Steueränderungen 2016
Mit dem Beginn des neuen Jahres möchten wir Ihnen einige Steueränderungen vorstellen, die am 1.1.2016 in Kraft treten sollen (Stand Dezember 2015).
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag wurde bereits in 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht. Er steigt im Jahr 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro. Zudem wird der Einkommensteuertarif um 1,48 % „nach rechts“ verschoben. Mit dieser Verschiebung der Steuersätze des progressiven Einkommensteuertarifs wird der sogenannten. Kalten Progression entgegengewirkt.
Unterhaltsfreibetrag
Unterhaltspflichtige Steuerzahler können für 2015 einen Betrag von bis zu 8.472 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. In gleichem Maß wie der Grundfreibetrag steigt der Unterhaltsfreibetrag im Jahr 2016 auf 8.652 Euro.
Freibeträge und Lohnsteuerklassen
Ab 2016 haben alle neu beantragten Freibeträge eine Gültigkeit von zwei Jahren. Eine Änderung ist nur nötig, wenn sich innerhalb dieses Zeitraums die Voraussetzungen für den Freibetrag beim Arbeitnehmer verändern.
Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag
Die Kinderfreibeträge wurden in 2015 von 2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro je Elternteil an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. In 2016 werden die Kinderfreibeträge in einem zweiten Schritt von 2.256 Euro um 48 Euro auf 2.304 Euro erhöht.
Der zusätzliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit 1.320 Euro je Kind bleibt unverändert.
Das Kindergeld wurde in 2015 je Kind und Monat um 4 Euro erhöht. Ab 2016 wird eine weitere Erhöhung um 2 Euro je Kind erfolgen. Ab 1.7.2016 ist zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags von 140 Euro um 20 Euro auf 160 Euro geplant.
Steueränderungsgesetz 2015
Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 (zuvor „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) zugestimmt.
Die wichtigsten Regeln betreffen aus einkommensteuerlicher Sicht die Anpassung der Besteuerung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§ 6b Absatz 2a EStG) an die Rechtsprechung des EuGH, die Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsabzugsbetrag sowie die Anpassung der Regelung zur Fälligkeit der Dividendenzahlungen an außersteuerliche Bestimmungen. Zum Sonderabzug von Unterhaltsleistungen muss der Unterhaltsempfänger in Zukunft seine ID-Nummer angeben.
Zudem ist eine Anpassung der Körperschaftsteuerbefreiung für Entschädigungseinrichtungen für institutionsbezogene Sicherungseinrichtungen erforderlich geworden.
Beim Verlustabzug kommt es zu einer Ausdehnung der Konzernklausel nach § 8c KStG. Danach gilt sie auch für Übertragungen durch die an der Spitze eines Konzerns stehende Person. Die Konzernklausel umfasst damit auch Fälle, in denen die Konzernspitze Erwerber und Veräußerer ist.
Bei der Umsatzsteuer erfolgte eine Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen. Darüber hinaus wird eine neue Regelung geschaffen, die die Ausnahme bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Leistungen an den nicht unternehmerischen Bereich juristischer Personen regelt.
Neuregelung der Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 17.12.2014 die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht hielt die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen jedoch teilweise mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für unvereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber Zeit bis 30.6.2016 gegeben, um das Erbschaftsteuerrecht verfassungskonform neu zu regeln. Am 12.10.2015 hatte es nun eine öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags gegeben, bei der der Gesetzentwurf von einem Teil der Experten kritisiert und dessen Verfassungsmäßigkeit infrage gestellt wurde. Damit ist die Neuregelung der Erbschaftsteuer noch nicht absehbar.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.