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Der Bundesfinanzhof

Nach dem Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe ausgeübt.


Diese beson­deren Organe find­en sich entsprechend dem Gewal­tenteilung­sprinzip in der Geset­zge­bung (Leg­isla­tive), der vol­lziehen­den Gewalt (Exeku­tive) und der Recht­sprechung (Judika­tive) wieder.

Die recht­sprechende Gewalt ist den Richtern anver­traut und wird durch das Bun­desver­fas­sungs­gericht, durch die in diesem Grundge­setz vorge­se­henen Bundesge­richte und durch die Gerichte der Län­der aus­geübt. Für die Gebi­ete der ordentlichen, der Verwaltungs‑, der Finanz‑, der Arbeits- und der Sozial­gerichts­barkeit errichtet der Bund als ober­ste Gericht­shöfe den Bun­des­gericht­shof, das Bun­desver­wal­tungs­gericht, den Bun­des­fi­nanzhof, das Bun­de­sar­beits­gericht und das Bun­dessozial­gericht. Dieser Artikel gibt einen kleinen Überblick über das ober­ste Gericht für Steuer- und Zoll­sachen, den Bundesfinanzhof.

Der Rechtsweg

Nach den eige­nen Aus­führun­gen des Bun­des­fi­nanzhofs inner­halb seines Inter­ne­tauftritts „kann man sagen, dass die Finanzgerichts­barkeit den Bürg­erin­nen und Bürg­ern Rechtss­chutz zu gewähren hat, wenn sie durch Maß­nah­men der Finanzbe­hör­den (ins­beson­dere Finanzämter, Haupt­zol­lämter) in Steuer‑, Zoll- oder Finanz­monopol­sachen in ihren Recht­en ver­let­zt wer­den.“ Dadurch wird ein effek­tiv­er Rechtss­chutz gewährt: Gegen einen Akt ein­er Finanzbe­hörde – z. B. einen Einkom­men­steuerbescheid – kann Ein­spruch ein­gelegt wer­den. Über den Ein­spruch entschei­det die Finanzbe­hörde selb­st. Nach Abschluss des Ein­spruchsver­fahrens z. B. durch eine Ein­spruch­sentschei­dung, kann Klage beim Finanzgericht erhoben wer­den. Gegen die Entschei­dung der Finanzgerichte kann unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen ein Rechtsmit­tel ein­gelegt werden.

Während der Auf­bau der Gerichte in der „ordentlichen Gerichts­barkeit“ (Ziv­il- und Straf­sachen) vier­stu­fig organ­isiert ist (Amts­gericht, Landgericht, Ober­lan­des­gericht und Bun­des­gericht­shof), ist die Finanzgerichts­barkeit zweistu­fig aufgebaut.

Geschäftsverteilungsplan

Die an den Bun­des­fi­nanzhof herange­tra­ge­nen Fälle wer­den von Sen­at­en entsch­ieden. Die Fälle wer­den nach Sachge­bi­eten und teil­weise auch nach Buch­stabenkri­te­rien auf die einzel­nen Sen­ate aufgeteilt. Derzeit sind elf Sen­ate eingerichtet:

  • I. Sen­at: Kör­per­schaft­s­teuer, Außen­s­teuer­recht, Doppelbesteuerung
  • II. Sen­at: Erb­schaft­s­teuer, Grun­der­werb­s­teuer, Grund­s­teuer, Kraftfahrzeugsteuer
  • III. Sen­at: Einzel­gewer­be­treibende, Einkün­fte aus selb­st­ständi­ger Arbeit, Kindergeld, Investitionszulagen
  • IV. Sen­at: Personengesellschaften
  • V. Sen­at: Umsatzs­teuer, Kör­per­schaft- und Gewerbesteuer (Steuer­be­freiun­gen), Kindergeld
  • VI. Sen­at: Lohn­s­teuer, außergewöhn­liche Belas­tun­gen, Land- und Forstwirtschaft
  • VII. Sen­at: Zölle- und Ver­brauch­s­teuern, Mark­tord­nung, Steuer­ber­atungsrecht, all­ge­meines Abgabenrecht
  • VIII. Sen­at: Einkün­fte aus selb­ständi­ger Arbeit, Kapitaleinkünfte
  • IX. Sen­at: Ver­mi­etung und Ver­pach­tung, pri­vate Veräußerungsgeschäfte
  • X. Sen­at: Einzel­gewer­be­treibende, Son­der­aus­gaben, Alter­seinkün­fte und ‑vor­sorge
  • XI. Sen­at: Umsatzs­teuer, Kindergeld
  • Großer Sen­at z. B. für unter­schiedliche Auf­fas­sung einzel­ner Sen­ate zu der­sel­ben Rechtsfrage

Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

Der Weg zum Bun­des­fi­nanzhof führt in fast allen Fällen über die Rechtsmit­tel Revi­sion, Nichtzu­las­sungs­beschw­erde oder Beschw­erde. Die Finanzgerichte entschei­den meist durch Urteil, in denen sie die Revi­sion zulassen kön­nen. In diesem Fall kann gegen das Urteil unmit­tel­bar Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof ein­gelegt werden.

Beim Bun­des­fi­nanzhof han­delt es sich um eine Rechtsin­stanz, das bedeutet, er entschei­det über die richtige Anwen­dung des Rechts. Er stellt hinge­gen – anders als die 18 Finanzgerichte – regelmäßig keine Tat­sachen fest.

Teilt der Bun­des­fi­nanzhof die Recht­sauf­fas­sung des Finanzgerichts, so weist er die Revi­sion als unbe­grün­det zurück. Fol­gt er der Auf­fas­sung des Finanzgerichts nicht, so hebt er dessen Entschei­dung auf und entschei­det entwed­er in der Sache selb­st oder – falls er wesentliche Tat­sachen für ungek­lärt hält – ver­weist die Sache an das Finanzgericht zurück.

Meist entschei­det der Bun­des­fi­nanzhof durch Urteil.

Hat das Finanzgericht die Revi­sion gegen sein Urteil nicht zuge­lassen, so kann der Bun­des­fi­nanzhof die Revi­sion gegen das Urteil des Finanzgerichts zulassen. Gibt der Bun­des­fi­nanzhof dieser soge­nan­nten Nichtzu­las­sungs­beschw­erde statt, wird das Ver­fahren als Revi­sionsver­fahren fortgeführt.

Gegen finanzgerichtliche Entschei­dun­gen, die nicht Urteile sind, kann Beschw­erde zum Bun­des­fi­nanzhof ein­gelegt wer­den. In diesen Fällen ist der Bun­des­fi­nanzhof Rechts- und Tat­sachenin­stanz und entschei­det immer durch Beschluss.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


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