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Testamentsvollstreckung: die Erben auf Kurs halten

Viele Unternehmer beauftragen eine Vertrauensperson mit der Durchsetzung ihres letzten Willens. Wer für die Zeit nach seinem Tod alles perfekt regeln will, sollte Anwalt und Steuerberater bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers einbeziehen.

Text: Har­ald Klein


Kernkom­pe­tenz der Draht Cen­ter Stuttgart GmbH ist die Sicher­heit. Kom­munen, Betriebe oder Pri­vatkun­den schützen mit Zäunen, Toren und Sichtschutzan­la­gen von DCS ihre Gebäude und Grund­stücke vor unbefugtem Ein­drin­gen oder vertei­di­gen die Pri­vat­sphäre. Großen Wert auf Sicher­heit im über­tra­ge­nen Sinn legt Geschäfts­führerin Ute Ortlieb auch über ihren Tod hin­aus. Regelmäßig prüft sie, ob ihr Tes­ta­ment der aktuellen Lebenssi­t­u­a­tion angepasst ist und die Ver­fü­gun­gen dafür sor­gen, dass das Unternehmen gut weit­erge­führt wer­den kann oder die Ange­höri­gen aus­re­ichend abgesichert sind.

Damit der let­zte Wille umge­set­zt wird, hat die Indus­triekauf­frau ihren langjähri­gen Steuer­ber­ater als Tes­ta­mentsvoll­streck­er einge­set­zt: „Je mehr geregelt ist, desto ruhiger kann man der Sache ent­ge­gense­hen.“ Weil sie sich so selb­st­be­wusst mit dem The­ma Tod beschäftigt und inten­siv über die Regelung des Nach­lass­es nachgedacht hat, ist sie überzeugt, dass ihre Kinder bei der Fort­führung der Fir­ma und pri­vat den best­möglichen Bei­s­tand haben. Und falls sich Prob­leme andeuten: Ihr Steuer­ber­ater weiß genau, was er in sein­er Funk­tion als Tes­ta­mentsvoll­streck­er zu tun hat.

Gesetzliche Erbfolge vermeiden

Auf ähn­liche Weise regeln immer mehr ver­ant­wor­tungs­be­wusste Men­schen ihren let­zten Willen – ger­ade Unternehmer, bei denen Betrieb und Pri­vatver­mö­gen mit durch­dacht­en Bes­tim­mungen an die Erben gehen müssen, damit nicht die Exis­tenz der Fir­ma gefährdet wird. Inzwis­chen spe­ichert das Zen­trale Tes­ta­mentsreg­is­ter der Bun­desno­tarkam­mer in Berlin gut 13 Mil­lio­nen Tes­ta­mente und Erb­verträge. Noch größer ist die Zahl der hand­schriftlich ver­fassten let­ztwilli­gen Ver­fü­gun­gen. So ein Doku­ment ist von großer Bedeu­tung, wenn der Nach­lass aufgeteilt wird. „Wer seine Ver­mö­gen­snach­folge nicht der geset­zlichen Erb­folge über­lassen will, die oft zu ein­er Erbenge­mein­schaft führt, ver­fasst ein Tes­ta­ment“, betont Pro­fes­sor Andreas Frieser, Vor­sitzen­der des Erbrecht­sauss­chuss­es beim Deutschen Anwaltvere­in in Berlin.

Eindeutige Verfügungen treffen

Aber diese pri­vatschriftliche oder notariell beglaubigte Aufteilung des Erbes ist nur der erste Schritt zu ein­er wasserdicht­en Lösung. Wer auf Num­mer sich­er gehen will, ver­sieht sein Tes­ta­ment mit der Ver­fü­gung, dass sich ein Tes­ta­mentsvoll­streck­er um den Nach­lass küm­mern soll. Diese Ver­trauensper­son muss die hin­ter­lasse­nen Anweisun­gen des Erblassers aus­führen. Mal soll sie nur die Betrieb­snach­folge überwachen, mal den neuen Inhab­er eine gewisse Zeit als Geschäfts­führer oder als Beirat unter­stützen. Oft soll sie die Verteilung des pri­vat­en Ver­mö­gens begleit­en. So kön­nte etwa ein 50-jähriger ver­witweter Unternehmer mit min­der­jähri­gen Kindern ver­fü­gen, dass der Tes­ta­mentsvoll­streck­er sich im Falle seines frühzeit­i­gen Todes um Fir­ma und Fam­i­lie küm­mert. „Dies ist in der Prax­is häu­fig so geregelt, dass die im Tes­ta­ment ange­ord­nete Ver­wal­tung bis zum Abschluss der Aus­bil­dung der Kinder laufen soll, also etwa bis zum 28. Leben­s­jahr“, so Frieser. Denkbar sind auch zwei Tes­ta­mentsvoll­streck­er, etwa der Steuer­ber­ater für die Fir­ma und der Anwalt für das Privatvermögen.

Die Ver­trauensper­son will sorgfältig aus­gewählt sein, denn die Befug­nisse des Tes­ta­mentsvoll­streck­ers sind weitre­ichend. Er allein ver­wal­tet den Nach­lass, nimmt ihn in Besitz und darf darüber ver­fü­gen, also Teile kaufen und verkaufen, nicht aber Ver­mö­gen ver­schenken. Solange die Ver­wal­tung dauert, sind die Erben von den Ver­fü­gun­gen aus­geschlossen. Daher gibt es oft Stre­it mit Erben, die ihren Anteil ver­lan­gen und den Tes­ta­mentsvoll­streck­er bedrän­gen. Vorzeit­ig been­den kön­nen sie seine Arbeit aber nur über das Nach­lass­gericht. Diese Abteilung des Amts­gerichts hat ihm mit dem Tes­ta­mentsvoll­streck­er-Zeug­nis die Legit­i­ma­tion für seine Arbeit aus­ge­händigt und entlässt ihn auf Antrag aus einem wichti­gen Grund wie grober Pflichtver­let­zung oder Unfähigkeit zur ord­nungs­gemäßen Geschäftsführung.

Testament vollstrecken lassen

Um Kon­flik­te zu ver­mei­den, soll­ten Unternehmer jeman­den berufen, der die Nach­las­sauf­gabe schon mal gemeis­tert hat oder in Steuer- und Rechts­fra­gen bewan­dert ist, also etwa ihren Steuer­ber­ater oder Recht­san­walt. Außer­dem ist der Auf­gaben­bere­ich möglichst exakt zu beschreiben. Sicher­lich zu knapp wäre der lap­i­dare Satz: „Tes­ta­mentsvoll­streck­ung ist ange­ord­net, ich set­ze Her­rn … dafür ein.“

Für seine Arbeit erhält der Tes­ta­mentsvoll­streck­er ein Hon­o­rar. Auch hier sollte der let­zte Wille präzise sein. Denn der Begriff „angemessene Vergü­tung“, den das Gesetz ver­wen­det, ist ausle­gungs­fähig und kann aus Sicht der Erben stre­i­tan­fäl­lig sein.

Prax­is­tauglich ist etwa die Angabe des Stun­den­satzes, den der Experte berech­net, oder der Bezug auf eine Gebührentabelle. Häu­fig ergibt sich das aus dem langjähri­gen Ver­trauensver­hält­nis zwis­chen dem Erblass­er und beispiel­sweise seinem Steuer­ber­ater oder Recht­san­walt, den er im Tes­ta­ment als Ver­wal­ter ein­set­zt. „Bei Steuer­ber­atern kommt das The­ma Tes­ta­ment und Voll­streck­ung häu­fig am Rande laufend­er Besprechun­gen auf, etwa zur Bilanz“, so Diplom-Kauf­mann Her­bert Mack, Lehrbeauf­tragter der Dualen Hochschule Villin­gen-Schwen­nin­gen. Redet der Man­dant mit dem Berater über den opti­malen Jahresab­schluss und Per­spek­tiv­en für die Fir­ma, geht es schnell auch um die Vor­sorge für den Todes­fall. Weil Mit­tel­ständler ihren Betrieb sowie das pri­vate Ver­mö­gen oft als miteinan­der ver­bun­den betra­cht­en und der Steuer­ber­ater neben den wichti­gen Zahlen meis­tens auch die Fam­i­lien­ver­hält­nisse ken­nt, hält Mack ihn für eine logis­che Wahl als Tes­ta­mentsvoll­streck­er. Mit dem Vorteil, dass er bei der späteren Ver­wal­tung gle­ich stets die steuer­lichen Auswirkun­gen berücksichtigt.

York Peuck­ert, Geschäfts­führer der Zen­tex Erkrath Wakayo Boden GmbH in Erkrath bei Düs­sel­dorf, sieht das genau­so: „Ich kenne meinen Steuer­ber­ater aus Stu­dien­zeit­en, er ist seit 2000 für mich pri­vat und für die Fir­ma tätig – da liegt es auf der Hand, dass er sich um meinen Nach­lass küm­mert.“ Peuck­ert betreibt das Geschäft mit Boden- und Wand­belä­gen bere­its in zweit­er Gen­er­a­tion. Und obwohl es noch zwei weit­ere Geschäfts­führer gibt, die sich im Todes­fall vertreten kön­nten, will er ein ganzheitlich­es Betreu­ungskonzept für seine Anteile an der Fir­ma, sein Haus und für das weit­ere Pri­vatver­mö­gen. „Das set­zen wir dem­nächst im Tes­ta­ment um“, sagt der 48-jährige Selb­st­ständi­ge, der für seine Frau und zwei Kinder vor­sor­gen will. Dass sein Steuer­ber­ater den let­zten Willen im Todes­fall durch­set­zen soll, ste­ht bere­its fest.

Krieg unter Erben verhindern

Thomas Ter­haag vom Deutschen Steuer­ber­ater­ver­band in Berlin betra­chtet das als eine Lösung mit Zukun­ft: „Steuer­ber­ater wer­den immer mehr zum Lebens­ber­ater mit­tel­ständis­ch­er Unternehmer, als ein Baustein der ver­trauensvollen Beziehung gehören hier The­men wie Tes­ta­ment und dessen Voll­streck­ung dazu.“ Wichtig sind aus sein­er Sicht die Ver­wal­tung und der Schutz des Ver­mö­gens vor Erben, die der Unternehmer vielle­icht nicht bedacht hat, aber auch die friedliche Abwick­lung seines Wil­lens in der Fam­i­lie, denn: „je größer der Patri­arch, desto größer das Vaku­um nach seinem Tod.“ Der Tes­ta­mentsvoll­streck­er könne und solle über die Ver­mö­gens­fra­gen hin­aus ver­hin­dern, dass Krieg unter den Ver­wandten entsteht.

Dafür müssen die Weichen rechtzeit­ig gestellt wer­den, wie bei Ute Ortlieb: „Ich weiß, dass mein Steuer­ber­ater umfassend meinen Nach­lass in meinem Sinne regelt – aber der Zeit­punkt der Tes­ta­mentsvoll­streck­ung darf natür­lich gerne noch lange auf sich warten lassen.“

Erfolgreicher Dreispung

Diese Punk­te gehören zur umfassenden Vor­sorge für den Erbfall

VERFASSEN: Unternehmer soll­ten unbe­d­ingt ein Tes­ta­ment for­mulieren, das ein­deutig regelt, wer welche Teile des pri­vat­en sowie des betrieblichen Ver­mö­gens erhält – und einen Tes­ta­mentsvoll­streck­er benen­nen, der diesen let­zten Willen durch­set­zt. Das Tes­ta­ment muss mit der Hand geschrieben und unter­schrieben sein, inklu­sive Ort und Datum. Notare dür­fen maschi­nengeschriebene Tes­ta­mente beurkunden.
Am besten sollte der Text erst nach gründlichen Beratun­gen mit Steuer­ber­ater und Anwalt ver­fasst werden.

VERWAHREN: Sin­nvoll ist es, das Tes­ta­ment beim Amts­gericht zu hin­ter­legen, wo es nach Ein­gang der Ster­beurkunde auf Antrag der Erben eröffnet wird. Auch eine Ver­wahrung beim Zen­tralen Tes­ta­mentsreg­is­ter der Bun­desno­tarkam­mer ist möglich.

VERWALTEN: Ide­al­er­weise sollte ein Steuer­ber­ater oder Recht­san­walt als Tes­ta­mentsvoll­streck­er einge­set­zt wer­den, der das Unternehmen und die Fam­i­lie ken­nt. Er kann mit sein­er Arbeit begin­nen, sobald das Amts­gericht ihm das Tes­ta­mentsvoll­streck­er-Zeug­nis aus­gestellt hat.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: TRIALOG, Das Unternehmer­magazin Ihrer Berater und der DATEV, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürn­berg, Aus­gabe 01/2017

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