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Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

In den letzten Wochen und Monaten waren in der Presse nicht nur aufgrund des Ankaufs von Steuer-CDs die Themen Steuerhinterziehung und Selbstanzeige stark vertreten. 


Es ist jedoch tat­säch­lich ein gesellschaftlich­es Prob­lem: Das Vol­u­men der jährlichen Steuer­hin­terziehung in Deutsch­land wird auf ca. 30 Mil­liar­den Euro geschätzt. Nach­fol­gen­der Artikel gibt einen Überblick, was Steuer­hin­terziehung bedeutet und welche Wirkung eine Selb­stanzeige entfaltet.

Straf­barkeit im Steuer­recht. Die Straf­barkeit set­zt voraus, dass durch ein Han­deln oder Unter­lassen die Steuer nicht oder nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeit­ig fest­ge­set­zt wer­den kann. Eine Bestra­fung wegen Steuer­hin­terziehung kommt ins­beson­dere bei bewusst unrichti­gen oder unvoll­ständi­gen Angaben über steuer­lich erhe­bliche Tat­sachen gegenüber den Finanzbe­hör­den in Betracht.

Die Nutzung von Schlupflöch­ern ist dabei meist legal. Es gilt die – zumin­d­est merk­würdig wirk­ende – Faust­formel, dass Maß­nah­men zur Reduzierung der Steuer­last häu­fig ille­gal sind, Maß­nah­men zur Steuerver­mei­dung, z. B. Steueroasen, häu­fig jedoch legal sind.

Ille­gale Maß­nah­men zur Reduzierung der Steuer­last liegen beispiel­sweise vor, wenn Ein­nah­men ver­schwiegen oder Aus­gaben erhöht wer­den. Schon eine kleinere „Schum­melei“, wie eine weit­ere Ent­fer­nung von der Woh­nung zur Arbeit in der Steuer­erk­lärung anzugeben, einen pri­vat genutzten Com­put­er als beru­flich genutzt zu erk­lären oder ein Aben­dessen mit der Fam­i­lie oder Fre­un­den als Geschäft­sessen abzuset­zen, kann eine Steuer­hin­terziehung darstellen.

Beliebte, aber auch bekan­nte und daher gefährliche „Tricks“ sind bei getren­nt leben­den Ehe­gat­ten die Gel­tend­machung von Ver­söh­nungsver­suchen, um die Vorteile der Zusam­men­ver­an­la­gung weit­er zu erhal­ten, oder den Kauf­preis ein­er Immo­bilie im Kaufver­trag niedriger anzugeben, um Grun­der­werb­s­teuer zu sparen.

Ein­trag in das Bun­deszen­tral­reg­is­ter. Eine häu­fige Frage ist in der Prax­is, ob ein Steuer­hin­terzieher als vorbe­straft gilt. Dies hängt davon ab, ob ein Ein­trag in das Bun­deszen­tral­reg­is­ter erfolgt.

Strafrechtliche Verurteilun­gen wer­den in das Bun­deszen­tral­reg­is­ter einge­tra­gen. In das Reg­is­ter wer­den ins­beson­dere strafrechtliche Verurteilun­gen, aber auch Sper­ren für die Erteilung ein­er Fahrerlaub­nis nach Entzug des Führerscheins einge­tra­gen. Über im Reg­is­ter einge­tra­gene Verurteilun­gen darf nur in Form von Führungszeug­nis­sen Auskun­ft erteilt wer­den. Im Führungszeug­nis wer­den erst­ma­lige Geld­strafen von max­i­mal neun­zig Tagessätzen oder erst­ma­lige Frei­heitsstrafen von bis zu drei Monat­en nicht eingetragen.

Find­et sich im Führungszeug­nis ein Ein­trag, gilt man umgangssprach­lich als vorbe­straft. Ste­ht im Führungszeug­nis kein Ein­trag, dann darf dies auch gegenüber allen Per­so­n­en oder Behör­den angegeben wer­den. Dies gilt also bei ein­er erst­ma­li­gen Geld­strafe von max­i­mal neun­zig Tagessätzen oder erst­ma­li­gen Frei­heitsstrafe von bis zu drei Monat­en. Unab­hängig von dem all­ge­meinen Strafge­brauch wird im Bundeszentral­register jede Strafe einge­tra­gen, ohne Beach­tung der Dauer oder Höhe der Strafe.

Ver­jährung von Steuer­straftat­en. Die Ver­jährungs­fris­ten richt­en sich in der Regel nach der Höhe der Straf- bzw. Bußgel­dan­dro­hung. Bei ein­er Strafan­dro­hung im Höch­st­maß „von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren“ wie bei der Steuer­hin­terziehung beträgt die Ver­jährungs­frist fünf Jahre. In beson­ders schw­eren Fällen beträgt die Frist zehn Jahre. Hier­von abzu­gren­zen ist die Frage, wie lange das Finan­zamt noch Steuerzahlun­gen fordern kann. Die soge­nan­nte Fest­set­zungsver­jährung beträgt bei ein­er Steuer­hin­terziehung zehn Jahre.

Strafan­dro­hung. Die Strafe für eine Steuer­hin­terziehung ist eine Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geld­strafe. In beson­ders schw­eren Fällen ist die Strafe Frei­heitsstrafe von sechs Monat­en bis zu zehn Jahren. Die Strafzumes­sung hängt im Ergeb­nis von den Umstän­den des Einzelfalls ab. Grob lässt sich sagen, dass bei einem Hin­terziehungs­be­trag bis 50.000 Euro eine Geld­strafe dro­ht. Ab dieser Größenord­nung kann ein beson­ders schw­er­er Fall vor­liegen. Ein schw­er­er Fall liegt z. B. auch vor, wenn die Steuer­hin­terziehung als Mit­glied einer
Bande erfolgt.

Bei hin­ter­zo­ge­nen Steuern unter 10.000 Euro wer­den häu­fig noch unter 90 Tages­-s­ätze ver­hängt. Die Höhe des einzel­nen Tages­satzes ergibt sich aus den Einkom­mensver­hält­nis­sen des Steuer­hin­terziehers. Bei einem Hin­terziehungs­be­trag zwis­chen 50.000 und 100.000 Euro kann eine Frei­heitsstrafe (auf Bewährung) ver­hängt wer­den. Ab 100.000 Euro ist eine Frei­heitsstrafe, die gegebe­nen­falls noch zur Bewährung aus­ge­set­zt wer­den kann, wahrschein­lich. Bei über 1.000.000 Euro hin­ter­zo­ge­nen Steuern ist mit ein­er Gefäng­nis­strafe zu rechnen.

Tätig­w­er­den der Strafver­fol­gungs­be­hör­den. Die Strafver­fol­gungs­be­hör­den wer­den immer dann tätig, wenn zure­ichende tat­säch­liche Anhalt­spunk­te vor­liegen. Diese beruhen häu­fig auf Mit­teilun­gen ehe­ma­liger Arbeit­nehmer oder Nach­barn. Das Finan­zamt hat aber auch andere Wege: Bei der Prü­fung von Reise­büros wer­den z. B. gerne Kon­trollmit­teilun­gen zu Kun­den, die eine Luxu­s­reise gebucht haben, geschrieben.

Selb­stanzeige. Selb­stanzeigen kön­nen eine straf­be­freiende Wirkung haben. Trotz Steuer­hin­terziehung erfol­gt dann keine Bestra­fung. Dies ist dann der Fall, wenn voll­ständi­ge Angaben gemacht wer­den, die Selb­stanzeige rechtzeit­ig und die Nachzahlung der hin­ter­zo­ge­nen Steuern rechtzeit­ig erfol­gen. Eine über­hastete Selb­stanzeige kann mehr schaden als nutzen und es kön­nen viele Fehler began­gen werden.

Bei Steuer­hin­terziehun­gen über mehr als 50.000 Euro ist eine Son­der­regelung für Selb­stanzeigen vorge­se­hen. Danach muss von der Strafver­fol­gung abge­se­hen wer­den, wenn der Täter inner­halb ein­er ihm bes­timmten angemesse­nen Frist die hin­ter­zo­ge­nen Steuern entrichtet und zugun­sten der Staatskasse einen Geld­be­trag in Höhe von 5 % des Hin­terziehungs­be­trages zahlt. Diese Vorschrift ist für die Behör­den zwin­gend. Das Ver­fahren muss bei Vor­liegen der Voraus­set­zun­gen eingestellt werden.

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