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Das neue WLAN-Gesetz

Nach dem Bundestag hat am 22. September 2017 auch der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes bewilligt. Betreiber offener Funknetze müssen künftig die Störerhaftung demnach nicht mehr fürchten.


WLAN-Betreiber wer­den zudem nicht mehr die Abmahnkosten tra­gen müssen, wenn Dritte über ihren Anschluss ille­gales File­shar­ing betrieben haben. Gle­ichzeit­ig kön­nen sie jedoch verpflichtet wer­den, den Zugang zu bes­timmten Inhal­ten zu sperren.

Abschaffung der Störerhaftung

Häu­fig wur­den in der Ver­gan­gen­heit Inter­net­zu­gangsan­bi­eter dafür ver­ant­wortlich gemacht, dass Nutzer rechtswidrig Inhalte ins Inter­net stell­ten – wie etwa beim Filesharing.

Wenn ein Nutzer den Zugang miss­brauchte, um beispiel­sweise ille­gal Inhalte herun­terzu­laden, dro­ht­en dem Anbi­eter wegen der soge­nan­nten Stör­erhaf­tung auch teure Abmahnungen.

WLAN-Betreiber kon­nten also für Urhe­ber­rechtsver­stöße haft­bar gemacht wer­den, die Dritte aus diesem Netz begingen.

Änderung des Telemediengesetzes

WLAN-Betreiber wer­den sich zukün­ftig nach dem neuen WLAN-Gesetz bei einem offe­nen WLAN nicht mehr dem Risiko aus­set­zen, kostenpflichtig abgemah­nt zu wer­den, falls Nutzer ille­gale Inhalte aus dem Inter­net abrufen.

Das WLAN muss wed­er ver­schlüs­selt wer­den, noch muss eine Vorschalt­seite ein­gerichtet wer­den. Darüber hin­aus ist der WLAN-Betreiber nicht verpflichtet, die Iden­tität der Nutzer zu über­prüfen. WLAN-Anbi­eter kön­nen also nicht mehr auf Schaden­er­satz oder Unter­las­sung in Anspruch genom­men werden.

Websperren gegen Urheberrechtsverletzungen

Der Geset­zge­ber hat zugun­sten der Urhe­ber­rechtsin­hab­er jedoch eine aus­drück­liche Anspruchs­grund­lage für Block­aden gegen einen Dien­stean­bi­eter geschaffen.

Bei einem Rechtsver­stoß hat der Rechtein­hab­er kün­ftig einen Anspruch, WLAN-Anbi­eter zur Sper­rung bes­timmter Inhalte und Seit­en zu verpflicht­en. Die Kosten solch­er Sper­ra­nord­nun­gen müssen die Rechtein­hab­er selb­st tragen.

Inkrafttreten

Das Gesetz trat am Tag nach sein­er Verkün­dung am 12.10.2017 im Bun­des­ge­set­zblatt in Kraft.

Fazit

WLAN-Betreiber wer­den zukün­ftig risiko-frei mehr öffentliche WLAN-Hotspots anbi­eten kön­nen. Ver­brauch­er wer­den zukün­ftig an viel mehr Orten unkom­pliziert ins Inter­net kom­men, etwa an Flughäfen, in Cafés oder Hotels.


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