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Die Künstlersozialabgabe in der Arbeitgeberprüfung

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen worden. Abgabepflichtig sind typische Verwerter und Unternehmer, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. 


Zudem fall­en auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unab­hängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gele­gentlich Aufträge an selb­st­ständi­ge Kün­stler oder Pub­lizis­ten erteilen, um deren Werke oder Leis­tun­gen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Ein­nah­men zu erzie­len. Die Ausweitung der Prü­fung bei den Arbeit­ge­bern ist nun in einem Geset­ze­sen­twurf vorgesehen.

Entwurf eines Kün­stler­sozial­ab­gabesta­bil­isierungs­ge­set­zes Bei den Ver­w­ert­ern wird die Kün­stler­sozial­ab­gabe als Umlage erhoben. Zum 1. Jan­u­ar 2014 ist der Kün­stler­sozial­ab­gabesatz von 4,1 auf 5,2 Prozent ange­hoben wor­den. Dies führte zu ein­er deut­lich höheren Belas­tung der Ver­w­ert­er selb­st­ständi­ger kün­st­lerisch­er oder pub­lizis­tis­ch­er Leis­tun­gen durch die Kün­stler­sozial­ab­gabe. Durch den Entwurf eines Geset­zes zur Sta­bil­isierung des Kün­stler­sozial­ab­gabesatzes soll nun ein weit­er­er Anstieg des Kün­stler­sozial­ab­gabesatzes ver­mieden werden.

In dem Entwurf wird zudem der Tur­nus geregelt, in dem Unternehmen auf ihre Kün­stler­sozialver­sicherung-Abgabepflicht hin geprüft wer­den sollen. So ist vorge­se­hen, dass die Renten­ver­sicherung die Kün­stler­sozial­ab­gabe im Rah­men der min­destens alle vier Jahre stat­tfind­en­den Arbeit­ge­ber­prü­fun­gen mit prüft beziehungsweise die Arbeit­ge­ber informiert und berät.

Der Bun­desrat hat den Geset­zen­twurf der Bun­desregierung begrüßt, jedoch gle­ichzeit­ig Bedenken gegen den Geset­zen­twurf geäußert. Den­noch ist anzunehmen, dass das Gesetz kom­men wird.
Ausweitung der Prü­fun­gen bei den Arbeit­ge­bern hin­sichtlich der Erfül­lung der Melde- und Abgabepflicht­en Bere­its seit 2007 prüfen die Renten­ver­sicherungsträger bei einem Teil der wegen ihrer Beschäftigten tur­nus­mäßig zu prüfend­en Arbeit­ge­ber eine Abgabepflicht nach dem Kün­stler­sozialver­sicherungs­ge­setz. Die Deutsche Renten­ver­sicherung soll die Prü­fung der Kün­stler­sozial­ab­gabe bei den Arbeit­ge­bern ab 2015 erhe­blich ausweit­en — von bish­er rund 70.000 auf rund 400.000 pro Jahr.

Das neue Prüf­mod­ell bet­rifft alle abgabepflichti­gen Arbeit­ge­ber und soll den bürokratis­chen Aufwand ins­beson­dere für kleine Betriebe ger­ing hal­ten. Bei den Prü­fun­gen wird wie fol­gt dif­feren­ziert: Arbeit­ge­ber, die als abgabepflichtige Ver­w­ert­er bei der Kün­stler­sozialka­sse erfasst sind, wer­den regelmäßig im Rah­men der tur­nus­mäßig stat­tfind­en­den Arbeit­ge­ber­prü­fun­gen auch im Hin­blick auf die Kün­stler­sozial­ab­gabe geprüft. Das­selbe gilt für Arbeit­ge­ber mit min­destens 20 Beschäftigten.

Bei Arbeit­ge­bern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährlich­es Prüfkontin­gent gebildet. Die Kün­stler­sozial­ab­gabe wird bei min­destens 40 Prozent dieser Arbeit­ge­ber mit geprüft. Die Renten­ver­sicherung und die Kün­stler­sozialka­sse leg­en das Kontin­gent fest.

Die übri­gen Arbeit­ge­ber wer­den durch die Renten­ver­sicherung berat­en. Sie müssen bestäti­gen, dass sie die Infor­ma­tion erhal­ten haben und abgabepflichtige Sachver­halte melden wer­den. Gibt ein Unternehmen diese Bestä­ti­gung nicht ab, muss der Renten­ver­sicherungsträger eine Kün­stler­sozial­ab­gabeprü­fung vornehmen. Schließlich wird bei allen Arbeit­ge­bern, deren Abgabepflicht bere­its fest­ste­ht, anlässlich der Arbeit­ge­ber­prü­fung kon­trol­liert, ob die Kün­stler­sozial­ab­gabe der Höhe nach kor­rekt fest­ge­set­zt wurde.

Eigenes Prüfrecht auch für die Kün­stler­sozialka­sse Die Kün­stler­sozialka­sse erhält zudem ein eigenes Prüfrecht bei Arbeit­ge­bern, um im Arbeit­ge­ber­bere­ich branchen­spez­i­fis­che Schw­er­punk­t­prü­fun­gen und anlass­be­zo­gene Prü­fun­gen selb­st durchzuführen. Seit 2007 war das Prüfrecht der Kün­stler­sozialka­sse auss­chließlich auf Prü­fun­gen bei Unternehmen ohne Beschäftigte sowie bei Aus­gle­ichsvere­ini­gun­gen beschränkt.

450-Euro-Ger­ingfügigkeits­gren­ze Der Geset­zen­twurf sieht zudem die Ein­führung ein­er jährlichen Ger­ingfügigkeits­gren­ze von 450 Euro vor, mit der das Tatbe­standsmerk­mal der nur „gele­gentlichen Auf­tragserteilung“ im Bere­ich der Eigen­wer­bung und der Unternehmen, die unter die „Gen­er­alk­lausel“ fall­en, konkretisiert wer­den soll.

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