Gehaltsextras im Unternehmen richtig einsetzen
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und Sachbezüge helfen, Fach- und Führungskräfte zu gewinnen und zu binden. Denn Arbeitnehmer haben netto meist mehr von Gehaltsextras, wie Gesundheitsleistungen oder Benzingutscheinen, als von einer normalen Gehaltserhöhung.
Text: DATEV
Gesundheit geht vor – auch auf der Arbeit. Aus diesem Grund können Chefs ihren Mitarbeitern Gehaltsextras in Form einer Gesundheitsförderung wie Rückenfit, Yoga oder Nichtraucherkurse spendieren. Damit Angestellte künftig noch mehr von Fitness im Betrieb profitieren können, plant der Gesetzgeber, den Freibetrag für die ohnehin schon steuerbegünstigten Leistungen auf 600 Euro pro Jahr und pro Arbeitnehmer anzuheben.
Wichtige Gehaltsextras im Überblick
So mancher Chef belohnt und motiviert seine Angestellten nicht mit einer Gehaltserhöhung, sondern mit Sachleistungen. Das hat Vorteile. Denn viele der sogenannten Sachbezüge sind steuerlich begünstigt oder sogar gänzlich steuerfrei. Ein Sachbezug liegt vor bei
• jeder Einnahme, die nicht in Geld besteht,
• einer Zahlung an den Arbeitnehmer, die mit der Auflage verbunden ist, den Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu nutzen,
• einem Warengutschein mit einem Höchstbetrag.
Umgekehrt gilt, dass kein Sachbezug vorliegt, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs den Anspruch hat, dass ihm der Lohn ausgezahlt wird.
Wichtige geldwerte Vorteile bei Gehaltsextras
Aufmerksamkeiten: Zum Geburtstag eines Mitarbeiters oder einem anderen besonderen persönlichen Anlass – etwa einem Jubiläum – darf der Chef eine Aufmerksamkeit überreichen. Solche Geschenke sind bis zur Freigrenze von 60 Euro steuerfrei.
Essenszuschüsse: Vor allem kleine Unternehmen leisten sich häufig keine Kantine. Daher sind Essenszuschüsse eine interessante Alternative – und zudem steuerlich begünstigt. Die Varianten reichen von Restaurantschecks bis zur digitalen App. Essenszuschüsse werden außerhalb des Betriebs nicht nur in Gaststätten, Systemgastronomie oder Steakhäusern akzeptiert. Auch in Supermärkten und anderen Lebensmittelgeschäften können sich Mitarbeiter für die Mittagspause versorgen. Seit 2019 ist pro Arbeitstag ein Steuerbonus von bis zu 6,40 Euro für ein Mittagessen möglich.
Fitness: Gesundheitsvorsorge und Suchtvorbeugung zählen ebenfalls zu den steuerbegünstigten Gehaltsextras. Egal, ob Grippeschutzimpfung, Massage oder Antistresskurs: Hier können Chefs ihren Mitarbeitern Leistungen im Wert von bis zu 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Der Gesetzgeber plant außerdem eine Erhöhung auf 600 Euro, voraussichtlich ab Veranlagungszeitraum 2021.
Gutschein und Tankkarte als Gehaltsextra
Gutscheine und Tankkarten: Mit speziellen Scheckkarten können Angestellte bei verschiedenen Anbietern einkaufen, also nicht nur bei Tankstellen, sondern auch in Kaufhäusern oder Internetshops. Diese MitarbeiterCards lädt der Arbeitgeber monatlich mit einem bestimmten Betrag auf. Die Angestellten können sie dann nach Belieben einsetzen. Diese klassischen Sachbezüge sind steuerfrei – allerdings nur bis zu einer Freigrenze von 44 Euro pro Monat. Wird die Freigrenze überschritten, muss die Gesamtsumme besteuert werden. Außerdem ist der komplette Betrag dann sozialversicherungspflichtig.
Jobticket: Seit Anfang 2019 sind Leistungen des Arbeitgebers für den öffentlichen Verkehr steuer- und sozialversicherungsfrei. Ob Streifenfahrkarte, Monatsabo oder Ermäßigungskarten wie die Bahncard: Der Gesetzgeber will damit Arbeitnehmer motivieren, vom Auto auf Bus und Bahn umzusteigen. Derzeit werden die steuerfreien Leistungen noch auf die Entfernungspauschale angerechnet. Auch hier dürfte es zum Jahreswechsel weitere Erleichterungen geben, indem Arbeitgeber künftig Jobtickets pauschal versteuern können.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für Kinderbetreuung
Kinderbetreuung: Bei den Ausgaben für die Kinderbetreuung kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern finanziell zur Seite stehen mit einem Zuschuss für Kindergarten, Krippe oder Tagesmutter. Voraussetzung: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig. Aber auch bei älteren Kindern ist es möglich, Eltern unter die Arme zu greifen: Wenn der Babysitter kurzfristig einspringen muss, kann sich der Arbeitgeber mit einem steuerfreien Extra beteiligen – und das auch bei schulpflichtigen Kindern bis 14 Jahre. Bis zu 600 Euro im Jahr dürfen Arbeitgeber für diese kurzfristig erforderlichen Betreuungsleistungen hinzuschießen.
Personalrabatt: In vielen Betrieben können Mitarbeiter Produkte aus dem eigenen Sortiment kaufen oder Dienstleistungen erhalten, die das Unternehmen am Markt anbietet. Personalrabatte sind bis zu einem Jahresfreibetrag von 1.080 Euro steuerfrei.
Auch fürs Internet gibt es Gehaltsextras
Smartphone und Co.: Handy und PC, Tablet oder Software-Zubehör darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Das Gerät muss aber Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Steuerpflichtig wird die Elektronik erst dann, wenn dem Angestellten die Geräte überlassen werden – allerdings können Arbeitgeber dies pauschal abgelten. Außerdem ist ein steuerfreier Zuschuss zu den Internetkosten erlaubt. Das Finanzamt akzeptiert einen monatlichen Betrag bis zu 50 Euro. Für den Mitarbeiter ist der Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann die Summe pauschal versteuern.
Vermögensbeteiligung: Für Anteile am eigenen Unternehmen darf der Arbeitgeber einen Vorzugspreis gewähren. Der geldwerte Vorteil – also der Unterschied zum tatsächlichen Wert der Aktie – ist in diesem Fall bis zu einer Summe von 360 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.
Beihilfen: Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten finanziell unter die Arme greifen – etwa, wenn ein belastendes Ereignis eingetreten ist. In solchen Fällen können Sie als Chef eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe von bis zu 600 Euro pro Jahr auszahlen, zum Beispiel, wenn Familienangehörige zu pflegen sind oder der Mitarbeiter durch Hochwasser oder Feuer Vermögen verloren hat.
Dienstfahrrad als Gehaltsextra
Dienstfahrrad: Arbeitnehmer können ein Fahrrad oder E‑Bike vom Chef erhalten, ohne den geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber stellt das Rad zusätzlich zum normalen Lohn zur Verfügung. Für Räder, die zwischen 2019 und 2021 angeschafft werden, greifen zusätzliche Steuervergünstigungen auch dann, wenn der Angestellte das Dienstrad in Form einer Gehaltsumwandlung erhält. Arbeitnehmer müssen dann nur den halben Bruttolistenpreis des Rads als geldwerten Vorteil versteuern.
Welche Sachleistungen und Gehaltsextras für Ihr Unternehmen passen und wie sie steuerlich behandelt werden, besprechen Sie am besten
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg