Fachartikel & News

Steueränderungen 2013/2014

Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht beschert. Einige Rechtsänderungen sind zum Jahresbeginn oder im Jahr 2013 in Kraft getreten, einige Rechtsänderungen werden zum 01.01.2014 wirksam.

Traditionell geben wir in der letzten Ausgabe von DAS QUARTAL einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für das laufende Jahr und einen Ausblick auf die Änderungen, die erst zum kommenden Jahr in Kraft treten werden. Dadurch können schon zu einem frühen Zeitpunkt die Weichen gestellt werden.


Dop­pelte Haushalts­führung Über­nach­tungskosten im Rah­men ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung waren in der Höhe als Wer­bungskosten abzugs­fähig, als sie die Durch­schnittsmi­ete für eine nach Lage und Ausstat­tung durch­schnit­tliche 60-qm-Woh­nung nicht über­schre­it­en. Die abzugs­fähi­gen Kosten mussten im Einzelfall auf eine für den auswär­ti­gen Beschäf­ti­gung­sort festzustel­lende fik­tive Ver­gle­ichsmi­ete beschränkt wer­den. Um dies zu ver­mei­den, wird ab 2014 eine feste Ober­gren­ze von 1.000 Euro monatlich einge­führt, bis zu der die tat­säch­lichen Aufwen­dun­gen abge­zo­gen wer­den können.

Ehre­namt Aus­bil­dungsleit­er, Aus­bilder, Erzieher, Betreuer oder ver­gle­ich­bare Tätigkeit­en sowie kün­st­lerische Tätigkeit­en oder die Pflege behin­dert­er, kranker oder alter Men­schen kön­nen der Übungsleit­er­pauschale unter­liegen. Pro Per­son und Jahr kön­nen ab 2013 2.400 Euro steuer- und sozial­ab­gaben­frei hinzu­ver­di­ent wer­den. Lediglich der diesen Frei­be­trag über­steigende Teil neben­beru­flich­er Ein­nah­men muss ver­s­teuert werden.

Die Ehre­namtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemein­nützige Vere­ine, kirch­liche oder öffentliche Ein­rich­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den. Zahlun­gen ein­er oder mehrerer Ein­rich­tun­gen für neben­beru­fliche Tätigkeit­en sind ab 2013 bis zur Höhe von ins­ge­samt 720 Euro pro Jahr und Per­son steuer- und sozial­ab­gaben­frei, darüber hin­aus­ge­hende Beträge sind zu versteuern.

Frei­willi­gen­di­en­ste Für die den frei­willi­gen Wehr­di­enst Leis­ten­den wird bei Dien­st­be­ginn ab 2014 nur noch der „Wehrsold nach § 2 Abs. 1 Wehrsol­dge­setz“ steuer­frei gestellt. Die weit­eren Bezüge sind zukün­ftig steuerpflichtig.

Grund­frei­be­trag Der Grund­frei­be­trag steigt ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2013 von 8.004 Euro auf 8.130 Euro. Ab dem Jahr 2014 erfol­gt eine weit­ere Erhöhung um 224 Euro auf 8.354 Euro.

Lebenspart­ner­schaft Einge­tra­gene Lebenspart­ner­schaften wur­den 2013 steuer­lich der Ehe gle­ichgestellt und kön­nen das Ehe­gat­ten­split­ting und die Zusam­men­ver­an­la­gung in Anspruch nehmen. Einge­tra­gene Lebenspart­ner kön­nen wie Ehe­gat­ten eine gemein­same Steuer­erk­lärung abgeben und die Zusam­men­ver­an­la­gung beantra­gen. Auf das gemein­same zu ver­s­teuernde Einkom­men wird dann der Split­ting­tarif angewendet.

Lohn­s­teuer­frei­be­träge Zukün­ftig kann ein Arbeit­nehmer beantra­gen, dass ein im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren zu berück­sichti­gen­der Frei­be­trag für 2 Kalen­der­jahre – statt bish­er – für 1 Kalen­der­jahr gel­ten soll. Derzeit funk­tion­iert die zwei­jährige Gültigkeits­dauer allerd­ings aus tech­nis­chen Grün­den noch nicht. Für 2014 müssen die Frei­be­träge damit auf jeden Fall wieder neu beantragt werden.

Reisekosten­re­form 2014 Zum 01.01.2014 tritt die geset­zliche Neuregelung des steuer­lichen Reisekosten­rechts in Kraft. Wichtig­ste Änderung ist die inhaltliche Neuab­gren­zung der „regelmäßi­gen Arbeitsstätte“. Diese wird begrif­flich durch die Beze­ich­nung „erste Tätigkeitsstätte“ erset­zt. Eine reisekosten­rechtliche Auswärt­stätigkeit liegt kün­ftig immer dann vor, wenn der Arbeit­nehmer vorüberge­hend außer­halb sein­er Woh­nung und der ersten Tätigkeitsstätte beru­flich tätig wird.

Der Geset­zge­ber definiert die erste Tätigkeitsstätte als orts­feste betriebliche Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers, eines ver­bun­de­nen Unternehmens oder eines vom Arbeit­ge­ber bes­timmten Drit­ten, welch­er der Arbeit­nehmer dauer­haft zuge­ord­net ist. Wie bish­er kann der Arbeit­nehmer pro Dien­stver­hält­nis max­i­mal eine erste Tätigkeitsstätte haben.

Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen sind auch zukün­ftig nur in Form von Pausch­be­trä­gen berück­sich­ti­gungs­fähig. Zukün­ftig betra­gen die Pauschalen bei ein­er Abwe­sen­heit­szeit am einzel­nen Kalen­dertag von mehr als 8 Stun­den 12 Euro. Bei min­destens 24 Stun­den Abwe­sen­heit­szeit wer­den zukün­ftig 24 Euro in Ansatz gebracht. Die bish­erige Verpfle­gungspauschale von 6 Euro ist ent­fall­en. Neu ist auch, dass bei mehrtägi­gen Auswärt­stätigkeit­en, die eine Über­nach­tung bein­hal­ten, sowohl für den An- als auch für den Abreise­tag eine Verpfle­gungspauschale von 12 Euro als steuer­freier Spe­sen­er­satz bzw. als Wer­bungskosten ange­set­zt wer­den kann, ohne dass es ein­er zeitlichen Min­destab­we­sen­heit an diesen Tagen bedarf.

Mahlzeit­en für den Arbeit­nehmer im Rah­men ein­er Auswärt­stätigkeit sind zukün­ftig mit dem Sach­bezugswert anzuset­zen. Der Ansatz des Sach­bezugswerts unterbleibt, wenn für den Arbeit­nehmer Verpfle­gungspauschalen gezahlt wer­den kön­nen, also für Dien­streisen mit ein­er Dauer von mehr als acht Stun­den. Jedoch muss der Arbeit­ge­ber zukün­ftig die an den Arbeit­nehmer gezahlte Verpfle­gungspauschale kürzen, wenn er eine kosten­freie Mahlzeit erhält. Die Kürzung beträgt für ein Früh­stück 4,80 Euro und für ein Mit­tag- und Aben­dessen 9,60 Euro.

Renten­ver­sicherung Der Beitragssatz in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung sinkt 2014 voraus­sichtlich um 0,5 % auf 18,4 % des Arbeitsentgelts.

SEPA Ab dem 01.02.2014 wird auch der bargeld­lose elek­tro­n­is­che Zahlungsverkehr in 32 europäis­chen Staat­en vere­in­heitlicht. Über­weisun­gen und Lastschriften in Euro laufen dann nach dem sog. SEPA-Ver­fahren. Die Ein­führung von SEPA führt zu Umstel­lun­gen bei Bankverbindun­gen der Kun­den, Geschäftspart­ner und Mitar­beit­er bis zu neuen Prozessen, mit denen der Lastschriftverkehr abgewick­elt wird.

Umzugskosten­pauschale Die Pauschsätze für son­stige Umzugsaus­la­gen wur­den für den Zeitraum Jan­u­ar bis Juli 2013 auf 1.374 Euro bei Ver­heirateten und auf 687 Euro bei Ledi­gen erhöht. Der Erhöhungs­be­trag für die Pauschsätze für jede weit­ere Per­son mit Aus­nahme des Ehe­gat­ten beträgt nun 303 Euro. Ab August 2013 betru­gen die son­sti­gen Umzugsaus­la­gen 1.390 Euro bei Ver­heirateten, 695
Euro bei Ledi­gen und 306 Euro für jede weit­ere Person.

Ver­an­la­gungs­for­men Das Ver­an­la­gungswahlrecht bei Ehe­gat­ten wurde für 2013 neu geord­net. Durch eine Reduzierung der Ver­an­la­gungsarten wer­den die Vari­anten von bish­er sieben auf vier verringert.
Die getren­nte Ver­an­la­gung ent­fällt und Ehe­gat­ten kön­nen sich mit der Einzelver­an­la­gung für Ehe­gat­ten für die indi­vidu­elle Besteuerung entschei­den. Dabei wer­den Son­der­aus­gaben, außergewöhn­liche Belas­tun­gen und die Steuer­ermäßi­gung für haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen dem Ehe­gat­ten zugerech­net, der die Aufwen­dun­gen wirtschaftlich getra­gen hat.

Ver­lus­trück­trag Der Höch­st­be­trag beim Ver­lus­trück­trag wurde ab 2013 von bish­er 511.500 Euro (bei zusam­men ver­an­lagten Ehe­gat­ten 1.023.000 Euro) auf 1 Mio. Euro (bei zusam­men ver­an­lagten Ehe­gat­ten 2 Mio. Euro) angehoben.

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