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Bestechungsgelder an Arbeitnehmer

In einem aktuellen Urteil vom 16. Juni 2015 (AZ: IX R 26/14) hat der Bundesfinanzhof eine Entscheidung zu Bestechungsgeldern getroffen.


Demnach sind an den Arbeit­nehmer gezahlte Bestechungs­gelder soge­nan­nte son­stige Einkün­fte. Die Her­aus­gabe der Bestechungs­gelder an den geschädigten Arbeit­ge­ber führt hinge­gen im Abflusszeit­punkt zu Wer­bungskosten bei diesen Einkünften.

Sachverhalt

Ein Arbeit­nehmer der X‑GmbH war für die Ver­gabe von Aufträ­gen zuständig. Für die Bevorzu­gung eines bes­timmten Auf­trag­nehmers erhielt er nach der Hingabe von Schein­rech­nun­gen sein­er Ehe­frau über nicht erbrachte Leis­tun­gen ins­ge­samt Zahlun­gen von annäh­ernd zwei Mil­lio­nen Euro.

Das Finan­zamt berück­sichtigte die Zahlun­gen zunächst erk­lärungs­gemäß als Einkün­fte der Ehe­frau. Nach Aufdeck­ung des Bestechungsvor­gangs kündigte der Arbeit­ge­ber das Anstel­lungsver­hält­nis. Im Abwick­lungsver­trag wurde für den Fall der ordentlichen Kündi­gung fest­gelegt, dass der Kläger eine Abfind­ung sowie einen Bonus erhal­ten sollte.

Gle­ichzeit­ig wurde der Kläger von dem Arbeit­ge­ber auf Schadenser­satz verk­lagt. Der Arbeit­nehmer verpflichtete sich schließlich auf Basis ein­er Vere­in­barung mit dem Arbeit­ge­ber zur Schadenswiedergut­machung einen Betrag in Höhe von 1,2 Mil­lio­nen Euro an den Arbeit­ge­ber zu zahlen. Zugle­ich akzep­tierte der Kläger die ihm gegenüber aus­ge­sproch­ene außeror­dentliche Kündi­gung und verzichtete auf die Gel­tend­machung der Abfind­ung sowie auf sämtliche Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

Im Nach­gang zu ein­er Prü­fung des Finan­zamts für Steuer­straf­sachen und Steuer­fah­n­dung erfol­gte eine Erfas­sung der Bestechungs­gelder beim Arbeit­nehmer als son­stige Einkün­fte. In der fol­gen­den Einkom­men­steuer­erk­lärung machte er schließlich einen Betrag in Höhe von rund 1,4 Mil­lio­nen Euro im Zusam­men­hang mit der Schadenswiedergut­machung als nachträgliche Wer­bungskosten bei den Einkün­ften aus nicht selb­st­ständi­ger Arbeit gel­tend. Diesen Wer­bungskosten­abzug ver­sagte das Finanzamt.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bun­des­fi­nanzhof bestätigte die Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung, dass es sich bei den zuge­flosse­nen Bestechungs­geldern um Ein­nah­men aus son­sti­gen Leis­tun­gen handelt.

Die Rück­zahlung der Bestechungs­gelder an den Arbeit­ge­ber führte im Abfluss­jahr zu Wer­bungskosten bei den son­sti­gen Einkün­ften. Schließlich waren die erhal­te­nen Bestechungs­gelder nach dem Bun­des­fi­nanzhof von Beginn an mit einem Her­aus­gabeanspruch des Arbeit­ge­bers für den Fall der Aufdeck­ung der Bestechung belastet.

Soweit der Arbeit­nehmer zusät­zlich noch den Verzicht auf seine Abfind­ung und die Ansprüche auf betriebliche Altersver­sorgung als Wer­bungskosten berück­sichtigt haben wollte, hat der Bun­des­fi­nanzhof einen Zusam­men­hang mit den son­sti­gen Einkün­ften verneint.

Denn zum einen stand der Verzicht auf diese Beträge nicht in Zusam­men­hang mit dem Zufluss der Bestechungs­gelder, son­dern diente der Schadenswiedergut­machung gegenüber seinem Arbeit­ge­ber. Zum anderen waren diese Beträge dem Arbeit­nehmer auch noch nicht zugeflossen.

Die Einord­nung der Rück­zahlung der Bestechungs­gelder als Wer­bungskosten bei den son­sti­gen Einkün­ften statt als nachträgliche Wer­bungskosten bei den Einkün­ften aus nicht selb­st­ständi­g­er­Ar­beit hat zur Folge, dass deren Berück­sich­ti­gung im Stre­it­jahr nicht in Betra­cht kam.

Pos­i­tive Einkün­fte aus son­sti­gen Einkün­ften hat­te der Arbeit­nehmer in diesem Jahr nicht mehr erzielt. Die Erfas­sung der Bestechungs­gelder als son­stige Einkün­fte erfol­gte im Vor­jahr. Zudem dür­fen Wer­bungskostenüber­schüsse aus dieser Einkun­ft­sart mit Gewin­nen oder Über­schüssen aus anderen Einkun­ft­sarten nicht aus­geglichen wer­den (Auss­chluss des ver­tikalen Ver­lus­taus­gle­ichs). Möglich ist lediglich eine peri­o­denüber­greifende Ver­lustver­rech­nung inner­halb dieser Einkunftsart.


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