­sin­tern­er Gehaltsver­gle­ich. Meist unterbleibt eine Bean­stan­dung, wenn der Fir­menchef max­i­mal das 2,5‑fache dessen ver­di­ent, was der Beschäftigte mit dem zwei­thöch­sten Gehalt bekommt. Das kön­nte etwa der Prokurist sein. Das
Finan­zamt beste­ht jedoch auf Abschlä­gen beim Gehalt, sobald die GmbH mehrere Geschäfts­führer hat. In diesem Fall darf die Fir­ma nicht jedem Gesellschafter-Geschäfts­führer das son­st für Größe und Branche angemessene volle Salär zahlen. Bei zwei Geschäfts­führern muss der Abschlag 20 bis 25 Prozent, bei drei min­destens 30 Prozent betragen.

Maxi­mal die Hälf­te des Ge­winns als Geschäftsführergehalt

Ist das Geschäfts­führerge­halt so hoch, dass kein Gewinn übrig­bleibt, gibt es immer Ärg­er mit dem Finan­zamt. Nach Abzug aller Chefge­häl­ter sollte Fir­men eine Min­destverzin­sung von zehn Prozent des Eigenkap­i­tals verbleiben. Das hält die Finanzver­wal­tung für angemessen. Bei ertragss­chwachen Klei­n­un­ternehmen sind aber Abwe­ichun­gen möglich. Wie hoch das Gehalt für Geschäfts­führer ein­er GmbH inklu­sive Extras im Einzelfall sein darf, weiß der Steuer­ber­ater. Für ertragsstarke Unternehmen gilt als Faus­tregel: Verbleiben der Gesellschaft min­destens 50 Prozent des Gewinns, ist die Vergü­tung für den Geschäfts­führer noch angemessen. Bekommt der Chef eine Gewin­ntantieme, sollte diese 50-Prozent-Gren­ze im Ver­trag ste­hen. Sind mehrere Gesellschafter-Geschäfts­führer an Bord, dür­fen sie zusam­men nicht mehr als die Hälfte des Jahresüber­schuss­es bekom­men. Fehlbe­träge aus früheren Wirtschaft­s­jahren sind vorher abzuziehen. Einen gewis­sen Spiel­raum beim Gehalt für Geschäfts­führer ein­er GmbH gibt es aber. Laut aktueller Recht­sprechung ist die Vergü­tung angemessen, falls sie das mit­tlere Einkom­men ver­gle­ich­bar­er Geschäfts­führer um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt.

Geschäfts­füh­rer­ge­halt darf nicht zu ho­he Tan­tiemen enthalten

Erhält der Geschäfts­führer ein­er GmbH zusät­zlich zum Gehalt eine hohe Erfol­gsprämie, wer­den Betrieb­sprüfer mis­strauisch. Bekom­men geschäfts­führende Gesellschafter sehr großzügige Tantiemen, ver­mutet der Fiskus meist eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung. Lange galt die Regel, dass die vari­able Vergü­tung von GmbH-Geschäfts­führern max­i­mal ein Vier­tel des Gehalts aus­machen darf. 75 Prozent der Vergü­tung soll­ten fix sein: Festes Gehalt, Fir­men­wa­gen, Betrieb­srente und son­stige Vorteile für den Chef. Die Recht­sprechung der Finanzgerichte lässt aber Aus­nah­men zu. In Phasen der Grün­dung, wirtschaftlich­er Schwierigkeit­en oder bei risikobe­hafteten Geschäften ist ein höher­er Anteil an Tantiemen zuläs­sig. Wichtig ist deshalb eine gute Pla­nung. Weichen Geschäft­szahlen stark von der Ertrags­pla­nung ab, stellen Prüfer kri­tis­che Fra­gen – vor allem, wenn die Erfol­gs­beteili­gun­gen für Geschäfts­führer steigen. Jede GmbH sollte also regelmäßig über­prüfen, ob der vari­able Anteil am Gehalt zur Geschäft­sen­twick­lung passt. Der Steuer­ber­ater ken­nt die Fall­stricke: Umsatz­tantiemen werten Betrieb­sprüfer beispiel­sweise immer als verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung. Den Betrag schla­gen sie auf den Unternehmensgewinn drauf. Die Steuer­last steigt.

Hohes Ge­schäfts­füh­rer­ge­halt plus Pen­sions­zu­sage als Risiko

Die Finanzbeamten nehmen neben dem Gehalt auch die Altersvor­sorge der Geschäfts­führer im Mit­tel­stand genau unter die Lupe. Ein Drit­tel der GmbH-Geschäfts­führer haben eine Pen­sion­szusage. Die muss jedoch im Voraus schriftlich vere­in­bart, ver­di­ent, angemessen und vor allem finanzier­bar sein. Darüber hin­aus sind Wartezeit­en einzuhal­ten. Ohne einge­hende Beratung riskieren Unternehmer hier, Schiff­bruch zu erlei­den. Ist der Geschäfts­führer der GmbH etwa bere­its 60 Jahre alt und möchte bald in Rente gehen, gibt es Prob­leme. Das Finan­zamt erken­nt Rück­stel­lun­gen und Aufwen­dun­gen für eine Pen­sion­szusage dann nicht als Betrieb­saus­gaben an. Bei beherrschen­den Gesellschafter-Geschäfts­führern müssen zwis­chen dem Zeit­punkt der Zusage und dem Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand min­destens zehn Jahre liegen. Auch eine Überver­sorgung gilt es zu ver­mei­den. Über­steigen die Anwartschaften aus betrieblich­er plus geset­zlich­er Rente 75 Prozent der Aktivbezüge, zück­en Betrieb­sprüfer den Rot­s­tift. Die Zuführungs­be­träge für die Pen­sion­srück­stel­lung gehören zum Geschäfts­führerge­halt. Die Beamten rech­nen sie bei der Prü­fung der Angemessen­heit mit ein.

Beim Ge­halt für Ge­schäfts­füh­rer einer GmbH wach­sam sein

Ob das vere­in­barte Gehalt der Geschäfts­führer ein­er GmbH angemessen ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Daher kommt es auf den Rat des Steuer­ber­aters oder Anwalts an. So ist es einem aktuellen Urteil zufolge auch erlaubt, den Geschäfts­führer ein­er GmbH aus dem Ruh­e­s­tand zurück­zu­holen. Bezieht der Senior neben sein­er Pen­sion ein Gehalt, liegt nicht zwin­gend eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung vor. Das Salär darf nur nicht zu hoch aus­fall­en. Teure Steuer­nachzahlun­gen lassen sich ver­mei­den, wenn Fir­menchefs die Fall­stricke beim Geschäfts­führerge­halt ken­nen. Eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung liegt etwa vor bei

• Über­stun­den­vergü­tun­gen,
• Zuschlä­gen für Sonntags‑, Nacht- und Feiertagsarbeit,
• Umsatztantiemen,
• unüblichen Gehalt­ser­höhun­gen (Ver­dopplung in weni­gen Monaten),
• pri­vater Nutzung des Fir­men­wa­gens, wenn eine ver­tragliche Regelung fehlt,
• Über­nahme der Kosten für die Geburt­stags­feier des Chefs,
• über­höht­en Preisnachlässen,
• zinslosen oder zu gün­sti­gen Dar­lehen für den Geschäftsführer,
• Über­las­sung von Mieto­b­jek­ten zu einem sehr niedri­gen Preis sowie
• unangemesse­nen Vorteilen an nah­este­hende Per­so­n­en, wie ein extrem hohes Gehalt für die Ehe­frau des Chefs.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!