Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenversicherung in der Einkommensbesteuerung
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit, innerhalb von Bonusprogrammen Vorteile zu erzielen. Die Teilnehmer können für ihr gesundheitsbewusstes Verhalten meist Bar- oder Sachprämien erhalten. In der Regel ist der Bonus von der Erfüllung verschiedener Kriterien wie dem Wahrnehmen bestimmter Vorsorgeuntersuchungen, sportlichen Betätigungen oder einem Nichtraucherstatus abhängig.
Im Mittel der Krankenkassen bekommen Versicherte nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale NRW maximal 170 Euro pro Jahr. Dieser Artikel beschreibt die einkommensteuerliche Behandlung der Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs.
Rechtlicher Hintergrund
Die vom Steuerpflichtigen geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mindern als Sonderausgaben innerhalb der Einkommensteuerveranlagung das steuerpflichtige Einkommen. Erstattet eine Krankenversicherung ihrem Versicherten einen Teil seiner Krankenversicherungsbeiträge, mindert diese Erstattung die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge in dem Jahr, in dem sie zufließt.
Zu diesen Beitragsrückerstattungen gehörten nach Verwaltungsauffassung bisher auch alle Geld- oder Sachleistungen, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teilnahme an einem Bonusprogramm zufließen: Die Finanzämter behandelten diese Zahlungen immer als Beitragsrückerstattung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1.6.2016 (X R 17/15) im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass nicht alle Zahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, die im Rahmen eines Bonusprogramms (nach § 65a SGB V) geleistet werden, die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen mindern dürfen.
Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6.12.2016 wurden die Finanzämter nun angewiesen, die neuen Urteilsgrundsätze mit sofortiger Wirkung auf gleich gelagerte Sachverhalte anzuwenden.
Unterscheidung Kostenerstattung und Beitragsrückerstattung
Hat der Versicherte
- bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert,
- die vom Leistungsumfang der Krankenversicherung nicht umfasst sind, und
- kann er diese Kosten nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen für im Rahmen eines Bonusprogramms erworbene „Ansprüche“ von der Krankenversicherung erstattet bekommen,
dann handelt es sich hierbei um eine Kostenerstattung und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die Krankenversicherungen dürfen solche Kostenerstattungen nicht mehr als Beitragsrückerstattung an die Finanzverwaltung melden.
Zentrale Voraussetzung für die Nichtverrechnung von Bonusleistungen ist, dass im Bonusprogramm explizit eine Kostentragung durch den Versicherten vorausgesetzt wird. Regelt das Programm lediglich, dass der Versicherte für den Bonuserhalt bestimmte Gesundheitsmaßnahmen durchführen oder sich in gewisser Weise verhalten muss, ist die Bonusleistung hingegen keine Kostenerstattung, sondern eine zu verrechnende Beitragserstattung.
Bescheinigungen der Krankenkassen
Die Krankenkassen übermitteln regelmäßig Daten an die Finanzämter. Die Krankenversicherungen werden innerhalb der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Datenübermittlung für 2016 jedoch noch keine Differenzierung der verschiedenen Bonusprogramme vornehmen.
Somit werden alle Beitragserstattungen, Geldprämien oder Sachprämien aus Bonusprogrammen sowie Kostenerstattungsfälle derzeit noch als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattung gemeldet.
Gesetzlich Versicherte, die einen Bonus bekommen haben, erhalten daher von ihrer Krankenversicherung eine Bescheinigung über die Bonuszahlungen. Diese Bescheinigung muss dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung vorgelegt werden.
Fazit
Das steuerzahlerfreundliche Urteil ist zu begrüßen. Ärgerlich ist jedoch der umständliche Weg für die Steuerpflichtigen, die Bescheinigungen mit den Steuererklärungen einreichen zu müssen.
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