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Schüler- und Studentenbeschäftigungen

Ferienjobs und Nebenbeschäftigungen sind unter Schülern, Studenten und auch Arbeitgebern sehr beliebt. Zum einen können Schüler und Studenten in einen Job „reinschnuppern“ und dabei zusätzlich ihr Taschengeld aufbessern. Zum anderen haben Arbeitgeber in Angeboten für Schüler und Studenten einen wertvollen Recruitingkanal erschlossen. Zusätzlich können durch die Beschäftigung von Schülern und Studenten innerhalb eines Ferienjobs auch Engpässe wegen der Urlaubszeit günstig abgefedert werden.


Dieser Artikel gibt ins­beson­dere unter Berück­sich­ti­gung von Hin­weisen der Deutschen Renten­ver­sicherung einen Überblick über die wichtig­sten Rah­menbe­din­gun­gen zur Beschäf­ti­gung von Schülern und Studenten.

Beschäftigung von Schülern

Schüler ein­er all­ge­mein­bilden­den Schule unter­liegen grund­sät­zlich der Kranken‑, Pflege- und Renten­ver­sicherungspflicht. Inner­halb ein­er ger­ingfügig ent­lohn­ten oder kurzfristi­gen Beschäf­ti­gung (Mini­job) sind Schüler jedoch ver­sicherungs­frei. Sie sind renten­ver­sicherungspflichtig, es beste­ht jedoch eine Befreiungsmöglichkeit. Bei einem Mini­job im gewerblichen Bere­ich führen Arbeit­ge­ber Sozial­ab­gaben und Steuern in Höhe von rund 30 % ab. Diese set­zen sich ins­beson­dere aus einem Pauschal­beitrag für die Renten­ver­sicherung (15 %), dem Pauschal­beitrag für die Kranken­ver­sicherung bei fam­i­lien­ver­sicherten Schülern (13 %) und ein­er Pauschal­s­teuer (2 %) zusammen.

Schüler, die während der Schulzeit ein­er ger­ingfügig ent­lohn­ten Dauerbeschäf­ti­gung nachge­hen und diese in den Som­mer­fe­rien ausweit­en und mit einem Ver­di­enst von mehr als 450 Euro monatlich ausüben, kön­nen aber auch in den Ferien weit­er­hin eine ger­ingfügig ent­lohnte Beschäf­ti­gung ausüben. Voraus­set­zung ist dann, dass das regelmäßige monatliche Arbeit­sent­gelt vorauss­chauend im Durch­schnitt ein­er Jahres­be­tra­ch­tung 450 Euro pro Monat nicht über­steigt. Das Arbeit­sent­gelt darf also nicht mehr als 5.400 Euro im Jahr betra­gen (12 Monate x 450 Euro).

Kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen

Aushil­fs­beschäf­ti­gun­gen von Schülern, die auss­chließlich in den sech­swöchi­gen Som­mer­fe­rien erfol­gen, sind als kurzfristige Beschäf­ti­gun­gen in der Kranken‑, Pflege- und Renten­ver­sicherung versicherungsfrei.

Voraus­set­zung ist, dass sie im Laufe eines Kalen­der­jahres weniger als drei Monate oder 70 Arbeit­stage und nicht beruf­s­mäßig aus­geübt wer­den. Die Ver­sicherungs­frei­heit gilt unab­hängig von der Höhe des gezahlten Arbeit­sent­gelts. Wer­den diese Gren­zen über­schrit­ten, dann sind die beschäftigten Schüler ver­sicherungspflichtig in der Kranken‑, Pflege- und Renten­ver­sicherung. Dabei ist es ohne Bedeu­tung, ob die Beschäf­ti­gun­gen beim sel­ben oder bei ver­schiede­nen Arbeit­ge­bern aus­geübt werden.

Werkstudenten

Stu­den­ten sind kranken- und arbeit­slosen­ver­sicherungs­frei sowie nicht pflegev­er­sicherungspflichtig, wenn sie während des Studi­ums eine mehr als gering­fügige Nebenbeschäf­ti­gung ausüben. Sie gel­ten dann als „Werk­stu­den­ten“. Bei Stu­den­ten, die neben ihrem Studi­um ger­ingfügig ent­lohnt auf 450-Euro-Basis oder kurzfristig bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeit­stage im Kalen­der­jahr arbeit­en, han­delt es sich hinge­gen um Mini­job­ber und nicht um Werkstudenten.

Studentenjob in den Semesterferien

Während der Semes­ter­fe­rien kann eine Beschäf­ti­gung unab­hängig von der wöchentlichen Arbeit­szeit ver­sicherungs­frei in der Kranken- und Arbeit­slosen­ver­sicherung sowie nicht ver­sicherungspflichtig in der Pflegev­er­sicherung aus­geübt werden.

Für Beschäf­ti­gun­gen, die über die Semes­ter­fe­rien hin­aus andauern, gilt nur dann durchgängig die Werk­stu­den­ten­regelung, wenn zu den Vor­lesungszeit­en der Beschäf­ti­gung­sum­fang wieder an die 20- Stun­den-Gren­ze angepasst wird.

In der Renten­ver­sicherung gel­ten für beschäftigte Stu­den­ten grund­sät­zlich keine Sonderregelungen.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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