Wie wird ein Steuerbescheid geprüft?
Nach der Einspruchsstatistik des Bundesministeriums der Finanzen gehen bei den Finanzämtern jährlich rund vier Millionen Einsprüche ein. Diese Statistik zeigt deutlich, wie wichtig die Prüfung von Steuerbescheiden ist. Nur wer den Steuerbescheid intensiv geprüft hat, kann eine Entscheidung treffen, ob und in welchem Umfang ein Einspruch erhoben wird.
Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Korrektur eines fehlerhaften Bescheids nur sehr eingeschränkt möglich.
Prüfung der formalen Anforderungen Grundsätzlich sollte bei einem Steuerbescheid zunächst geprüft werden, ob die formalen Anforderungen erfüllt sind. Im Rahmen der formellen Prüfungshandlungen ist die Richtigkeit zu überprüfen von:
Adressat (korrekte Bezeichnung)
Empfänger (korrekte Bezeichnung, richtige Bankverbindung)
Festsetzungsfrist (Ist der Bescheid inner-
halb der Festsetzungsfrist ergangen?)
Die Zulässigkeit eines Änderungsbescheids
Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen (z. B. Vorläufigkeitsvermerk, Vorbehalt der Nachprüfung)
Materiell-rechtliche Prüfung Im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfungshandlungen ist zu untersuchen, ob
1. eine Abweichung von der Steuererklärung vorliegt und
2. soweit Abweichungen vorliegen, ob diese gerechtfertigt sind.
Bei dieser Prüfung wird der zutreffende Ansatz der Einnahmen und Abzugsbeträge geprüft. Zu den Abzugsbeträgen zählen die Werbungskosten wie Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstelle, Sonderausgaben wie Spenden oder Kinderbetreuungskosten und außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten. Zudem ist zu untersuchen, ob die zutreffenden Freibeträge wie der Behindertenpauschbetrag angesetzt und die geleistete Einkommensteuervorauszahlung bzw. die einbehaltene Lohnsteuer zutreffend berücksichtigt wurden.
In einem weiteren Schritt sind die Günstigerprüfungen zu kontrollieren. Die Günstigerprüfungen sind vor allem beim Kindergeld/Kinderfreibetrag, bei den Vorsorgeaufwendungen und bei den Kapitalerträgen (Abgeltungsteuer) von Bedeutung.
Achtung Vorläufigkeitsvermerke In vielen Punkten ist die Rechtslage nicht eindeutig. Daher halten die Finanzämter den Steuerbescheid in vielen Fällen offen und setzen ihn vorläufig fest. Festsetzungen der Einkommensteuer beispielsweise sind nach aktuellem Stand hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG)
2. a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 1 Nummern 5 und 8 EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008
b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011
3. a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009
b) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG – für Veranlagungszeiträume ab 2010
4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG
7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG)
Erläuterungen Eine besondere Bedeutung haben die Erläuterungen. Diese folgen auf die Vorläufigkeitsvermerke. Hier soll das Finanzamt den Steuerzahler darauf aufmerksam machen, in welchem Umfang von den Angaben der Steuererklärung abgewichen wurde. Häufig finden sich in den Erläuterungen auch Hinweise, dass noch Unterlagen beim Finanzamt eingereicht werden sollten. Soweit Abweichungen nicht erläutert sind, ist beim Finanzamt die Ursache der Abweichungen zu erfragen.
Rechtsmittel Bei einer nicht berechtigten Abweichung hat der Steuerzahler die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen.
Wichtig: Der Einspruch schützt nicht vor der Zahlung. Eventuelle Nachzahlungen müssen daher trotz eines laufenden Einspruchs geleistet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit einen „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ zu stellen.
Wichtig: Wer Einspruch einlegt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Steuererklärung vollständig prüft. Es ist auch berechtigt, den Steuerbescheid nach vorheriger Anhörung zu „verbösern“.