Künstlersozialabgabe: Prüfung der Bestandsfälle durch die Rentenversicherungsträger
Als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht die Künstlersozialversicherung freischaffenden Künstlern und Publizisten Zugang zu der Kranken‑, Pflege- und Rentenversicherung.
Vergleichbar mit einem Arbeitnehmer haben selbstständige Künstler und Publizisten den hälftigen Beitrag zur Künstlersozialversicherung selbst zu tragen. Den anderen Beitragsteil trägt die Künstlersozialkasse.
Die für den Beitragsteil der Künstlersozialkasse erforderlichen Mittel finanzieren sich aus einem Zuschuss in Höhe von 20 Prozent des von der Künstlersozialkasse zu leistenden Betrages und aus Abgaben der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen als sogenannte „Verwerter“ in Anspruch nehmen. Die Kontrolle, Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung. Nachdem sich die Träger der Deutschen Rentenversicherung in den ersten Jahren zunächst auf die Prüfung bei Arbeitgebern, die bislang noch nicht von der Künstlersozialkasse als abgabepflichtig erkannt worden waren, konzentrierte, werden nun auch die Arbeitgeber geprüft, die bereits abgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sind.
Welche Unternehmen müssen Künstlersozialabgaben leisten Künstlersozialabgaben müssen Unternehmen entrichten, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, die Eigenwerbung betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen und die aus anderen Gründen für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine Künstlersozialabgabe wäre somit beispielsweise zu leisten, wenn regelmäßig die Dienste eines freien Journalisten in Anspruch genommen werden.
Abgabe‑, Melde- und Aufzeichnungspflicht Die Abgabepflicht eines Unternehmers zur Künstlersozialversicherung entsteht, wenn dieser entweder als typischer Verwerter, als Eigenwerber oder als Unternehmer im Sinne der zuvor genannten Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu beurteilen ist. Aus dieser Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe resultiert eine Meldepflicht, innerhalb der der jeweilige Abgabepflichtige jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres alle gezahlten Honorare für künstlerische/publizistische Leistungen der Künstlersozialkasse mitzuteilen hat.
Auf Basis dieser Meldungen wird von der Künstlersozialkasse die Abgabenhöhe für das abgelaufene Kalenderjahr festgestellt sowie ein Abgabenbescheid erteilt. Bereits geleistete monatliche Vorauszahlungen werden angerechnet und die Höhe der gegebenenfalls neu zu leistenden Vorauszahlungen im Bescheid festgelegt. Mit Entstehen der Abgabepflicht kommen jedoch auch weitergehende Aufzeichnungspflichten auf das Unternehmen zu. So sind fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte an Künstler und Publizisten zu führen, aus denen sich sowohl das Zustandekommen der Meldungen als auch der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfen lassen. Weiterhin kann im Rahmen der von den Rentenversicherungsträgern vorgenommenen Prüfungen vom Arbeitgeber die listenmäßige Zusammenführung aller abgabepflichtigen Entgelte verlangt werden.
Bestandsprüfung Anhand der vorgelegten Aufzeichnungen und listenmäßigen Zusammenfassungen des Arbeitgebers prüfen die Rentenversicherungsträger die Richtigkeit der Meldungen. Ebenfalls werden die daraus resultierenden jährlichen Abgabebescheide der Künstlersozialkasse überprüft.
Die Prüfung bezieht sich dabei zunächst auf die vorgelegten Zusammenfassungen, den rechnerischen Abgleich mit den abgegebenen Meldungen und die sachliche Bewertung der jeweils berücksichtigten Entgelte. Im Zuge der Prüfung wird zudem durch Einsichtnahme in die Finanzbuchhaltung des Unternehmens bewertet, ob zusätzlich weitere Honorare an selbstständige Künstler/Publizisten zu berücksichtigen sind. Damit geht die Bestandsprüfung über einen bloßen sachlich rechnerischen Abgleich der Meldung hinaus.
Bestehen Abweichungen zwischen gemeldeter und von der Künstlersozialkasse berücksichtigter Bemessungsgrundlage, werden im Zuge der Prüfung die bereits erteilten Abgabebescheide der Künstlersozialkasse durch die Deutsche Rentenversicherung zurückgenommen. Die Rücknahme des Abgabebescheides der Künstlersozialkasse erfolgt, wenn die zugrunde liegende Meldung unrichtige Angaben enthielt oder eine unrichtige Schätzung vorgenommen wurde. Ist dies der Fall, werden im Bescheid der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Künstlersozialabgabe, gegebenenfalls neu zu leistende Vorauszahlungen und die Entgeltsumme neu festgestellt. Die besondere Rücknahmevorschrift des Künstlersozialversicherungsgesetzes erlaubt es, einen Abgabebescheid der Künstlersozialkasse mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückzunehmen, womit auch rückwirkend höhere Forderung geltend gemacht werden können. Ein Vertrauensschutz gilt hier nicht. Genauso wird der Abgabebescheid bei zu viel gezahlter Künstlersozialabgabe zurückgenommen und das zu viel gezahlte Geld erstattet.
Vom Abgabepflichtigen zu leistende Vorauszahlung Basierend auf dem Abgabesatz des laufenden Jahres und der Bemessungsgrundlage des Vorjahres wird die Höhe einer monatlichen Vorauszahlung auf die künftig zu bemessende Künstlersozialabgabe berechnet. Sie ist vom 1. März eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres vom Abgabepflichtigen zu leisten, wenn ihre Höhe mehr als 40 Euro im Monat beträgt. Sonst entfällt die Vorauszahlung.
Ändert sich aufgrund von Prüffeststellungen der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Bemessungsgrundlage des letzten und/oder des vorletzten Kalenderjahres, wirkt sich das auch auf die Höhe der laufenden Vorauszahlung aus – sowohl für die Zeit ab 1. März des laufenden Jahres als auch für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar des laufenden Jahres. Die Höhe der Vorauszahlung kann sich in diesen Fällen verringern, erhöhen oder sie kann ganz entfallen.
Wurde allerdings auf Antrag des Abgabepflichtigen die Höhe der laufenden Vorauszahlung bereits in einem gesonderten Verfahren im laufenden Jahr von der Künstlersozialkasse herabgesetzt, wird die Höhe der Vorauszahlung im Zuge der Prüfung nicht neu festgestellt.