Weihnachtsgeld
Viele Unternehmen zahlen an ihre Mitarbeiter Weihnachtsgeld. Hierbei stellen sich diverse Fragen wie zum Anspruch auf Weihnachtsgeld, zur steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Behandlung.
Anspruch auf Weihnachtsgeld
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt Weihnachtsgeld eine Gratifikation dar, die zusätzlich zu dem regulären Entgelt gezahlt wird. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld hat als Grundlage häufig
- einen Tarifvertrag,
- eine Betriebsvereinbarung,
- den Arbeitsvertrag,
- eine freiwillige Leistung (Zusage) des Arbeitgebers,
- eine betriebliche Übung oder
- den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Eine betriebliche Übung als häufigste Grundlage für die Zahlung von Weihnachtsgeld beschreibt die Situation, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch zukünftig so verhalten wird.
Zu dieser betrieblichen Übung kommt es beispielsweise, wenn der Arbeitgeber drei- mal die Gratifikation ausbezahlt, ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Der Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung dadurch verhindern, dass er mit der jeweiligen Zahlung mitteilt, dass die Leistung einmalig sei und künftige Ansprüche ausschließe.
Steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeld
Das Weihnachtsgeld zählt zu den sonstigen Bezügen. Dies sind alle Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Sonstige Bezüge werden bei der Lohnsteuer anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Die Versteuerung erfolgt nach der Jahrestabelle mit einem besonderen Berechnungsschema.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Weihnachtsgeld
In der Sozialversicherung wird Weihnachtsgeld als einmalige Zuwendung behandelt. Dabei werden die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2015 4.125 Euro monatlich, die der Renten- und Arbeitslosenversicherung 6.050 Euro monatlich. Für das Weihnachtsgeld gilt die Besonderheit, dass dieses als Einmalzahlung bewertet und abgerechnet wird.
Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln
Unter bestimmten Voraussetzungen können Gratifikationen wie das Weihnachtsgeld auch nachträglich wieder zurückgefordert werden.
- Bei Weihnachtsgeld von weniger als 100 Euro ist eine Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen.
- Bei Weihnachtsgeld von mehr als 100 Euro, aber unter einem Monatsbezug kann der Arbeitgeber die Rückzahlung davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres für das Unternehmen tätig ist.
- Bei Weihnachtsgeld von mehr als einem Monatsgehalt ist eine Bindung über den 31. März des Folgejahres bis 30. Juni zulässig.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.