Fachartikel & News

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

Die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steht immer wieder im Fokus der Finanzverwaltung und Gerichtsbarkeit.


In zwei Urteilen vom 26. Feb­ru­ar 2014 VI R 37/13 und VI R 40/12 hat sich der VI. Sen­at des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) nun zur Frage der Abzugs­fähigkeit von Aufwen­dun­gen für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer im Falle eines Poolar­beit­splatzes bzw. eines Telear­beit­splatzes geäußert.

Urteil zu Poolar­beit­splätzen Im Fall VI R 37/13 hat­te der Kläger, ein Groß­be­trieb­sprüfer eines Finan­zamtes, an der Dien­st­stelle keinen fes­ten Arbeit­splatz, son­dern teilte sich für die vor- und nach­bere­i­t­en­den Arbeit­en der Prü­fun­gen mit weit­eren sieben Groß­be­trieb­sprüfern drei Arbeit­splätze (sog. Poolarbeitsplätze).

Das Finan­zamt berück­sichtigte die für das häus­liche Arbeit­sz­im­mer gel­tend gemacht­en Kosten mit der Begrün­dung nicht, dass ein Groß­be­trieb­sprüfer seinen Arbeit­splatz an der Dien­st­stelle nicht tagtäglich auf­suchen müsse und der Poolar­beit­splatz deshalb aus­re­ichend sei. Das Finanzgericht gab der dage­gen erhobe­nen Klage statt. Der BFH bestätigt in seinem Urteil VI R 37/13 die Vorentschei­dung des Finanzgerichtes.

Die Kosten für das häus­liche Arbeit­sz­im­mer sind abzugs­fähig, da der Poolar­beit­splatz an der Dien­st­stelle dem Kläger nicht in dem zur Ver­rich­tung sein­er gesamten Innen­di­en­star­beit­en wie Fal­lauswahl oder Fer­ti­gen der Prüf­berichte konkret erforder­lichen Umfang zur Ver­fü­gung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolar­beit­splatz so sein.

Der BFH stellt klar, dass ein Poolar­beit­sz­im­mer ein ander­er Arbeit­splatz im Sinne des Geset­zes sein kann, und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Stre­it­fall — auf­grund der Umstände des Einzelfalls gewährleis­tet ist, dass der Arbeit­nehmer seine beru­fliche Tätigkeit in dem konkret erforder­lichen Umfang dort erledi­gen kann. Dies kann z. B. durch eine aus­re­ichende Anzahl an Poolar­beit­splätzen bzw. dien­stliche Nutzung­sein­teilung erfolgen.

Urteil zu Telear­beit­splätzen Der Stre­it­fall VI R 40/12 betraf einen Kläger, der sich in seinem häus­lichen Arbeit­sz­im­mer einen sog. Telear­beit­splatz ein­gerichtet hat­te, in dem er gemäß ein­er Vere­in­barung mit seinem Dien­s­ther­rn an bes­timmten Wochen­t­a­gen (Mon­tag und Fre­itag) seine Arbeit­sleis­tung erbrachte.

Das Finan­zamt ver­sagte den Wer­bungskosten­abzug für das häus­liche Arbeit­sz­im­mer. Das Finanzgericht gab der hierge­gen erhobe­nen Klage mit der Begrün­dung statt, der Telear­beit­splatz entspreche schon nicht dem Typus des häus­lichen Arbeit­sz­im­mers, was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Kläger an den häus­lichen Arbeit­sta­gen kein ander­er Arbeit­splatz an der Dien­st­stelle zur Verfügung.

Der BFH hat die Vorentschei­dung aufge­hoben und die Klage abgewiesen. Der vom Kläger genutzte Telear­beit­splatz entsprach grund­sät­zlich dem Typus des häus­lichen Arbeit­sz­im­mers und dem Kläger stand an der Dien­st­stelle auch ein ander­er Arbeit­splatz „zur Verfügung“.

Denn dem Kläger war es wed­er unter­sagt, seinen dien­stlichen Arbeit­splatz jed­erzeit und damit auch an den eigentlich häus­lichen Arbeit­sta­gen zu nutzen noch war die Nutzung des dien­stlichen Arbeit­splatzes in tat­säch­lich­er Hin­sicht in irgen­dein­er Weise eingeschränkt.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!