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Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ist nicht im­mer von Vorteil

Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung heißt: Kei­ne Um­satz­steuer auf der Aus­gangs­rech­nung. Das ist nicht für je­den Be­trieb un­ter der Um­satz­gren­ze die beste Ent­schei­dung. Vor- und Nachteile soll­ten in je­dem Fall in­di­vi­du­ell mit dem Steu­er­be­ra­ter ab­ge­wo­gen werden.

Text: Midia Nuri


Zugegeben: Rund um die Umsatzs­teuer dro­hen diverse Risiken. Trotz­dem ist die Sache an sich keine Hex­erei, son­dern bloß Handw­erk. Und für Fir­menchefs darum auch kein Grund für unternehmerische Weichen­stel­lun­gen aus Angst vor Umsatzs­teuer­erk­lärung oder ‑voran­mel­dung. Beispiel­sweise die Entschei­dung zur Anwen­dung der Klei­n­un­ternehmer­regelung. Wer im vor­ange­gan­genen Kalen­der­jahr max­i­mal 17.500 Euro Umsatz gemacht hat oder für das laufend­en Kalen­der­jahr nicht über 50.000 Euro erwartet, kann sich zwar dafür entschei­den, Rech­nun­gen ohne Ausweis der Umsatzs­teuer zu stellen. Den weni­gen Erle­ichterun­gen durch diese Art von Welpen­schutz für Klei­n­un­ternehmer ste­hen jedoch wichtige Ein­schränkun­gen gegenüber. Und Unternehmer sind an ihre Entschei­dung über Jahre gebun­den. Sie soll­ten daher sehr gründlich mit ihrem Steuer­ber­ater darüber sprechen, ob die Klei­n­un­ternehmer­regelung für sie eine gute Sache ist.

Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung greift nicht automatisch

Zuerst soll­ten sich Fir­menchefs genau damit beschäfti­gen, was die Klei­n­un­ternehmer­regelung eigentlich ist. Ent­ge­gen einem häu­fi­gen Missver­ständ­nis greift die Klei­n­un­ternehmer­regelung nicht automa­tisch, sofern der Umsatz die maßge­blichen Gren­zw­erte hier­für unter­schre­it­et. Automa­tisch umsatzs­teuer­frei sind nur an sich umsatzs­teuer­freie Einkün­fte, wie beispiel­sweise Leis­tun­gen aus dem ther­a­peutis­chen Bere­ich. Anson­sten fällt auf alle erziel­ten Umsätze grund­sät­zlich die geset­zliche Umsatzs­teuer an – in Höhe des jew­eils gel­tenden Mehrw­ert­s­teuer­satzes. Auch Ange­hörige beispiel­sweise der medi­zinis­chen Berufe kön­nen also durch zusät­zliche umsatzs­teuerpflichtige Umsätze – etwa aus Vorträ­gen oder Fachar­tikeln – mit der Über­legung kon­fron­tiert sein, ob sie sich für oder gegen die Klei­n­un­ternehmer­regelung entschei­den. Die Umsatzs­teuer gehört also für jeden Freiberu­fler oder Grün­der mit noch gerin­gen Einkün­ften sofort ins Gespräch mit dem Steuerberater.

Kleinunternehmerregelung muss be­an­tragt werden

Umsatzs­teuer­lich ist Klei­n­un­ternehmer, wer im vor­ange­gan­genen Kalen­der­jahr max­i­mal 17.500 Euro Umsatz gemacht hat oder im laufend­en unter 50.000 Euro erwartet. Wer diese Kri­te­rien erfüllt, kann sich von der Umsatzs­teuerpflicht befreien lassen, indem er die Klei­n­un­ternehmer­regelung beantragt. Grün­der fordert der Fiskus per Frage­bo­gen auf, die Klei­n­un­ternehmer­regelung zu beantra­gen oder darauf zu verzicht­en. An einen Verzicht sind Fir­menchefs für fünf Jahre gebun­den. Wer die Klei­n­un­ternehmer­regelung nutzt, muss keine Umsatzs­teuer ans Finan­zamt abführen, darf sie logis­cher­weise aber auch nicht dem Kun­den berech­nen. Er stellt also Net­to-Rech­nun­gen. Wer trotz niedriger Einkün­fte auf die Klei­n­un­ternehmer­regelung verzichtet, vere­in­nahmt die Umsatzs­teuer und muss neben der Einkom­men­steuer­erk­lärung eine Umsatzs­teuer­erk­lärung abgeben. Außer­dem müssen umsatzs­teuerpflichtige Unternehmen dem Fiskus monatlich oder quar­tal­sweise eine Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dung schicken.

Meh­re­re Fak­to­ren be­ein­flus­sen die Entscheidung

Klei­n­un­ternehmer mit vie­len Pri­vatkun­den kön­nen vom Stellen ein­er Rech­nung ohne Umsatzs­teuer prof­i­tieren. Das macht ihre Leis­tung preiswert­er. Der Kunde zahlt den End­be­trag – ob Umsatzs­teuer aus­gewiesen ist oder nicht, macht für ihn keinen Unter­schied. Damit verzichtet der Unternehmer jedoch auf die Möglichkeit, sein­er­seits Vors­teuer aus Liefer­an­ten­rech­nun­gen gel­tend zu machen. Er ver­schenkt seinen Vors­teuer­abzug, was bei hohem Warenein­satz nachteilig wäre. Hier ist eine Abwä­gung wichtig: Ein­er­seits ist eine Rech­nung ohne Umsatzs­teuer für den Kun­den niedriger. Ander­er­seits kann ohne Klei­n­un­ternehmer­regelung die Umsatzs­teuer bei den eige­nen Aus­gaben als durch­laufend­er Posten betra­chtet wer­den statt als direk­te Belas­tung für das Ergeb­nis. Wenig sin­nvoll ist die Klei­n­un­ternehmer­regelung, wenn der Kunde selb­st unternehmerisch tätig ist – und so meis­tens selb­st umsatzs­teuerpflichtig. Diesen Kun­den ist egal, ob sie Umsatzs­teuer zahlen – sie kön­nen sie als Vors­teuer gel­tend machen. Auch Unternehmer mit höheren Investi­tio­nen in der Grün­dungsphase soll­ten auf den Vors­teuer­abzug nicht verzicht­en. All diese Fak­toren müssen Klei­n­un­ternehmer abwägen.

Ver­spä­tung auch mit Klein­un­ter­neh­mer­re­gelung teuer

Wichtig ist, an die Fris­ten zu denken. Wer seine Steuer­erk­lärung selb­st erledigt, hat 2019 erst­mals Zeit bis Ende Juli. Danach müssen säu­mige Unternehmer auch mit Verzögerungszuschlä­gen rech­nen, wenn keine Steuer anfällt oder erstat­tet wird. Bei Ver­spä­tun­gen gilt seit Anfang 2018 pro ange­fan­genem Monat: 0,25 Prozent der Steuer­nachzahlung, min­destens 25 Euro. Seit Jahres­be­ginn 2019 ist dieser Ver­spä­tungszuschlag automa­tisch fäl­lig. Das Finan­zamt hat keinen Ermessensspiel­raum. Unternehmern, die ange­forderte Unter­la­gen nicht in der eingeräumten Frist vor­legen, kann der Fiskus zudem das höhere Verzögerungs­geld auf­brum­men. Ste­ht der Verzicht auf die Klei­n­un­ternehmer­regelung fest, soll­ten Unternehmer die pünk­tliche Abgabe ger­ade der Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dung ernst nehmen. Geht sie ver­spätet beim Finan­zamt ein, gibt es wom­öglich gle­ich Ärg­er mit der Bußgeld- und Straf­sachen­stelle. Die bekommt Infor­ma­tio­nen zu Anhalt­spunk­ten für vorsät­zliche oder leicht­fer­tige Steuerverkürzung durch unrichtige, unvoll­ständi­ge oder unter­lassene Angaben gegenüber der Finanzbe­hörde. Eine ver­spätete Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dung ist in diesem Sinne eine Steuer­hin­terziehung auf Zeit – ausgenom­men reg­uläre Ver­spä­tun­gen im Rah­men ein­er Dauerfristverlängerung.

EÜR wird trotz Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung fällig

Unternehmer, die sich nach Absprache mit dem Steuer­ber­ater für die Klei­n­un­ternehmer­regelung entschei­den, soll­ten auch beacht­en: Sie bringt seit ver­gan­genem Jahr keine Erle­ichterung mehr bei der Einkom­men­steuer­erk­lärung. Wer Einkün­fte aus selb­st­ständi­ger Tätigkeit oder aus Gewer­be­be­trieb erzielt, ist jet­zt verpflichtet, seinen Gewinn unab­hängig von der Höhe der Betrieb­sein­nah­men anhand der Anlage EÜR dem Finan­zamt gegenüber zu erk­lären. Auch Klei­n­un­ternehmer müssen also die Anlage EÜR abgeben. Eine Umsatzs­teuer-ID brauchen Klei­n­un­ternehmer zwar nicht. Doch die soll­ten sie beantra­gen – aus Sicher­heits­grün­den. Es gibt also eine Menge Fak­toren, die Unternehmer für oder gegen die Klei­n­un­ternehmer­regelung abwä­gen soll­ten. Deut­liche Erle­ichterun­gen sprechen jeden­falls nicht mehr dafür.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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