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Die Wiederbelebung der Vermögenssteuer?

Immer wieder wird die (Wieder-)Einführung einer Vermögenssteuer gefordert: Im Internet finden sich hierzu diverse Initiativen. Laut einer Forsa-Umfrage in Auftrag des Campact e.V., einem gemeinnützigen Verein, der nach eigenen Angaben Kampagnen für eine sozial gerechte, ökologisch nachhaltige und friedliche Gesellschaft organisiert, befürworten 77 % der Bundesbürger die Einführung einer Vermögenssteuer.


Was ist die Ver­mö­genss­teuer?Die Ver­mö­genss­teuer ist eine Sub­stanzs­teuer, die vom Wert des Net­tover­mö­gens (Brut­tover­mö­gen abzüglich Schulden) ein­er natür­lichen oder juris­tis­chen Per­son zu einem bes­timmten Stich­tag berech­net wird. Die Ver­mö­genss­teuer stand den Bun­deslän­dern zu. Ihr Satz betrug ab 1995 für natür­liche Per­so­n­en 1 % des steuerpflichti­gen Ver­mö­gens und für Kör­per­schaften 0,6 %. Dabei waren je natür­lich­er Per­son (auch Kinder) 120.000 Deutsche Mark vermögenssteuerfrei.

Beschluss des Bun­desver­fas­sungs­gerichts. Seit 1997 wird die Ver­mö­genss­teuer auf­grund des Beschlusses des Bun­desver­fas­sungs­gerichts vom 22. 6. 1995 – 2 BvL 37/91 – nicht mehr erhoben. In seinem Beschluss hat­te das Bun­desver­fas­sungs­gericht die Ver­mö­genss­teuer in der dama­li­gen Fas­sung nicht für nichtig, son­dern nur für mit dem Grundge­setz unvere­in­bar ange­se­hen. Diese Entschei­dung beruhte zum einen darauf, dass die Bes­tim­mungen des Ver­mö­genss­teuer­rechts, die ein­heits­be­w­ertetes Ver­mö­gen, ins­beson­dere Grund­ver­mö­gen, steuer­lich geringer belas­ten als das son­stige Ver­mö­gen, mit dem Grundge­setz unvere­in­bar sind. Inhaltlich stand hin­ter dieser Frage die unter­schiedliche ver­mö­genss­teuer­liche Belas­tung von Grundbe­sitz und son­stigem Ver­mö­gen. Die Ein­heitswerte bilde­ten schließlich den Verkehr­swert des Grun­deigen­tums auch nicht annäh­ernd wirk­lichkeits­gerecht ab. Der Ein­heitswert stellte in der Regel lediglich 5 bis 30 % des Verkehr­swertes dar. Im Ergeb­nis wurde damit das im Gle­ich­heitssatz begrün­dete Leis­tungs­fähigkeit­sprinzip verletzt.

In der Entschei­dung wurde zum anderen die Recht­san­sicht geäußert, dass der soge­nan­nte Halbteilungs­grund­satz, wonach die Ver­mö­genss­teuer zu den Ertrag­s­teuern (wie z. B. der Einkom­men­steuer) nur hinzutreten dürfe, wenn dadurch die steuer­liche Gesamt­be­las­tung „in der Nähe ein­er hälfti­gen Teilung“ zwis­chen Steuerzahler und Fiskus bleibe, ver­let­zt sei. Mit­tler­weile ist jedoch all­ge­mein anerkan­nt, dass sich eine all­ge­mein verbindliche, absolute Belas­tung­sober­gren­ze für Steuern in der Nähe ein­er hälfti­gen Teilung aus dem Grundge­setz nicht ableit­en lässt.

Aus­set­zung der Steuer­erhe­bung. Die Steuer­erhe­bung wird seit 1997 aus­ge­set­zt. Der Zweite Sen­at des Bun­desver­fas­sungs­gerichts hat­te in seinem Beschluss nicht die Erhe­bung ein­er Ver­mö­genss­teuer für unzuläs­sig erk­lärt, son­dern nur den Geset­zge­ber verpflichtet, bis zum 31. Dezem­ber 1996 eine Neuregelung zu tre­f­fen, nach der nicht länger der ein­heitswert­ge­bun­dene Grundbe­sitz und das zu Gegen­wartswerten erfasste Ver­mö­gen mit dem­sel­ben Steuer­satz belastet wird. Der Geset­zge­ber hat jedoch keine Neuregelung zur Bew­er­tung von Grundbe­sitz getrof­fen, sodass das Ver­mö­genss­teuerge­setz gegen­wär­tig nicht anwend­bar ist. Das Ver­mö­genss­teuerge­setz ist nach wie vor nicht aufgehoben.

Wieder­bele­bung der Ver­mö­genss­teuer.Festzuhal­ten ist, dass gegen eine Wieder­bele­bung der Ver­mö­genss­teuer keine grund­sät­zlichen ver­fas­sungsrechtlichen Bedenken beste­hen. Bei ein­er erneuten Erhe­bung der Ver­mö­genss­teuer müssten jedoch Grund­stücke eben­so wie andere Ver­mö­gens­ge­gen­stände ihrem tat­säch­lichen Wert entsprechend bew­ertet wer­den. Im Ergeb­nis sind die Argu­mente für und gegen eine Ver­mö­genss­teuer abzuwä­gen. Als Argu­mente für die Ver­mö­genss­teuer wer­den die The­men soziale Gerechtigkeit im Zusam­men­hang mit der Umverteilung von Ver­mö­gen und eine Aufkom­menssta­bil­ität ange­führt. Zudem sei die Besteuerung des Ver­mö­gens ein Gebot der Steuerg­erechtigkeit, das sich nach der wirtschaftlichen Leis­tungs­fähigkeit aus­richtet. Geg­n­er der Ver­mö­genss­teuer führen ins­beson­dere ins Feld, dass diese den Anreiz ver­ringert, Ver­mö­gen aufzubauen. Ver­mö­gen müsste für die Ver­mö­genss­teuer zudem peri­odisch bew­ertet wer­den. Dies würde die Bew­er­tung­sprob­leme potenzieren.

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