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Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Das Statusfeststellungsverfahren dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder selbstständig Tätige verbindlich festzustellen. Es soll den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen und so beispielsweise vor den erheblichen Risiken einer Scheinselbstständigkeit schützen.


Eine Schein­selb­st­ständigkeit liegt vor, wenn jemand nach der zugrunde liegen­den Ver­trags­gestal­tung selb­st­ständi­ge Dienst- oder Werk­sleis­tun­gen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tat­säch­lich aber nicht selb­st­ständi­ge Arbeit­en in einem Arbeitsver­hält­nis leis­tet. Grund­sät­zlich tritt bei Fest­stel­lung der Schein­selb­st­ständigkeit die Sozialver­sicherungspflicht mit Auf­nahme der Tätigkeit ein. Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, die ausste­hen­den Arbeit­ge­ber- und Arbeit­nehmer­beiträge zur Sozialver­sicherung rück­wirk­end bis zu vier Jahre zu bezahlen. Eventuell sind noch strafrechtliche Fol­gen zu erwarten. Dieser Artikel gibt einen Ein­blick in den Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens.

Die Verfahren nach § 7a SGB IV

Die ursprüngliche Regelung wurde später dahinge­hend erweit­ert, dass für mitar­bei­t­ende Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner eines Arbeit­ge­bers sowie für geschäfts­führende Gesellschafter ein­er GmbH ein Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren oblig­a­torisch durchzuführen ist. Seit­dem unter­schei­det man zwis­chen dem optionalen Anfragev­er­fahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 und dem oblig­a­torischen Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren nach Absatz 1 Satz 2 SGB IV.

Das optionale Anfrageverfahren

Jed­er Auf­tragge­ber hat zu prüfen, ob ein Auf­trag­nehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selb­st­ständig tätig ist. Beim optionalen Antragsver­fahren kön­nen die Beteiligten schriftlich eine Entschei­dung beantra­gen, ob eine Beschäf­ti­gung vorliegt.

Für die Durch­führung eines Anfragev­er­fahrens ist allein die Deutsche Renten­ver­sicherung Bund zuständig. Bei dieser wurde zur Durch­führung des Anfragev­er­fahrens eine bun­desweite Clear­ing­stelle eingerichtet.

Das Ver­fahren wird durch einen Antrag auf Sta­tus­fest­stel­lung ein­geleit­et. Hier­für ste­ht ein Antragsvor­druck „V027“ zur Ver­fü­gung. Antrags­berechtigt sind die Beteiligten, also die Part­ner der Beziehun­gen, in deren Rah­men die zu beurteilende Tätigkeit aus­geübt wird. Betrof­fen sind damit im Regelfall Arbeit­ge­ber beziehungsweise Auf­tragge­ber und Arbeit­nehmer beziehungsweise Auftragnehmer.

Ein Anfragev­er­fahren ist mit der Erteilung eines rechts­be­helfs­fähi­gen Beschei­des an bei­de Beteiligte abzuschließen. Dies gilt, wenn

  • das zur Beurteilung gestellte Rechtsver­hält­nis nach dem Ergeb­nis der Ermit­tlun­gen als ver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gung zu qual­i­fizieren ist,
  • das zur Beurteilung gestellte Rechtsver­hält­nis nach dem Ergeb­nis der Ermit­tlun­gen nicht als Beschäf­ti­gung zu qual­i­fizieren ist,
  • zu dem zur Beurteilung gestell­ten Rechtsver­hält­nis ein Anfragev­er­fahren nicht durchzuführen ist, weil ein Auss­chlussgrund vor­liegt oder weil es bei nicht zweifel­hafter Beschäf­ti­gung allein um die Ver­sicherungspflicht in einzel­nen Zweigen der Sozialver­sicherung geht,
  • zu dem zur Beurteilung gestell­ten Rechts­verhältnis man­gels Mitwirkung keine Fest­stel­lun­gen getrof­fen wer­den können.

Vor der Beschei­derteilung teilt die Deutsche Renten­ver­sicherung Bund den Beteiligten mit, welche Entschei­dung sie zu tre­f­fen beab­sichtigt, und beze­ich­net die Tat­sachen, auf die die Entschei­dung gestützt wer­den soll. Zudem gibt sie den Beteiligten Gele­gen­heit, sich zu der beab­sichtigten Entschei­dung zu äußern.

In dem Ver­fahren ist festzustellen, ob die dem Auf­tragsver­hält­nis zugrunde liegende Tätigkeit als Beschäf­ti­gung Ver­sicherungspflicht aus­löst oder nicht. Ergeben die Ermit­tlun­gen in einem Anfragev­er­fahren, dass die aus­geübte Tätigkeit als Beschäf­ti­gung zu qual­i­fizieren ist, hat der Bescheid daher auch Fest­stel­lun­gen zu Beginn und gegebe­nen­falls am Ende der Beschäf­ti­gung zu tre­f­fen sowie zum Umfang der Ver­sicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege- und Renten­ver­sicherung sowie nach dem Recht der Arbeits­förderung. Ergeben die Ermit­tlun­gen hinge­gen, dass die aus­geübte Tätigkeit nicht als Beschäf­ti­gung zu qual­i­fizieren ist, beschränkt sich die Fest­stel­lung darauf, dass eine ver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gung nicht vorliegt.

Entschei­det die Clear­ing­stelle, dass eine Beschäf­ti­gung vor­liegt, haben Wider­spruch und Klage eines Beteiligten auf­schiebende Wirkung.

Im optionalen Statusfeststellungsver­fahren entschei­det die Clear­ing­stelle nicht nur über den Sta­tus ein­er Per­son, son­dern auch über die Ver­sicherungspflicht bzw. Ver­sicherungs­frei­heit in der Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Die Einzugsstelle hat einen Sta­tus­fest­stel­lungsantrag zu stellen, wenn sich aus der Mel­dung des Arbeit­ge­bers ergibt, dass der Beschäftigte 

  • Ehe­gat­te, Lebenspart­ner oder Abkömm­ling des Arbeit­ge­bers oder
  • als geschäfts­führen­der Gesellschafter ein­er GmbH tätig

ist.

Die Einzugsstellen leit­en bei ihnen einge­hende Mel­dun­gen an die Daten­stelle der Renten­ver­sicherungsträger (DSRV) weit­er. Mit dieser Weit­er­leitung gilt die Antrag­stel­lung als erfol­gt. Die bei ihr einge­hende Mel­dung mit einem Sta­tuskennze­ichen löst bei der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund den Ver­sand eines Fest­stel­lungs­bo­gens an den melden­den Arbeit­ge­ber aus. Liegt nach Prü­fung des Einzelfalls ein abhängiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis vor, ist ein entsprechen­der Sta­tus­fest­stel­lungs­bescheid gegenüber dem Arbeit­ge­ber zu erteilen. Liegt nach Prü­fung des Einzelfalls kein abhängiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis vor, ist zunächst eine Anhörung durchzuführen.

Verbleibt es nach der Anhörung dabei, dass ein abhängiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis nicht vor­liegt, ist ein entsprechen­der Sta­tus­fest­stel­lungs­bescheid gegenüber dem Arbeit­ge­ber zu erteilen.

Fazit

Das Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren nach § 7a SGB IV gibt allen Beteiligten Rechtssicher­heit. Das optionale Antragsver­fahren sollte daher in Zweifels­fällen durchge­führt wer­den. Auch vor der Durch­führung des oblig­a­torischen Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahrens kann Ein­fluss auf gewün­schte Ergeb­nisse zum Beispiel durch ver­tragliche Gestal­tung des Gesellschaftsver­trags und des Geschäfts­führeranstel­lungsver­trags genom­men werden.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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