Schüler- und Studentenbeschäftigungen
Ferienjobs und Nebenbeschäftigungen sind unter Schülern, Studenten und auch Arbeitgebern sehr beliebt. Zum einen können Schüler und Studenten in einen Job „reinschnuppern“ und dabei zusätzlich ihr Taschengeld aufbessern. Zum anderen haben Arbeitgeber in Angeboten für Schüler und Studenten einen wertvollen Recruitingkanal erschlossen. Zusätzlich können durch die Beschäftigung von Schülern und Studenten innerhalb eines Ferienjobs auch Engpässe wegen der Urlaubszeit günstig abgefedert werden.
Dieser Artikel gibt insbesondere unter Berücksichtigung von Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung einen Überblick über die wichtigsten Rahmenbedingungen zur Beschäftigung von Schülern und Studenten.
Beschäftigung von Schülern
Schüler einer allgemeinbildenden Schule unterliegen grundsätzlich der Kranken‑, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Innerhalb einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung (Minijob) sind Schüler jedoch versicherungsfrei. Sie sind rentenversicherungspflichtig, es besteht jedoch eine Befreiungsmöglichkeit. Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich führen Arbeitgeber Sozialabgaben und Steuern in Höhe von rund 30 % ab. Diese setzen sich insbesondere aus einem Pauschalbeitrag für die Rentenversicherung (15 %), dem Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung bei familienversicherten Schülern (13 %) und einer Pauschalsteuer (2 %) zusammen.
Schüler, die während der Schulzeit einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung nachgehen und diese in den Sommerferien ausweiten und mit einem Verdienst von mehr als 450 Euro monatlich ausüben, können aber auch in den Ferien weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. Voraussetzung ist dann, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt vorausschauend im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro pro Monat nicht übersteigt. Das Arbeitsentgelt darf also nicht mehr als 5.400 Euro im Jahr betragen (12 Monate x 450 Euro).
Kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen
Aushilfsbeschäftigungen von Schülern, die ausschließlich in den sechswöchigen Sommerferien erfolgen, sind als kurzfristige Beschäftigungen in der Kranken‑, Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfrei.
Voraussetzung ist, dass sie im Laufe eines Kalenderjahres weniger als drei Monate oder 70 Arbeitstage und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Versicherungsfreiheit gilt unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts. Werden diese Grenzen überschritten, dann sind die beschäftigten Schüler versicherungspflichtig in der Kranken‑, Pflege- und Rentenversicherung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Beschäftigungen beim selben oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
Werkstudenten
Studenten sind kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei sowie nicht pflegeversicherungspflichtig, wenn sie während des Studiums eine mehr als geringfügige Nebenbeschäftigung ausüben. Sie gelten dann als „Werkstudenten“. Bei Studenten, die neben ihrem Studium geringfügig entlohnt auf 450-Euro-Basis oder kurzfristig bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten, handelt es sich hingegen um Minijobber und nicht um Werkstudenten.
Studentenjob in den Semesterferien
Während der Semesterferien kann eine Beschäftigung unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung ausgeübt werden.
Für Beschäftigungen, die über die Semesterferien hinaus andauern, gilt nur dann durchgängig die Werkstudentenregelung, wenn zu den Vorlesungszeiten der Beschäftigungsumfang wieder an die 20- Stunden-Grenze angepasst wird.
In der Rentenversicherung gelten für beschäftigte Studenten grundsätzlich keine Sonderregelungen.
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