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Wie wird ein Steuerbescheid geprüft?

Nach der Einspruchsstatistik des Bundesministeriums der Finanzen gehen bei den Finanzämtern jährlich rund vier Millionen Einsprüche ein. Diese Statistik zeigt deutlich, wie wichtig die Prüfung von Steuerbescheiden ist. Nur wer den Steuerbescheid intensiv geprüft hat, kann eine Entscheidung treffen, ob und in welchem Umfang ein Einspruch erhoben wird.


Dies ist ins­beson­dere deshalb wichtig, da der Ein­spruch inner­halb eines Monats nach Bekan­nt­gabe einzule­gen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Kor­rek­tur eines fehler­haften Beschei­ds nur sehr eingeschränkt möglich.

Prü­fung der for­malen Anforderun­gen Grund­sät­zlich sollte bei einem Steuerbescheid zunächst geprüft wer­den, ob die for­malen Anforderun­gen erfüllt sind. Im Rah­men der formellen Prü­fung­shand­lun­gen ist die Richtigkeit zu über­prüfen von:
Adres­sat (kor­rek­te Bezeichnung)
Empfänger (kor­rek­te Beze­ich­nung, richtige Bankverbindung)
Fest­set­zungs­frist (Ist der Bescheid inner-
halb der Fest­set­zungs­frist ergangen?)
Die Zuläs­sigkeit eines Änderungsbescheids
Die Zuläs­sigkeit von Nebenbes­tim­mungen (z. B. Vor­läu­figkeitsver­merk, Vor­be­halt der Nachprüfung)

Materiell-rechtliche Prü­fung Im Rah­men der materiell-rechtlichen Prü­fung­shand­lun­gen ist zu unter­suchen, ob

1. eine Abwe­ichung von der Steuer­erk­lärung vor­liegt und

2. soweit Abwe­ichun­gen vor­liegen, ob diese gerecht­fer­tigt sind.

Bei dieser Prü­fung wird der zutr­e­f­fende Ansatz der Ein­nah­men und Abzugs­be­träge geprüft. Zu den Abzugs­be­trä­gen zählen die Wer­bungskosten wie Fahrten zwis­chen Woh­nung und Tätigkeitsstelle, Son­der­aus­gaben wie Spenden oder Kinder­be­treu­ungskosten und außergewöhn­liche Belas­tun­gen wie Krankheit­skosten. Zudem ist zu unter­suchen, ob die zutr­e­f­fend­en Frei­be­träge wie der Behin­derten­pausch­be­trag ange­set­zt und die geleis­tete Einkom­men­steuer­vo­rauszahlung bzw. die ein­be­hal­tene Lohn­s­teuer zutr­e­f­fend berück­sichtigt wurden.

In einem weit­eren Schritt sind die Gün­stiger­prü­fun­gen zu kon­trol­lieren. Die Gün­stiger­prü­fun­gen sind vor allem beim Kindergeld/Kinderfreibetrag, bei den Vor­sorgeaufwen­dun­gen und bei den Kap­i­talerträ­gen (Abgel­tung­s­teuer) von Bedeutung.

Achtung Vor­läu­figkeitsver­merke In vie­len Punk­ten ist die Recht­slage nicht ein­deutig. Daher hal­ten die Finanzämter den Steuerbescheid in vie­len Fällen offen und set­zen ihn vor­läu­fig fest. Fest­set­zun­gen der Einkom­men­steuer beispiel­sweise sind nach aktuellem Stand hin­sichtlich fol­gen­der Punk­te vor­läu­fig vorzunehmen:

1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf ent­fal­l­en­den Neben­leis­tun­gen als Betrieb­saus­gaben (§ 4 Absatz 5b EStG)

2. a) Beschränk­te Abziehbarkeit von Kinder­be­treu­ungskosten (§ 4f, § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 1 Num­mern 5 und 8 EStG) – für die Ver­an­la­gungszeiträume 2006 bis 2008

b) Beschränk­te Abziehbarkeit von Kinder­be­treu­ungskosten (§ 9c, § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG) – für die Ver­an­la­gungszeiträume 2009 bis 2011

3. a) Beschränk­te Abziehbarkeit von Vor­sorgeaufwen­dun­gen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) – für die Ver­an­la­gungszeiträume 2005 bis 2009

b) Beschränk­te Abziehbarkeit von son­sti­gen Vor­sorgeaufwen­dun­gen im Sinne des § 10 Absatz 1 Num­mer 3a EStG – für Ver­an­la­gungszeiträume ab 2010

4. Nichtabziehbarkeit von Beiträ­gen zu Renten­ver­sicherun­gen als vor­weggenommene Wer­bungskosten bei den Einkün­ften im Sinne des § 22 Num­mer 1 Satz 3 Buch­stabe a EStG für Ver­an­la­gungszeiträume ab 2005

5. Besteuerung der Einkün­fte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Num­mer 1 Satz 3 Buch­stabe a Dop­pel­buch­stabe aa EStG für Ver­an­la­gungszeiträume ab 2005

6. Höhe der kind­be­zo­ge­nen Frei­be­träge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG

7. Höhe des Grund­frei­be­trags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Num­mer 1 EStG)

Erläuterun­gen Eine beson­dere Bedeu­tung haben die Erläuterun­gen. Diese fol­gen auf die Vor­läu­figkeitsver­merke. Hier soll das Finan­zamt den Steuerzahler darauf aufmerk­sam machen, in welchem Umfang von den Angaben der Steuer­erk­lärung abgewichen wurde. Häu­fig find­en sich in den Erläuterun­gen auch Hin­weise, dass noch Unter­la­gen beim Finan­zamt ein­gere­icht wer­den soll­ten. Soweit Abwe­ichun­gen nicht erläutert sind, ist beim Finan­zamt die Ursache der Abwe­ichun­gen zu erfragen.

Rechtsmit­tel Bei ein­er nicht berechtigten Abwe­ichung hat der Steuerzahler die Möglichkeit, inner­halb eines Monats nach Bekan­nt­gabe gegen den Steuerbescheid Ein­spruch einzulegen.

Wichtig: Der Ein­spruch schützt nicht vor der Zahlung. Eventuelle Nachzahlun­gen müssen daher trotz eines laufend­en Ein­spruchs geleis­tet wer­den. Es beste­ht jedoch die Möglichkeit einen „Antrag auf Aus­set­zung der Vol­lziehung“ zu stellen.

Wichtig: Wer Ein­spruch ein­legt, muss damit rech­nen, dass das Finan­zamt die Steuer­erk­lärung voll­ständig prüft. Es ist auch berechtigt, den Steuerbescheid nach vorheriger Anhörung zu „ver­bösern“.

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