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Steueränderungen 2012/2013

Einige steuerrechtliche Änderungen von größerer Bedeutung sind am 01.01.2012 in Kraft getreten.

Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für 2013 und einen Ausblick auf die Änderungen, die erst zum kommenden Jahr in Kraft treten werden. Dadurch können schon zu einem frühen Zeitpunkt die Weichen gestellt werden.


Die vorgestell­ten Änderun­gen beruhen im Wesentlichen auf dem Steuervere­in­fachungs­ge­setz 2011 und dem Gesetz zur Umset­zung der Beitrei­bungsrichtlin­ie sowie zur Änderung steuer­lich­er Vorschriften (Beitrei­bungsrichtlin­ie-Umset­zungs­ge­setz – BeitrRLUmsG).

Abgel­tungss­teuer. Abgel­tend besteuerte Kap­i­taleinkün­fte wer­den ab 2012 bei der Ermit­tlung der zumut­baren Eigen­be­las­tung, beim Aus­bil­dungs­frei­be­trag und bei der Ermit­tlung des Spenden­abzugsvol­u­mens nicht mehr berück­sichtigt. Insoweit ent­fällt kün­ftig die Notwendigkeit, abgel­tend besteuerte Kap­i­talerträge nur für diese Zwecke in der Einkom­men­steuer­erk­lärung anzugeben. Bei der Einkom­menser­mit­tlung ein­er unter­hal­te­nen Per­son sind Kap­i­talerträge zwar eben­falls nicht mehr als eigene Einkün­fte anzugeben. Aber es erfol­gt eine Berück­sich­ti­gung dieser Erträge über den Begriff der eige­nen Bezüge der unter­hal­te­nen Person.

Aufze­ich­nungspflicht­en.Die bish­erige steuer­liche und han­del­srechtliche zehn­jährige Auf­be­wahrungs­frist wird nach dem Entwurf des Jahress­teuerge­set­zes 2013 in einem ersten Schritt auf acht Jahre verkürzt. Eine weit­ere Verkürzung auf dauer­haft sieben Jahre soll fol­gen. Dadurch ver­ringert sich der Umfang der ins­ge­samt in einem Unternehmen aufzube­wahren­den Unter­la­gen. Die Anknüp­fung an die steuer­liche Fest­set­zungs­frist bleibt erhalten.

Beruf­saus­bil­dungskosten. Es wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 klargestellt, dass Aufwen­dun­gen für eine erst­ma­lige Beruf­saus­bil­dung oder für ein Erst­studi­um, das zugle­ich eine Erstaus­bil­dung ver­mit­telt, vom Abzug als Betrieb­saus­gaben oder Wer­bungskosten aus­geschlossen sind. Der Abzug wird im Bere­ich der Son­der­aus­gaben geregelt und gilt nicht, wenn Beruf­saus­bil­dung oder Erst­studi­um im Rah­men eines Dien­stver­hält­niss­es stat­tfind­en. Pos­i­tiv ist hinge­gen, dass es zu ein­er Anhebung des Höch­st­be­trags von 4.000 auf 6.000 EUR im Rah­men des Son­der­aus­gaben­abzugs kommt.

Bun­de­sanzeiger. Nach dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkün­dung und Bekan­nt­machun­gen sowie der Zivil­prozes­sor­d­nung, des Geset­zes betr­e­f­fend die Ein­führung der Zivil­prozes­sor­d­nung und der Abgabenord­nung vom 22.12.2011 wird der Bun­de­sanzeiger auss­chließlich elek­tro­n­isch über das Inter­net her­aus­gegeben und erset­zt dauer­haft die gedruck­te Ausgabe.

E‑Bilanz.Erst­mals verpflich­t­end anzuwen­den ist die Neuregelung für Wirtschaft­s­jahre, die nach dem 31.12.2011 begin­nen, also im Regelfall für das Wirtschaft­s­jahr 2012 (01.01. bis 31.12.2012) und im Fall des abwe­ichen­den Wirtschaft­s­jahres für 2012/2013 (z. B. 01.04.2012 bis 31.03.2013). Im Erst­jahr wird allerd­ings nicht bean­standet, wenn die Über­mit­tlung noch nicht in elek­tro­n­is­ch­er Form erfolgt.

Einkün­fte und Bezüge des volljähri­gen Kindes. Nach der ab 2012 gel­tenden Neu­fas­sung wird ein volljähriges Kind zwis­chen 18 und 25 Jahren unab­hängig von seinen eige­nen Einkün­ften und Bezü­gen berück­sichtigt. Nach Abschluss ein­er erst­ma­li­gen Beruf­saus­bil­dung oder eines Erst­studi­ums allerd­ings nur, wenn es kein­er Erwerb­stätigkeit nachge­ht, die seine Zeit und Arbeit­skraft über­wiegend in Anspruch nimmt. Der Frei­be­trag zur Abgel­tung des Son­derbe­darfs eines sich in Beruf­saus­bil­dung befind­en­den, auswär­tig unterge­bracht­en Kindes wird in diesem Zusam­men­hang angepasst. Eigene Einkün­fte und Bezüge des Kindes wer­den beim Aus­bil­dungs­frei­be­trag nicht mehr in Abzug gebracht.

Erstat­tungsüber­hänge bei den Son­der­aus­gaben. Die steuer­liche Berück­sich­ti­gung von erstat­teten Basiskranken- und geset­zlichen Pflegev­er­sicherungs­beiträ­gen oder Kirchen­s­teuern wird ab dem Jahr 2012 vere­in­facht. Wer­den Aufwen­dun­gen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2–3a EStG (also Renten­ver­sicherung, pri­vate Basisaltersvor­sorge, Kranken- und Pflegev­er­sicherung — nicht aber Unter­halts- oder Ver­sorgungsleis­tun­gen) erstat­tet, ist der Erstat­tungs­be­trag mit im gle­ichen Ver­an­la­gungszeitraum geleis­teten gle­ichar­ti­gen Aufwen­dun­gen zukün­ftig zu ver­rech­nen. Dabei wer­den steuer­freie Zuschüsse zu Basiskranken- und geset­zlichen Pflegev­er­sicherungs­beiträ­gen über § 10 Abs. 4b Satz 1 EStG mit den erstat­teten Aufwen­dun­gen gleichgestellt.

Ein danach sich bei den Aufwen­dun­gen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 (voll abset­zbare Kranke­nund Pflegev­er­sicherung) und Nr. 4 EStG (Kirchen­s­teuer) ergeben­der Erstat­tungsüber­hang ist dem Gesamt­be­trag der Einkün­fte hinzuzurech­nen. Erstat­tungsüber­hänge zu Beiträ­gen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, die wie Arbeit­slosen- oder Haftpflichtver­sicherung lediglich begren­zt im Rah­men der Höch­st­be­träge des § 10 Abs. 4 EStG ange­set­zt wer­den, kom­men für eine Hinzurech­nung zum Gesamt­be­trag der Einkün­fte hinge­gen nicht in Betra­cht. Bish­er wurde ein solch­er Erstat­tungsüber­hang ins­beson­dere bei der Kirchen­s­teuer noch durch die Wieder­aufrol­lung der Steuer­fest­set­zun­gen von Vor­jahren berück­sichtigt. Durch die Neuregelung wird der Erstat­tungsüber­hang mit anderen Aufwen­dun­gen der jew­eili­gen Num­mer verrechnet.

Grund­frei­be­trag.Der Grund­frei­be­trag steigt ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2013 von 8.004 Euro auf 8.130 Euro. Gle­ichzeit­ig wird der Tar­ifver­lauf entsprechend zur Abmilderung der kalten Pro­gres­sion 2013 und 2014 angepasst.

Kinder­be­treu­ungskosten. Für Eltern beste­hen seit dem 1. Jan­u­ar 2012 deut­liche Erle­ichterun­gen bei der steuer­lichen Berück­sich­ti­gung von Kinder­be­treu­ungskosten. Die Neuregelung verzichtet auf die per­sön­lichen Anspruchsvo­raus­set­zun­gen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerb­stätigkeit, Aus­bil­dung, Krankheit, Behin­derung. Wer Kinder­be­treu­ungskosten hat, kann diese kün­ftig steuer­lich gel­tend machen. Nur die Aufwen­dun­gen an sich müssen – wie bish­er – belegt wer­den kön­nen. Im Rah­men des bish­eri­gen Abzugshöch­st­be­trags von 2/3 der Aufwen­dun­gen, höch­stens 4.000 Euro pro Jahr und Kind wer­den Kinder­be­treu­ungskosten nun­mehr ein­heitlich als Son­der­aus­gaben berück­sichtigt. Beson­ders davon wer­den z. B. Allein­ver­di­ener-Ehen profitieren.

Kinder­frei­be­träge. Ab 2012 kann ein Eltern­teil die Über­tra­gung des dem anderen Eltern­teil zuste­hen­den Kinder­frei­be­trages auch dann beantra­gen, wenn der andere Eltern­teil man­gels Leis­tungs­fähigkeit nicht unter­halt­spflichtig ist. Eine Über­tra­gung des Kinder­frei­be­trages ist für die Zeiträume allerd­ings nicht mehr möglich, für die Unter­halt­sleis­tun­gen nach dem Unter­haltsvorschuss­ge­setz gezahlt wer­den. Neu ist auch, dass kün­ftig der Eltern­teil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Über­tra­gung des Frei­be­trages für den Betreu­ungs- und Erziehungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf des Kindes auf den anderen Eltern­teil ver­hin­dern kann, wenn er Kinder­be­treu­ungskosten trägt oder eige­nen Betreu­ungsaufwand hat.

Krankheit­skosten.Es kommt ab 2012 zu ein­er geset­zlichen Regelung zum Nach­weis der Zwangsläu­figkeit von Krankheit­skosten für den steuer­lichen Abzug als außergewöhn­liche Belas­tun­gen. Dies erfol­gt als Reak­tion auf die geän­derte Recht­sprechung. Hier­nach muss der Nach­weis ein­er Krankheit und der medi­zinis­chen Indika­tion der Behand­lung nicht mehr zwin­gend durch ein vor Beginn der Behand­lung einge­holtes amts- oder ver­trauen­särztlich­es Gutacht­en oder Attest geführt wer­den. Aus­re­ichend sind alle geeigneten Beweis­mit­tel zum Nach­weis der Krankheitskosten.

Da sich aus dieser Änderung der Recht­sprechung erhe­bliche Erschw­ernisse ergeben, wird dem Steuerpflichti­gen durch die geset­zliche Neu­fas­sung von Anfang an Rechtssicher­heit in der Beurteilung der Anspruchsvo­raus­set­zun­gen ermöglicht. Dabei gibt es für den Nach­weis der Zwangsläu­figkeit von Aufwen­dun­gen im Krankheits­fall 3 ver­schiedene Vor­gaben: I. d. R. erfol­gt der Nach­weis durch eine Verord­nung eines Arztes oder Heil­prak­tik­ers. Diese muss vor Beginn der Heil­maß­nahme oder dem Erwerb des medi­zinis­chen Hil­f­s­mit­tels aus­gestellt wor­den sein.

Alter­na­tiv kommt der Nach­weis durch ein amt­särztlich­es Gutacht­en oder eine ärztliche Bescheini­gung eines Medi­zinis­chen Dien­stes der Kranken­ver­sicherung für geset­zlich definierte Maß­nah­men in Betra­cht, z. B. eine Bade- oder Heilkur, psy­chother­a­peutis­che Behand­lung, Betreu­ung durch eine Begleit­per­son, medi­zinis­che Hil­f­s­mit­tel als all­ge­meine Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens oder wis­senschaftlich nicht anerkan­nte Behand­lungsmeth­o­d­en, wie Frisch- und Trocken­zel­len­be­hand­lun­gen. Eine Bescheini­gung des behan­del­nden Kranken­hausarztes wird für Besuchs­fahrten zu einem für län­gere Zeit im Kranken­haus liegen­den Ehe­gat­ten oder Kind des Steuerpflichti­gen benötigt. Diese muss bestäti­gen, dass der Besuch zur Heilung oder Lin­derung ein­er Krankheit entschei­dend beitra­gen kann.

Pendler­pauschale.Die Ver­gle­ich­srech­nung zwis­chen der Pendler­pauschale und den tat­säch­lich ent­stande­nen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmit­teln ist nicht mehr tageweise, son­dern jahres­be­zo­gen vorzunehmen. Bei Nutzung ver­schieden­er Verkehrsmit­tel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmit­tel daher nicht mehr für jeden einzel­nen Tag belegt wer­den. Nur wenn diese höher sind als die Ent­fer­nungspauschale für das gesamte Kalen­der­jahr, ist ein Nach­weis erforderlich.

Renten­ver­sicherung.Der Beitragssatz in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung sinkt voraus­sichtlich um 0,6 % auf 19,0 % des Arbeitsentgelts.

Riester-Verträge. Um Rück­forderun­gen von Zula­gen bei der Riester-Förderung wegen ein­er schle­ichen­den Änderung der Zulage­berech­ti­gung weit­ge­hend zu ver­mei­den, ist bei mit­tel­bar Zulage­berechtigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Min­dest­beitrags von 60 Euro vorge­se­hen. Die Riester-Förder­berechtigten wer­den von den Anbi­etern von Altersvor­sorgev­erträ­gen in Kürze über die Neuregelung informiert.

Umzugskosten­pauschale.Die Pauschsätze für son­stige Umzugsaus­la­gen wur­den ab 2012 auf 1.314 Euro bei Ver­heirateten und auf 657 Euro bei Ledi­gen erhöht. Der Erhöhungs­be­trag für die Pauschsätze für jede weit­ere Per­son mit Aus­nahme des Ehe­gat­ten beträgt nun 289 Euro.

Ver­an­la­gungs­for­men. Das Ver­an­la­gungswahlrecht bei Ehe­gat­ten wird neu geord­net. Durch eine Reduzierung der Ver­an­la­gungsarten wer­den die Vari­anten von bish­er sieben auf vier ver­ringert. Um zu gewährleis­ten, dass keine Schlechter­stel­lung der Ehe­gat­ten im Ver­gle­ich zu zwei unver­heirateten Per­so­n­en erfol­gt, wird die Wahlmöglichkeit ein­er Einzelver­an­la­gung eingeführt.

Die getren­nte Ver­an­la­gung ent­fällt und Ehe­gat­ten kön­nen sich mit der Einzelver­an­la­gung für die indi­vidu­elle Besteuerung entschei­den. Dabei wer­den Son­der­aus­gaben, außergewöhn­liche Belas­tun­gen und die Steuer­ermäßi­gung für haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen dem Ehe­gat­ten zugerech­net, der die Aufwen­dun­gen wirtschaftlich getra­gen hat.

Ver­bil­ligte Ver­mi­etung. Mit der Vere­in­heitlichung der Prozent­gren­zen bei ver­bil­ligter Wohn­raumüber­las­sung auf 66 Prozent wird die Ermit­tlung der Einkün­fte aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung vere­in­facht. Beträgt die ort­sübliche Miete bei auf Dauer angelegter Ver­mi­etung nicht weniger als 66 Prozent, wird grund­sät­zlich ohne Totalüber­schussprog­nose die Einkün­f­teerzielungsab­sicht unter­stellt und die Ver­mi­etung ein­er Woh­nung als vol­lent­geltlich ange­se­hen. Stre­it­igkeit­en hin­sichtlich der bis­lang nach der Recht­sprechung des Bun­des­fi­nanzhofs und Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung bei einem Miet­zins zwis­chen 56 Prozent und 75 Prozent der ort­süblichen Miete vorzunehmenden Totalüber­schussprog­nose wer­den hier­durch vermieden.

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