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Die Steuerklassenwahl

Das Finanzamt ordnet jedem Arbeitnehmer eine Steuerklasse zu. Es gibt sechs Steuerklassen zur Berechnung der Lohnsteuer eines Arbeitnehmers. Die Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand. Alleinstehenden ordnet das Finanzamt automatisch die Steuerklasse I zu. Nur Ehepaare können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen.

Dieser Artikel gibt einen Überblick, welche Steuerklassen es gibt und welche Bedeutung sie haben.


Details der Steuerk­lassen Die Steuerk­lasse I gilt für ledi­ge und geschiedene Arbeit­nehmer, für Arbeit­nehmer nach der Auflö­sung ein­er Lebenspart­ner­schaft sowie für verheiratete/verpartnerte Arbeit­nehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner im Aus­land wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getren­nt leben. Ver­witwete Arbeit­nehmer gehören ab dem Kalen­der­jahr 2014 eben­falls in die Steuerk­lasse I, wenn der Ehegatte/Lebenspartner vor dem 1. Jan­u­ar 2013 ver­stor­ben ist. In die Steuerk­lasse I gehören auch Arbeit­nehmer, die beschränkt einkom­men­steuerpflichtig sind.

Die Steuerk­lasse II gilt für die zu Steuerk­lasse I genan­nten Arbeit­nehmer, wenn ihnen der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende zuste­ht. Voraus­set­zung für die Gewährung des Ent­las­tungs­be­trags ist, dass der Arbeit­nehmer alle­in­ste­hend ist und zu seinem Haushalt min­destens ein Kind gehört, für das ihm ein Frei­be­trag für Kinder oder Kindergeld zuste­ht und das bei ihm mit Haupt- oder Neben­woh­nung gemeldet ist.

Die Steuerk­lasse III gilt auf Antrag für Arbeit­nehmer, die verheiratet/verpartnert sind, und, wenn bei­de Ehegatten/Lebenspartner im Inland wohnen, nicht dauernd getren­nt leben und der Ehegatte/Lebenspartner des Arbeit­nehmers keinen Arbeit­slohn bezieht oder Arbeit­slohn bezieht und in die Steuerk­lasse V ein­gerei­ht wird. Ver­witwete Arbeit­nehmer gehören im Kalen­der­jahr 2014 in Steuerk­lasse III, wenn der Ehegatte/Lebenspartner nach dem 31. Dezem­ber 2012 ver­stor­ben ist, bei­de Ehegatten/Lebenspartner an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getren­nt gelebt haben.

Die Steuerk­lasse IV gilt für Arbeit­nehmer, die verheiratet/verpartnert sind, und, wenn bei­de Ehegatten/Lebenspartner Arbeit­slohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getren­nt leben.

Die Steuerk­lasse V tritt für einen der Ehegatten/Lebenspartner an die Stelle der Steuerk­lasse IV, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner auf Antrag bei­der Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerk­lasse III ein­gerei­ht wird.

Die Steuerk­lasse VI gilt bei Arbeit­nehmern, die nebeneinan­der von mehreren Arbeit­ge­bern Arbeit­slohn beziehen, für die Ein­be­hal­tung der Lohn­s­teuer vom Arbeit­slohn aus dem zweit­en und weit­eren Dien­stver­hält­nis. Den Lohn­s­teuer­abzug nach der Steuerk­lasse VI soll­ten Sie den Arbeit­ge­ber vornehmen lassen, von dem Sie den niedrigeren Arbeit­slohn (gekürzt um etwaige Frei­be­träge) beziehen.

Steuerk­lassen bei Ehe­gat­ten oder Lebenspart­nern Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner, die bei­de unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getren­nt leben und bei­de Arbeit­slohn beziehen, kön­nen für den Lohn­s­teuer­abzug wählen, ob sie bei­de in die Steuerk­lasse IV ein­ge­ord­net wer­den wollen oder ob ein­er von ihnen (der Höherver­di­enende) nach Steuerk­lasse III und der andere nach Steuerk­lasse V besteuert wer­den will.

Die Steuerk­lassenkom­bi­na­tion III/V ist so gestal­tet, dass die Summe der Steuer­abzugs­be­träge bei­der Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner in etwa der zu erwartenden Jahress­teuer entspricht, wenn der in Steuerk­lasse III eingestufte Ehe­gat­te oder Lebenspart­ner ca. 60 Prozent, der in Steuerk­lasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemein­samen Arbeit­seinkom­mens erzielt.

Bei abwe­ichen­den Ver­hält­nis­sen des gemein­samen Arbeit­seinkom­mens kann es auf­grund des ver­hält­nis­mäßig niedri­gen Lohn­s­teuer­abzugs zu Steuer­nachzahlun­gen kom­men. Aus diesem Grund beste­ht bei der Steuerk­lassenkom­bi­na­tion III/V generell die Pflicht zur Abgabe ein­er Einkommensteuererklärung.

Zur Ver­mei­dung von Steuer­nachzahlun­gen bleibt es den Ehe­gat­ten oder Lebenspart­nern daher unbenom­men, sich trotz­dem für die Steuerk­lassenkom­bi­na­tion IV/IV zu entschei­den, wenn sie den höheren Steuer­abzug bei dem Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner mit der Steuerk­lasse V ver­mei­den wollen; dann ent­fällt jedoch für den anderen Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner die gün­stigere Steuerk­lasse III. Zudem beste­ht die Möglichkeit, die Steuerk­lassenkom­bi­na­tion IV/IV mit Fak­tor zu wählen.

Auswirkun­gen der Steuerk­lassen­wahl oder des Fak­torver­fahrens Bei der Wahl der Steuerk­lassenkom­bi­na­tion oder der Anwen­dung des Fak­torver­fahrens soll­ten die Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner daran denken, dass die Entschei­dung auch die Höhe der Ent­gelt-/Lohn­er­sat­zleis­tun­gen, wie Arbeit­slosen­geld I, Unter­halts­geld, Kranken­geld, Ver­sorgungskranken­geld, Ver­let­zten­geld, Über­gangs­geld, Eltern­geld und Mut­ter­schafts­geld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Alter­steilzeit bee­in­flussen kann.

Eine vor Jahres­be­ginn getrof­fene Steuerk­lassen­wahl wird bei der Gewährung von Lohn­er­sat­zleis­tun­gen von der Agen­tur für Arbeit grund­sät­zlich anerkan­nt. Wech­seln Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner im Laufe des Kalen­der­jahres die Steuerk­lassen, kön­nen sich bei der Zahlung von Ent­gelt-/Lohn­er­sat­zleis­tun­gen (z. B. wegen Arbeit­slosigkeit eines Ehe­gat­ten oder Inanspruch­nahme von Alter­steilzeit) uner­wartete Auswirkun­gen ergeben. Deshalb soll­ten Arbeit­nehmer, die damit rech­nen, in abse­hbar­er Zeit eine Ent­gelt-/Lohn­er­sat­zleis­tung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bere­its beziehen, vor der Neuwahl der Steuerk­lassenkom­bi­na­tion bzw. der Anwen­dung des Fak­torver­fahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Ent­gelt-/Lohn­er­sat­zleis­tung den zuständi­gen Sozialleis­tungsträger bzw. den Arbeit­ge­ber befragen.

Zuständi­ge Behörde für die Anträge Anträge zum Steuerk­lassen­wech­sel oder zur Anwen­dung des Fak­torver­fahrens sind an das Finan­zamt zu richt­en, in dessen Bezirk die Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner im Zeit­punkt der Antrag­stel­lung ihren Wohn­sitz haben. Die Steuerk­lasse ist eines der für den Lohn­s­teuer­abzug maßgeben­den Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Im Kalen­der­jahr 2014 gilt die im Kalen­der­jahr 2013 ver­wen­dete Steuerk­lasse weit­er. Soll diese Steuerk­lasse nicht zur Anwen­dung kom­men, kann eine andere Steuerk­lasse oder abwe­ichende Steuerk­lassenkom­bi­na­tion beim zuständi­gen Finan­zamt beantragt wer­den. Weil ein solch­er Antrag nicht als Wech­sel der Steuerk­lassen gilt, geht das Recht, ein­mal jährlich die Steuerk­lasse zu wech­seln, nicht ver­loren. Für das Fak­torver­fahren gilt dies entsprechend.

Ein Steuerk­lassen­wech­sel oder die Anwen­dung des Fak­torver­fahrens im Laufe des Jahres 2014 kann in der Regel nur ein­mal, und zwar spätestens bis zum 30. Novem­ber 2014, beim Wohn­sitz­fi­nan­zamt beantragt wer­den. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2014 ein Ehe­gat­te oder Lebenspart­ner keinen Arbeit­slohn mehr bezieht (z. B. Auss­chei­den aus dem Dien­stver­hält­nis) oder ver­stirbt, kann das Wohn­sitz­fi­nan­zamt bis zum 30. Novem­ber 2014 auch noch ein weit­eres Mal einen Steuerk­lassen­wech­sel vornehmen oder das Fak­torver­fahren anwenden.

Das Gle­iche gilt, wenn ein Ehe­gat­te oder Lebenspart­ner nach vor­ange­gan­gener Arbeit­slosigkeit wieder Arbeit­slohn bezieht, nach ein­er Elternzeit das Dien­stver­hält­nis wieder aufn­immt oder wenn sich die Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner im Laufe des Jahres auf Dauer tren­nen. Der Antrag ist von bei­den Ehe­gat­ten oder Lebenspart­nern gemein­sam mit dem beim Finan­zamt erhältlichen Vor­druck „Antrag auf Steuerk­lassen­wech­sel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ oder in Verbindung mit der Berück­sich­ti­gung eines Frei­be­trags auf dem amtlichen Vor­druck „Antrag auf Lohn­s­teuer-Ermäßi­gung“ bzw. „Vere­in­fachter Antrag auf Lohn­s­teuer-Ermäßi­gung“ zu stellen. Bei der Wahl des Fak­torver­fahrens sind zusät­zlich die voraus­sichtlichen Arbeit­slöhne des Jahres 2014 aus den ersten Dien­stver­hält­nis­sen anzugeben.

Fak­torver­fahren Anstelle der Steuerk­lassenkom­bi­na­tion III/V kön­nen Arbeit­nehmer-Ehe­gat­ten/Lebenspart­ner auch die Steuerk­lassenkom­bi­na­tion IV/IV mit Fak­tor wählen. Durch das Fak­torver­fahren wird erre­icht, dass bei jedem Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner die steuer­ent­las­ten­den Vorschriften (ins­beson­dere der Grund­frei­be­trag) beim eige­nen Lohn­s­teuer­abzug berück­sichtigt wer­den (Anwen­dung der Steuerk­lasse IV).

Mit dem Fak­tor 0,… (immer klein­er als eins) wird außer­dem die steuer­min­dernde Wirkung des Split­tingver­fahrens beim Lohn­s­teuer­abzug berück­sichtigt. Der Antrag kann beim Finan­zamt form­los oder in Verbindung mit dem förm­lichen Antrag auf Ein­tra­gung eines Frei­be­trags gestellt wer­den. Dabei sind die voraus­sichtlichen Arbeit­slöhne des Jahres 2014 aus den ersten Dien­stver­hält­nis­sen anzugeben.

Das Finan­zamt berech­net danach den Fak­tor mit drei Nachkom­mas­tellen ohne Run­dung und trägt ihn jew­eils zur Steuerk­lasse IV ein. Der Fak­tor wird wie fol­gt berech­net: voraus­sichtliche Einkom­men­steuer im Split­tingver­fahren („Y“) geteilt durch die Summe der Lohn­s­teuer für die Arbeit­nehmer-Ehe­gat­ten/Lebenspart­ner gemäß Steuerk­lasse IV („X“). Ein etwaiger Frei­be­trag wird hier nicht geson­dert berück­sichtigt, weil er bere­its in die Berech­nung der voraus­sichtlichen Einkom­men­steuer im Split­tingver­fahren einfließt.

Die Arbeit­ge­ber der Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner ermit­teln die Lohn­s­teuer nach Steuerk­lasse IV und min­dern sie durch Mul­ti­p­lika­tion mit dem entsprechen­den Fak­tor. Die Höhe der steuer­min­dern­den Wirkung des Split­tingver­fahrens hängt von der Höhe der Loh­nun­ter­schiede ab. Mit dem Fak­torver­fahren wird der Lohn­s­teuer­abzug der voraus­sichtlichen Jahress­teuer­schuld sehr genau angenähert. Damit kön­nen höhere Nachzahlun­gen (und ggf. auch Einkom­men­steuer-Vorauszahlun­gen) ver­mieden wer­den, die bei der Steuerk­lassenkom­bi­na­tion III/V auftreten können.

In solchen Fällen ist die Summe der Lohn­s­teuer im Fak­torver­fahren dann fol­gerichtig höher als bei der Steuerk­lassenkom­bi­na­tion III/V. Grund­sät­zlich führt die Steuerk­lassenkom­bi­na­tion IV/IV-Fak­tor zu ein­er erhe­blich anderen Verteilung der Lohn­s­teuer zwis­chen den Ehe­gat­ten oder Lebenspart­nern als die Steuerk­lassenkom­bi­na­tion III/V.

Die Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner soll­ten daher beim Fak­torver­fahren – eben­so wie bei der Steuerk­lassenkom­bi­na­tion III/V – daran denken, dass dies die Höhe der Ent­gelt-/Lohn­er­sat­zleis­tun­gen oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Alter­steilzeit bee­in­flussen kann.

Steuerk­lassen IV/IV oder III/V oder Fak­torver­fahren Es lässt sich nicht all­ge­mein fest­stellen, welche Wahl am besten ist. Die Frage lässt sich nur nach den per­sön­lichen Ver­hält­nis­sen und Inter­essen entschei­den. Soll sich die Lohn­s­teuer­be­las­tung und die Aufteilung der Lohn­s­teuer zwis­chen den Ehegatten/Lebenspartnern im Wesentlichen nach dem Ver­hält­nis der Arbeit­slöhne richt­en, so kommt das Fak­torver­fahren in Betra­cht. Sollte im Laufe des Kalen­der­jahres möglichst wenig Lohn­s­teuer ein­be­hal­ten wer­den, ist zu prüfen, bei welch­er Steuerk­lassenkom­bi­na­tion (III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall ins­ge­samt der ger­ing­ste Steuer­abzug ergibt.

Durch die Steuerk­lassen­wahl kann auch darauf Ein­fluss genom­men wer­den, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuer­erstat­tung oder Steuer­nachzahlung ergibt. Bei der Steuerk­lassenkom­bi­na­tion III/V und beim Fak­torver­fahren beste­ht die Pflicht zur Einkom­men­steuerver­an­la­gung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern aus­geglichen werden.

Bei der Steuerk­lassenkom­bi­na­tion IV/IV kann zur Erstat­tung überzahlter Steuern die Ver­an­la­gung zur Einkom­men­steuer beantragt werden.

Wenn Sie zur Einkom­men­steuer ver­an­lagt wer­den und mit ein­er Nachzahlung zu rech­nen ist, kann das Finan­zamt allerd­ings im Hin­blick auf die voraus­sichtliche Einkom­men­steuer­schuld Einkom­men­steuer-Vorauszahlun­gen fest­set­zen. Dadurch wird ein auf­grund Ihrer Steuerk­lassen­wahl zu geringer Lohn­s­teuer­abzug bere­its im Laufe des Kalen­der­jahres kor­rigiert. Eine Steuer­nachzahlung wird jedoch in der Regel ver­mieden, wenn Sie die Steuerk­lassen IV/IV wählen.

Wichtig: Die im Laufe des Jahres ein­be­hal­tene Lohn­s­teuer besagt nichts über die Höhe der zutr­e­f­fend­en Jahress­teuer. Die Jahre­seinkom­men­steuer wird nicht durch die Steuerk­lassen­wahl beeinflusst.

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