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Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16) sind Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.


Ausgangslage

Vor ein­er Geset­zesän­derung im Jahr 2013 kon­nten die Aufwen­dun­gen für die Führung eines Rechtsstre­its (Prozesskosten) als außergewöhn­liche Belas­tun­gen abge­zo­gen wer­den. Seit der Änderung des § 33 Einkom­men­steuerge­setz sind die Prozesskosten grund­sät­zlich vom Abzug als außergewöhn­liche Belas­tung aus­geschlossen. Nach der Vorschrift greift das Abzugsver­bot nur in Aus­nah­me­fällen nicht ein: Aufwen­dun­gen für die Führung eines Rechtsstre­its (Prozesskosten) sind vom Abzug aus­geschlossen, es sei denn, es han­delt sich um Aufwen­dun­gen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Exis­ten­z­grund­lage zu ver­lieren und seine leben­snotwendi­gen Bedürfnisse in dem üblichen Rah­men nicht mehr befriedi­gen zu können.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bun­des­fi­nanzhof hat nun in ein­er aktuellen Entschei­dung entsch­ieden, dass Schei­dungskosten anders als nach der bish­eri­gen Recht­sprechung auf­grund der Neuregelung nicht mehr als außergewöhn­liche Belas­tung abziehbar sind. Er hat damit entsch­ieden, dass die Kosten eines Schei­dungsver­fahrens unter das neu einge­führte Abzugsver­bot für Prozesskosten fall­en: In ihrer Einkom­men­steuer­erk­lärung 2014 machte eine Steuerpflichtige u. a. Aufwen­dun­gen für ein Schei­dungsver­fahren als außergewöhn­liche Belas­tun­gen nach § 33 EStG gel­tend. Das Finan­zamt berück­sichtigte die als außergewöhn­liche Belas­tun­gen gel­tend gemacht­en Eheschei­dungskosten nicht.

Nach erfol­glosem Ein­spruchsver­fahren erhob die Steuerpflichtige Klage, der das Finanzgericht Köln stattgab. Das Finanzgericht hat­te dur­chaus über­raschend klargestellt, dass die neue Vorschrift bei Schei­dungskosten nicht greift.

Die Anerken­nung der Schei­dungskosten als außergewöhn­liche Belas­tun­gen begrün­dete das Finanzgericht in seinem Urteil damit, dass Recht­san­walts- und Gerichts­ge­bühren eines Schei­dungsver­fahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fie­len. Dies ergebe sich sowohl aus der für Schei­dungsver­fahren gel­tenden Ver­fahren­sor­d­nung wie auch aus der Entste­hungs­geschichte der Neuregelung zum Abzugsver­bot zu den Prozesskosten.

Begründung des Bundesfinanzhofs

Anders als das Finanzgericht sah der Bun­des­fi­nanzhof die Voraus­set­zun­gen des § 33 Einkom­men­steuerge­setz in einem solchen Fall nicht als gegeben an.

Der Ehe­gat­te wende die Kosten für ein Schei­dungsver­fahren regelmäßig nicht zur Sicherung sein­er Exis­ten­z­grund­lage und sein­er leben­snotwendi­gen Bedürfnisse auf. Hier­von könne nur aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die wirtschaftliche Lebens­grund­lage des Steuerpflichti­gen bedro­ht sei. Eine der­ar­tige exis­ten­zielle Betrof­fen­heit liege bei Schei­dungskosten nicht vor, selb­st wenn das Fes­thal­ten an der Ehe für den Steuerpflichti­gen eine starke Beein­träch­ti­gung seines Lebens darstelle. Zwar habe der Bun­des­fi­nanzhof die Kosten ein­er Eheschei­dung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhn­liche Belas­tung berück­sichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Geset­zge­ber die Steuer­erhe­blichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rah­men zurück­führen und Schei­dungskosten vom Abzug als außergewöhn­liche Belas­tung bewusst auss­chließen wollen.

Fazit

Die Entschei­dung des Bun­des­fi­nanzhofs ist nachvol­lziehbar und kommt wenig über­raschend. Bere­its in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. VI R 17/14) hat­te er zur alten Fas­sung des § 33 Einkom­men­steuerge­setz entsch­ieden, dass Prozesskosten grund­sät­zlich nicht zu dem einkom­men­steuer­rechtlich zu ver­scho­nen­den Exis­tenzmin­i­mum zählen und keine außergewöhn­lichen Belas­tun­gen darstellen. Etwas anderes könne aus­nahm­sweise nur gel­ten, wenn ein Rechtsstre­it einen für den Steuerpflichti­gen exis­ten­ziell wichti­gen Bere­ich oder den Kern­bere­ich men­schlichen Lebens berührt.


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