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Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Wir haben bereits in einem vorangehenden Beitrag einen Einblick in den Auslauf des Statusfeststellungsverfahrens gegeben. Das Statusfeststellungsverfahren dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder selbstständig Tätige verbindlich festzustellen. Zur Vertiefung dieses wichtigen Themas stellen wir hier die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit dar.


Die abhängige Beschäftigung

§ 7 SGB IV definiert den Begriff Beschäf­ti­gung als „nicht­selb­ständi­ge Arbeit, ins­beson­dere in einem Arbeitsver­hält­nis. Anhalt­spunk­te für eine Beschäf­ti­gung sind eine Tätigkeit nach Weisun­gen und eine Eingliederung in die Arbeit­sor­gan­i­sa­tion des Weisungs­ge­bers“. Mit dieser Def­i­n­i­tion greift das Gesetz zur Fest­stel­lung der Ver­sicherungs- und Beitragspflicht auf eine typ­isierende Betra­ch­tung zurück. Es wird nicht detail­liert bes­timmt, wer zu dem Kreis der ver­sicherten Per­so­n­en zählt. Vielmehr wer­den die ver­sicherten Per­so­n­en aus­ge­hend vom Nor­mal­fall in der Form des Typus beschrieben.

Entscheidendes Merkmal „Nichtselbstständigkeit“

Entschei­den­des Tatbe­standsmerk­mal, das die Arbeit zur Beschäf­ti­gung im Sinne der Sozialver­sicherung macht, ist die Nicht­selb­st­ständigkeit. Dieses Merk­mal ist allerd­ings selb­st nicht näher definiert. Das charak­ter­is­tis­che Haupt­merk­mal der Nicht­selb­st­ständigkeit ist nach der Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts die per­sön­liche Abhängigkeit.

Bei ein­er Beschäf­ti­gung in einem frem­den Betrieb ist per­sön­liche Abhängigkeit gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Aus­führung umfassenden Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers unterliegt.

Weit­ere Merk­male, die für die Annahme ein­er Beschäf­ti­gung sprechen, sind beispiel­sweise, dass die Per­son kein Unternehmer­risiko trägt, eine Urlaub­svere­in­barung getrof­fen hat, vom Betrieb­sergeb­nis im Wesentlichen unab­hängige Bezüge bezieht oder die Leis­tun­gen auss­chließlich im Namen und auf Rech­nung des Auf­tragge­bers erbracht werden.

Die selbstständige Tätigkeit

Nach Auf­fas­sung der höch­stin­stan­zlichen Gerichte enthält § 84 Abs. 1 S. 2 HGB eine all­ge­meine geset­zge­berische Wer­tung, die für die Abgren­zung ein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit von einem abhängi­gen Beschäf­ti­gungsver­hält­nis zu beacht­en ist. Nach dem Geset­zes­text ist selb­st­ständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestal­ten und seine Arbeit­szeit bes­tim­men kann.

Die selb­st­ständi­ge Tätigkeit kennze­ich­net danach vornehmlich

  • das eigene Unternehmerrisiko,
  • das Vorhan­den­sein ein­er eige­nen Betriebsstätte,
  • die Ver­fü­gungsmöglichkeit über die eigene Arbeit­skraft und
  • die im Wesentlichen frei gestal­tete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Maßgeben­des Kri­teri­um für ein Unternehmer­risiko ist nach der Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts, ob eigenes Kap­i­tal oder die eigene Arbeit­skraft auch mit der Gefahr des Ver­lustes einge­set­zt wird, der Erfolg des Ein­satzes der säch­lichen oder per­sön­lichen Mit­tel also ungewiss ist.

Allerd­ings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hin­weis auf eine selb­st­ständi­ge Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Frei­heit­en in der Gestal­tung und der Bes­tim­mung des Umfangs beim Ein­satz der eige­nen Arbeit­skraft gegenüberstehen.

Zu den weit­eren Merk­malen, die für die Annahme ein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit sprechen, zählen beispiel­sweise der Entschei­dungsspiel­raum des Auf­trag­nehmers bezüglich der Preiskalku­la­tion, die Beschäf­ti­gung weit­er­er Mitar­beit­er, das Führen eigen­er Geschäfts­büch­er sowie der Ein­satz eige­nen Betriebskapitals.

Zuordnungsgrundsätze

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selb­st­ständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamt­bild der Arbeit­sleis­tung und hängt davon ab, welche Merk­male über­wiegen. Maßgebend sind dabei die Ver­hält­nisse bei Durch­führung eines einzel­nen Auftrags.Ausgangspunkt ist daher zunächst das Ver­tragsver­hält­nis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getrof­fe­nen Vere­in­barun­gen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.

Die Zuord­nung des konkreten Lebenssachver­halts zum rechtlichen Typus der abhängi­gen Beschäf­ti­gung nach dem Gesamt­bild der Arbeit­sleis­tung erfordert eine Gewich­tung und Abwä­gung aller als Indizien für und gegen eine Beschäf­ti­gung beziehungsweise selb­st­ständi­ge Tätigkeit sprechen­den Merk­male der Tätigkeit im Einzelfall. Eine recht­mäßige Gesamtab­wä­gung set­zt nach Angaben der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien fest­gestellt, in ihrer Trag­weite zutr­e­f­fend erkan­nt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvol­lziehbar, das heißt den Geset­zen der Logik entsprechend und wider­spruchs­frei, gegeneinan­der abge­wogen werden.

Abgrenzung in besonderen Fällen, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Da die Begriffe Beschäf­ti­gungsver­hält­nis und Arbeitsver­hält­nis nicht deck­ungs­gle­ich sind, ist die Erbringung abhängiger Erwerb­sar­beit auch im Rah­men von Rechtsver­hält­nis­sen außer­halb eines Arbeitsver­hält­niss­es möglich.

Der am häu­fig­sten in der Prax­is vork­om­mende Prob­lemkreis bezieht sich auf die Geschäfts­führer ein­er GmbH. Diese nehmen im All­ge­meinen eine Dop­pel­stel­lung ein. Als Teil­haber sind sie Mitun­ternehmer und als Mitar­beit­er ste­hen sie in einem Dien­stver­hält­nis zur juris­tis­chen Per­son. Auch bei diesen ist die Frage, ob die Mitar­beit im Rah­men eines – die Ver­sicherungspflicht aus­lösenden – abhängi­gen Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es im Sinne der Sozialver­sicherung erfol­gt, nach den all­ge­meinen Grund­sätzen zu prüfen.

Ein ver­sicherungspflichtiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis schließt die kap­i­talmäßige Beteili­gung an der juris­tis­chen Per­son nur dann aus, wenn der mitar­bei­t­ende Gesellschafter

  • per­sön­lich unbeschränkt für die Verbindlichkeit­en der Gesellschaft haftet,
  • die Geschicke der Gesellschaft auf­grund ein­er im Gesellschaft­srecht wurzel­nden Rechts­macht maßge­blich bee­in­flussen, ins­beson­dere Beschlüsse zuun­gun­sten seines Mitar­beitsver­hält­niss­es ver­hin­dern kann, oder
  • ein unternehmerisches Risiko insoweit trägt, als er für seine Mitar­beit nur einen höheren Gewin­nan­teil oder eine vom Gewinn und Ver­lust der Gesellschaft abhängige Vergü­tung erhält.

Ob danach im Einzelfall ein abhängiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis vor­liegt beziehungsweise auszuschließen ist, ist anhand der ver­traglichen Grund­la­gen der juris­tis­chen Per­son (Gesellschaftsver­trag, Satzung oder Ähn­lich­es), der für die betr­e­f­fende Gesellschafts­form maßgeben­den geset­zlichen Vorschriften sowie gegebe­nen­falls anhand des Anstel­lungsver­trags zu prüfen.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäfts­führer abhängig Beschäftigter der GmbH ist, kön­nen aus der Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts fol­gende Grund­sätze abgeleit­et werden:

  • Auch wer als Gesellschafter-Geschäfts­führer Arbeit­ge­ber­funk­tio­nen ausübt, kann als lei­t­en­der Angestell­ter bei der GmbH per­sön­lich abhängig beschäftigt sein. Die per­sön­liche Abhängigkeit muss gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter als dem „ober­sten Wil­len­sor­gan“ bestehen.
  • Ein Beschäf­ti­gungsver­hält­nis eines Gesellschafter-Geschäfts­führers zur GmbH ist nur dann von vorn­here­in aus­geschlossen, wenn er kraft ein­er im Gesellschaft­srecht wurzel­nden Rechts­macht einen maßgeben­den Ein­fluss auf die Wil­lens­bil­dung der Gesellschaft ausüben und damit auch ihm nicht genehme Weisun­gen an sich jed­erzeit ver­hin­dern kann. Dafür ist der Umfang sein­er Kap­i­tal­beteili­gung maßgebend.

Hat ein Gesellschafter-Geschäfts­führer danach maßgeben­den Ein­fluss auf die Geschicke der Gesellschaft, so kann von ein­er Weisungs­ge­bun­den­heit und damit ein­er per­sön­lichen Abhängigkeit des Gesellschafter-Geschäfts­führers keine Rede sein; eine abhängige Beschäf­ti­gung schei­det hier von vorn­here­in aus.

Anders ver­hält es sich bei einem soge­nan­nten Fremdgeschäfts­führer. Als Fremdgeschäfts­führer wird beze­ich­net, wer neben der Organ­funk­tion nicht unmit­tel­bar am Stammkap­i­tal der Gesellschaft beteiligt ist. Nach der Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts ste­hen nicht am Stammkap­i­tal der GmbH beteiligte Fremdgeschäfts­führer zu dieser regelmäßig in einem abhängi­gen Beschäftigungsverhältnis.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


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