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Steueränderungen ab 2015

In der letzten Ausgabe des vergangenen Jahres, in DAS QUARTAL 4.2014, haben wir die wichtigsten Gesetzesänderungen zum Jahresende dargestellt. Mit dem Beginndes neuen Jahres möchten wir Ihnen einige Änderungen neben den in einem eigenen Artikel erörterten Änderungen zur Selbstanzeige präsentieren, die am 1.1.2015 in Kraft treten sollen (Stand Ende Dezember 2014).

 

Die Autoren dieses Artikels sind zunächst darüber erfreut, dass in den Geset­zen anders als in den Vor­jahren weniger von „Steuervere­in­fachung“ gesprochen wird. Meist haben diese „Steuervere­in­fachun­gen“ vieles bewirkt, sel­ten jedoch eine Vere­in­fachung der Steuer …

Wichtig­ste Änderun­gen bei der Einkom­men­steuer Eine wichtige Änderung bet­rifft die Erhöhung der Frei­gren­ze für Aufmerk­samkeit­en und für Arbeit­sessen. Diese wer­den von 40 auf 60 Euro erhöht.

Arbeit­ge­ber sollen die Möglichkeit bekom­men, ihre Arbeit­nehmer mit steuer­freien Ser­viceleis­tun­gen zu unter­stützen. Hierzu zählen Leis­tun­gen, mit denen der Arbeit­ge­ber Dritte beauf­tragt, Beratungs- und Ver­mit­tlungsleis­tun­gen für Betreu­ungsper­son­al in per­sön­lichen und sozialen Angele­gen­heit­en zu erbrin­gen. Dies soll Arbeit­nehmern den Wiedere­in­stieg nach der Elternzeit erle­ichtern oder Arbeit­nehmer mit pflegebedürfti­gen Ange­höri­gen unterstützen.

Der Geset­zge­ber definiert die Erstaus­bil­dung in Abgren­zung zur Fort­bil­dung. Voraus­set­zung ist nun ein „Qual­ität­snach­weis“ durch eine Abschlussprü­fung. Zudem ist eine Min­dest­dauer der Aus­bil­dung von 12 Monat­en vorgesehen.

Die Beiträge zur geset­zlichen Renten­ver­sicherung, zu einem Ver­sorgungswerk oder ein­er pri­vat­en Basis­rente kön­nen ab 2015 bis zum Höch­st­be­trag zur knapp­schaftlichen Renten­ver­sicherung abge­zo­gen wer­den. Der Höch­st­be­trag erhöht sich damit von bish­er 20.000 Euro auf 22.172 Euro.

Nach dem Verkauf ein­er Lebensver­sicherung sollen die Auszahlun­gen bei Ein­tritt des Ver­sicherungs­falls nicht mehr steuer­frei sein. Bei Über­tra­gun­gen im Zusam­men­hang mit Schei­dun­gen oder Nach­lässen soll keine Steuerpflicht entstehen.

Für geld­w­erte Vorteile, die einem Arbeit­nehmer bei ein­er Betrieb­sver­anstal­tung vom Arbeit­ge­ber gewährt wer­den, hat der Geset­zge­ber die Frei­gren­ze von 110 Euro in einen Frei­be­trag in gle­ich­er Höhe umge­wan­delt. Wird bei ein­er Frei­gren­ze der Betrag, bis zu dem die Bemes­sungs­grund­lage steuer­frei bleibt, über­schrit­ten, ist aber die volle Bemes­sungs­grund­lage zu besteuern. Bei ein­er Frei­gren­ze hinge­gen ist nur der den Frei­be­trag über­steigende Teil steuerpflichtig. Zudem sollen bei der Prü­fung der Frei­gren­ze für Betrieb­sver­anstal­tun­gen zukün­ftig Sachgeschenke an den einzel­nen Arbeit­nehmer in die Gesamtkosten der Betrieb­sver­anstal­tun­gen ein­be­zo­gen und bei Über­schre­it­en der Gren­ze mit 25 % pauschal besteuert wer­den können.

Zahlun­gen, die inner­halb ein­er Eheschei­dung oder Auflö­sung ein­er Lebenspart­ner­schaft an den Aus­gle­ichs­berechtigten erfol­gen und eine Gegen­leis­tung für dessen Verzicht auf den Ver­sorgungsaus­gle­ich darstellen, kön­nen als Son­der­aus­gaben abge­zo­gen wer­den. Kor­re­spondierend dazu sind diese Leis­tun­gen beim Empfänger zu versteuern.

Wichtig­ste Änderun­gen bei der Kör­per­schaft- und Gewerbesteuer Die 2014 gegrün­dete Stiftung „Glob­al Legal Enti­ty Iden­ti­fi­er Foun­da­tion“ hat den Auf­trag, eine weltweit nutzbare sowie öffentlich und kosten­los zugängliche Daten­bank aufzubauen, zu unter­hal­ten und fortzuen­twick­eln, die der Iden­ti­fika­tion von Rechtsper­so­n­en mit­tels eines weltweit anzuwen­den­den Codes dient. Die in Deutsch­land erziel­ten steuerpflichti­gen Einkün­fte wer­den von der Kör­per­schaft- und Gewerbesteuer befreit.

Zukün­ftig wird zudem die Ermit­tlung der auf die aus­ländis­chen Einkün­fte ent­fal­l­en­den deutschen Kör­per­schaft­s­teuer von der Berech­nungsweise der Einkom­men­steuer gelöst und damit die bish­erige Aufteilung im Ver­hält­nis der aus­ländis­chen Einkün­fte zur Summe der Einkün­fte beibehalten.

Wichtig­ste Änderun­gen bei der Umsatzs­teuer EU-rechtliche Vor­gaben regeln, dass der Ort der Leis­tung für Telekommunikations‑, Rund­funk- und Fernsehleis­tun­gen sowie auf elek­tro­n­is­chem Weg erbrachte Leis­tun­gen am Sit­zort des Leis­tungsempfängers liegt. Nach dem MOSS-Ver­fahren wird es den Unternehmen ermöglicht, die Umsätze in dem EU-Staat zu erk­lären, in dem es ansäs­sig ist. Es wird also ver­mieden, dass es sich in allen EU-Län­dern, in denen seine Pri­vatkun­den ansäs­sig sind, umsatzs­teuer­lich reg­istri­eren und dort lokale Umsatzs­teuer­erk­lärun­gen abgeben muss.

Fern­er wird die frühere Regelung zur umgekehrten Steuer­schuld­ner­schaft für Bau- und Gebäud­ere­iniger­leis­tun­gen nach § 13b UStG wiederhergestellt.

Ein Fokus des Geset­zge­bers liegt auf der Ver­mei­dung von Steuer­hin­terziehun­gen im Zusam­men­hang mit der Umsatzs­teuer. So wurde eine Ermäch­ti­gung geschaf­fen, wonach das BMF die Steuer­schuld­ner­schaft des Leis­tungsempfängers bei schw­er­wiegen­dem Betrug zeitlich befris­tet aus­dehnen kann. Zudem soll der Unternehmer bei ein­er Vor­rats­ge­sellschaft als Neu­grün­der betra­chtet wer­den, sodass die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzs­teuer-Voran­mel­dun­gen besteht.

 

Bei Fra­gen sprechen Sie bitte Ihren zuständi­gen Steuer­ber­ater an.

 

 

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