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Scheidungskosten in der Steuererklärung

Eine Scheidung kostet in den meisten Fällen viele Nerven, aber auch viel Geld. Insbesondere fallen mit der Scheidung Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten hängt vom Streitwert ab. Der Streitwert wird über das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen der Ehepartner ermittelt, indem dieses mit drei multipliziert wird. Unterhaltsverpflichtungen können noch mindernd wirken.


Bei Nor­malver­di­enern entste­hen schnell Kosten von rund 3.000 Euro. Diese Kosten sind in der Steuer­erk­lärung als außergewöhn­liche Belas­tung zu berück­sichti­gen. Die steuer­liche Berück­sich­ti­gung weit­er­er Kosten der Schei­dung zeigt dieser Artikel auf.

Schei­dungskosten als außergewöhn­liche Belas­tung. Der Abzug von Aufwen­dun­gen als außergewöhn­liche Belas­tung set­zt eine Belas­tung des Steuerpflichti­gen auf­grund außergewöhn­lich­er und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläu­figer Aufwen­dun­gen voraus. Sie wirken sich steuer­min­dernd aus, wenn eine zumut­bare Eigenbelas­tung über­schrit­ten ist.

Unstre­it­ig ist nach der Recht­sprechung, dass die unmit­tel­baren und unver­mei­d­baren Kosten des Schei­dung­sprozess­es als zwangsläu­fig erwach­sen anzuse­hen sind. Umfasst sind damit die Prozesskosten für die Schei­dung und den Versorgungsausgleich.

Abgren­zung Kosten zur Ausein­andersetzung des Ver­mö­gens. Nach bish­eriger Recht­sprechung waren hinge­gen Prozesskosten, die im Zusam­men­hang mit der Auseinan­der­set­zung des Ver­mö­gens bzw. mit dem Stre­it über den Zugewin­naus­gle­ich entste­hen, nicht als außergewöhn­liche Belas­tun­gen zu berücksichtigen.

Begrün­det wurde diese Recht­sprechung damit, dass die Auseinan­der­set­zung über das gemein­same Ver­mö­gen ohne Mitwirkung des Fam­i­lien­gerichts geregelt wer­den kön­nte. Werde über die Ver­mö­gen­sau­seinan­der­set­zung auf Antrag zusam­men mit der Schei­dung durch das Fam­i­lien­gericht entsch­ieden, seien dadurch entste­hende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig.

Neue Recht­sprechung des Finanzgerichts Düs­sel­dorf. Das Finanzgericht Düs­sel­dorf hat nun mit einem aktuellen Urteil vom 19.02.2013 entsch­ieden, dass die Begren­zung der Abzugs­fähigkeit nicht aufrechtzu- erhal­ten ist. Begrün­det wird diese Recht­sprechung unter Bezug­nahme auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanzhofes vom 12.05.2011. Dieser hat­te entsch­ieden, dass Zivil­prozesskosten (stets) als außergewöhn­liche Belas­tungen zu berück­sichti­gen sind, wenn der Steuerpflichtige dar­legen kann, dass die Rechtsver­fol­gung oder ‑vertei­di­gung eine hin­re­ichende Aus­sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Recht der Ehe (Eheschließung und ‑schei­dung ein­schließlich der daraus fol­gen­den Unterhalts‑, Ver­mö­gens- und Ver­sorgungs­fra­gen) unter­liegt nach dem Urteil des Finanzgerichts Düs­sel­dorf allein dem staatlich dafür vorge­se­henen Ver­fahren. Ein anderes, bil­ligeres Ver­fahren ste­ht Eheleuten zur Beendi­gung ein­er Ehe nicht zur Ver­fü­gung. Zudem ord­net die Zivil­prozes­sor­d­nung für den Fall, dass im Zusam­men­hang mit der Durch­führung eines Schei­dungsver­fahrens die Regelung ein­er anderen Fam­i­lien­sache begehrt wird, einen Ver­hand­lungs- und Entschei­dungsver­bund zwis­chen der Schei­dungssache und der Folge­sache an. Es gibt daher keinen Grund, die Kosten der Ver­mö­gen­sau­seinan­der­set­zung steuer­lich nicht als außergewöhn­liche Belas­tung zu berücksichtigen.

Exkurs: Unter­halt­sleis­tun­gen. Unter­halt­sleis­tun­gen an den geschiede­nen oder dauernd getren­nt leben­den Ehe­gat­ten kön­nen entwed­er als Son­der­aus­gaben oder als außergewöhn­liche Belas­tung berück­sichtigt wer­den. Der unter­haltsverpflichtete Ehe­gat­te (Geber) kann seine Unter­halt­sleis­tun­gen an den geschiede­nen oder dauernd getren­nt leben­den Ehe­gat­ten (Empfänger) als Son­der­aus­gaben abziehen, wenn der Geber dies aus­drück­lich beantragt, der Empfänger diesem Antrag zus­timmt und Geber und Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Die Zahlun­gen sind in diesem Fall beim Empfänger steuerpflichtig und müssen in der Einkom­men­steuer­erk­lärung als sons­tige Leis­tung angegeben wer­den. Wird ein Antrag auf Son­der­aus­gaben­abzug der Unter­halt­sleis­tun­gen nicht gestellt, die Zus­tim­mung vom Empfänger wirk­sam wider­rufen oder nicht erteilt, kön­nen die für den Leben­sun­ter­halt notwendi­gen Unterhaltsleis­tungen (z. B. Woh­nungsmi­ete, Ernährung und Klei­dung) beim Geber durch eine Steuer­ermäßi­gung wegen außergewöhn­lich­er Belas­tung ohne Berück­sich­ti­gung ein­er zumut­baren Belas­tung berück­sichtigt werden.

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