Testamentsvollstreckung: die Erben auf Kurs halten
Viele Unternehmer beauftragen eine Vertrauensperson mit der Durchsetzung ihres letzten Willens. Wer für die Zeit nach seinem Tod alles perfekt regeln will, sollte Anwalt und Steuerberater bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers einbeziehen.
Text: Harald Klein
Kernkompetenz der Draht Center Stuttgart GmbH ist die Sicherheit. Kommunen, Betriebe oder Privatkunden schützen mit Zäunen, Toren und Sichtschutzanlagen von DCS ihre Gebäude und Grundstücke vor unbefugtem Eindringen oder verteidigen die Privatsphäre. Großen Wert auf Sicherheit im übertragenen Sinn legt Geschäftsführerin Ute Ortlieb auch über ihren Tod hinaus. Regelmäßig prüft sie, ob ihr Testament der aktuellen Lebenssituation angepasst ist und die Verfügungen dafür sorgen, dass das Unternehmen gut weitergeführt werden kann oder die Angehörigen ausreichend abgesichert sind.
Damit der letzte Wille umgesetzt wird, hat die Industriekauffrau ihren langjährigen Steuerberater als Testamentsvollstrecker eingesetzt: „Je mehr geregelt ist, desto ruhiger kann man der Sache entgegensehen.“ Weil sie sich so selbstbewusst mit dem Thema Tod beschäftigt und intensiv über die Regelung des Nachlasses nachgedacht hat, ist sie überzeugt, dass ihre Kinder bei der Fortführung der Firma und privat den bestmöglichen Beistand haben. Und falls sich Probleme andeuten: Ihr Steuerberater weiß genau, was er in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker zu tun hat.
Gesetzliche Erbfolge vermeiden
Auf ähnliche Weise regeln immer mehr verantwortungsbewusste Menschen ihren letzten Willen – gerade Unternehmer, bei denen Betrieb und Privatvermögen mit durchdachten Bestimmungen an die Erben gehen müssen, damit nicht die Existenz der Firma gefährdet wird. Inzwischen speichert das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin gut 13 Millionen Testamente und Erbverträge. Noch größer ist die Zahl der handschriftlich verfassten letztwilligen Verfügungen. So ein Dokument ist von großer Bedeutung, wenn der Nachlass aufgeteilt wird. „Wer seine Vermögensnachfolge nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen will, die oft zu einer Erbengemeinschaft führt, verfasst ein Testament“, betont Professor Andreas Frieser, Vorsitzender des Erbrechtsausschusses beim Deutschen Anwaltverein in Berlin.
Eindeutige Verfügungen treffen
Aber diese privatschriftliche oder notariell beglaubigte Aufteilung des Erbes ist nur der erste Schritt zu einer wasserdichten Lösung. Wer auf Nummer sicher gehen will, versieht sein Testament mit der Verfügung, dass sich ein Testamentsvollstrecker um den Nachlass kümmern soll. Diese Vertrauensperson muss die hinterlassenen Anweisungen des Erblassers ausführen. Mal soll sie nur die Betriebsnachfolge überwachen, mal den neuen Inhaber eine gewisse Zeit als Geschäftsführer oder als Beirat unterstützen. Oft soll sie die Verteilung des privaten Vermögens begleiten. So könnte etwa ein 50-jähriger verwitweter Unternehmer mit minderjährigen Kindern verfügen, dass der Testamentsvollstrecker sich im Falle seines frühzeitigen Todes um Firma und Familie kümmert. „Dies ist in der Praxis häufig so geregelt, dass die im Testament angeordnete Verwaltung bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder laufen soll, also etwa bis zum 28. Lebensjahr“, so Frieser. Denkbar sind auch zwei Testamentsvollstrecker, etwa der Steuerberater für die Firma und der Anwalt für das Privatvermögen.
Die Vertrauensperson will sorgfältig ausgewählt sein, denn die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind weitreichend. Er allein verwaltet den Nachlass, nimmt ihn in Besitz und darf darüber verfügen, also Teile kaufen und verkaufen, nicht aber Vermögen verschenken. Solange die Verwaltung dauert, sind die Erben von den Verfügungen ausgeschlossen. Daher gibt es oft Streit mit Erben, die ihren Anteil verlangen und den Testamentsvollstrecker bedrängen. Vorzeitig beenden können sie seine Arbeit aber nur über das Nachlassgericht. Diese Abteilung des Amtsgerichts hat ihm mit dem Testamentsvollstrecker-Zeugnis die Legitimation für seine Arbeit ausgehändigt und entlässt ihn auf Antrag aus einem wichtigen Grund wie grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Testament vollstrecken lassen
Um Konflikte zu vermeiden, sollten Unternehmer jemanden berufen, der die Nachlassaufgabe schon mal gemeistert hat oder in Steuer- und Rechtsfragen bewandert ist, also etwa ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt. Außerdem ist der Aufgabenbereich möglichst exakt zu beschreiben. Sicherlich zu knapp wäre der lapidare Satz: „Testamentsvollstreckung ist angeordnet, ich setze Herrn … dafür ein.“
Für seine Arbeit erhält der Testamentsvollstrecker ein Honorar. Auch hier sollte der letzte Wille präzise sein. Denn der Begriff „angemessene Vergütung“, den das Gesetz verwendet, ist auslegungsfähig und kann aus Sicht der Erben streitanfällig sein.
Praxistauglich ist etwa die Angabe des Stundensatzes, den der Experte berechnet, oder der Bezug auf eine Gebührentabelle. Häufig ergibt sich das aus dem langjährigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und beispielsweise seinem Steuerberater oder Rechtsanwalt, den er im Testament als Verwalter einsetzt. „Bei Steuerberatern kommt das Thema Testament und Vollstreckung häufig am Rande laufender Besprechungen auf, etwa zur Bilanz“, so Diplom-Kaufmann Herbert Mack, Lehrbeauftragter der Dualen Hochschule Villingen-Schwenningen. Redet der Mandant mit dem Berater über den optimalen Jahresabschluss und Perspektiven für die Firma, geht es schnell auch um die Vorsorge für den Todesfall. Weil Mittelständler ihren Betrieb sowie das private Vermögen oft als miteinander verbunden betrachten und der Steuerberater neben den wichtigen Zahlen meistens auch die Familienverhältnisse kennt, hält Mack ihn für eine logische Wahl als Testamentsvollstrecker. Mit dem Vorteil, dass er bei der späteren Verwaltung gleich stets die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt.
York Peuckert, Geschäftsführer der Zentex Erkrath Wakayo Boden GmbH in Erkrath bei Düsseldorf, sieht das genauso: „Ich kenne meinen Steuerberater aus Studienzeiten, er ist seit 2000 für mich privat und für die Firma tätig – da liegt es auf der Hand, dass er sich um meinen Nachlass kümmert.“ Peuckert betreibt das Geschäft mit Boden- und Wandbelägen bereits in zweiter Generation. Und obwohl es noch zwei weitere Geschäftsführer gibt, die sich im Todesfall vertreten könnten, will er ein ganzheitliches Betreuungskonzept für seine Anteile an der Firma, sein Haus und für das weitere Privatvermögen. „Das setzen wir demnächst im Testament um“, sagt der 48-jährige Selbstständige, der für seine Frau und zwei Kinder vorsorgen will. Dass sein Steuerberater den letzten Willen im Todesfall durchsetzen soll, steht bereits fest.
Krieg unter Erben verhindern
Thomas Terhaag vom Deutschen Steuerberaterverband in Berlin betrachtet das als eine Lösung mit Zukunft: „Steuerberater werden immer mehr zum Lebensberater mittelständischer Unternehmer, als ein Baustein der vertrauensvollen Beziehung gehören hier Themen wie Testament und dessen Vollstreckung dazu.“ Wichtig sind aus seiner Sicht die Verwaltung und der Schutz des Vermögens vor Erben, die der Unternehmer vielleicht nicht bedacht hat, aber auch die friedliche Abwicklung seines Willens in der Familie, denn: „je größer der Patriarch, desto größer das Vakuum nach seinem Tod.“ Der Testamentsvollstrecker könne und solle über die Vermögensfragen hinaus verhindern, dass Krieg unter den Verwandten entsteht.
Dafür müssen die Weichen rechtzeitig gestellt werden, wie bei Ute Ortlieb: „Ich weiß, dass mein Steuerberater umfassend meinen Nachlass in meinem Sinne regelt – aber der Zeitpunkt der Testamentsvollstreckung darf natürlich gerne noch lange auf sich warten lassen.“
Erfolgreicher Dreispung
Diese Punkte gehören zur umfassenden Vorsorge für den Erbfall
VERFASSEN: Unternehmer sollten unbedingt ein Testament formulieren, das eindeutig regelt, wer welche Teile des privaten sowie des betrieblichen Vermögens erhält – und einen Testamentsvollstrecker benennen, der diesen letzten Willen durchsetzt. Das Testament muss mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein, inklusive Ort und Datum. Notare dürfen maschinengeschriebene Testamente beurkunden.
Am besten sollte der Text erst nach gründlichen Beratungen mit Steuerberater und Anwalt verfasst werden.
VERWAHREN: Sinnvoll ist es, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen, wo es nach Eingang der Sterbeurkunde auf Antrag der Erben eröffnet wird. Auch eine Verwahrung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer ist möglich.
VERWALTEN: Idealerweise sollte ein Steuerberater oder Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der das Unternehmen und die Familie kennt. Er kann mit seiner Arbeit beginnen, sobald das Amtsgericht ihm das Testamentsvollstrecker-Zeugnis ausgestellt hat.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 01/2017