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Weihnachtsgeld

Viele Unternehmen zahlen an ihre Mitarbeiter Weihnachtsgeld. Hierbei stellen sich diverse Fragen wie zum Anspruch auf Weihnachtsgeld, zur steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Behandlung.


Anspruch auf Weihnachtsgeld

Einen geset­zlichen Anspruch auf Wei­h­nachts­geld gibt es nicht. Aus arbeit­srechtlich­er Sicht stellt Wei­h­nachts­geld eine Grat­i­fika­tion dar, die zusät­zlich zu dem reg­ulären Ent­gelt gezahlt wird. Der Anspruch auf Wei­h­nachts­geld hat als Grund­lage häufig

  • einen Tar­ifver­trag,
  • eine Betrieb­svere­in­barung,
  • den Arbeitsver­trag,
  • eine frei­willige Leis­tung (Zusage) des Arbeitgebers,
  • eine betriebliche Übung oder
  • den arbeit­srechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Eine betriebliche Übung als häu­fig­ste Grund­lage für die Zahlung von Wei­h­nachts­geld beschreibt die Sit­u­a­tion, dass ein Arbeit­nehmer aus der regelmäßi­gen Wieder­hol­ung bes­timmter Ver­hal­tensweisen des Arbeit­ge­bers ableit­en darf, dass der Arbeit­ge­ber sich auch zukün­ftig so ver­hal­ten wird.

Zu dieser betrieblichen Übung kommt es beispiel­sweise, wenn der Arbeit­ge­ber drei- mal die Grat­i­fika­tion aus­bezahlt, ohne einen Frei­willigkeitsvor­be­halt zu erk­lären. Der Arbeit­ge­ber kann eine betriebliche Übung dadurch ver­hin­dern, dass er mit der jew­eili­gen Zahlung mit­teilt, dass die Leis­tung ein­ma­lig sei und kün­ftige Ansprüche ausschließe.

Steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeld

Das Wei­h­nachts­geld zählt zu den son­sti­gen Bezü­gen. Dies sind alle Lohn­zahlun­gen, die keinen laufend­en Arbeit­slohn darstellen. Son­stige Bezüge wer­den bei der Lohn­s­teuer anders behan­delt als laufend­er Arbeit­slohn. Die Ver­s­teuerung erfol­gt nach der Jahresta­belle mit einem beson­deren Berechnungsschema.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Weihnachtsgeld

In der Sozialver­sicherung wird Wei­h­nachts­geld als ein­ma­lige Zuwen­dung behan­delt. Dabei wer­den die Sozialver­sicherungs­beiträge grund­sät­zlich nur bis zur Höhe der Beitrags­be­mes­sungs­gren­zen berechnet.

Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der Kranken- und Pflegev­er­sicherung beträgt im Jahr 2015 4.125 Euro monatlich, die der Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung 6.050 Euro monatlich. Für das Wei­h­nachts­geld gilt die Beson­der­heit, dass dieses als Ein­malzahlung bew­ertet und abgerech­net wird.

Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln

Unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen kön­nen Grat­i­fika­tio­nen wie das Wei­h­nachts­geld auch nachträglich wieder zurück­ge­fordert werden.

  • Bei Wei­h­nachts­geld von weniger als 100 Euro ist eine Rück­zahlungsverpflich­tung ausgeschlossen.
  • Bei Wei­h­nachts­geld von mehr als 100 Euro, aber unter einem Monats­bezug kann der Arbeit­ge­ber die Rück­zahlung davon abhängig machen, dass der Arbeit­nehmer noch bis zum Ablauf des ersten Quar­tals des Fol­ge­jahres für das Unternehmen tätig ist.
  • Bei Wei­h­nachts­geld von mehr als einem Monats­ge­halt ist eine Bindung über den 31. März des Fol­ge­jahres bis 30. Juni zulässig.

Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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