Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz beim Verkauf von Speisen?
Die Umsatzbesteuerung des Verkaufs von Speisen war in letzter Zeit immer wieder Gegenstand der steuerlichen Rechtsprechung. Die Hauptfrage konzentrierte sich hierbei auf die etwaige Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 Prozent anstatt des Regelsteuersatzes von 19 Prozent. Der folgende Artikel soll eine Übersicht über die jüngsten Urteile geben und dabei helfen anhand einheitlicher Kriterien die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes zu erleichtern.
Lieferung oder sonstige Leistung? Nahrungsmittel sind grundsätzlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu belegen. Dies geht unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz sowie aus einer Auflistung der begünstigten Waren in der Anlage zum Gesetz hervor. Entscheidend hierfür ist jedoch, ob der Verkauf der Lebensmittel als umsatzsteuerrechtliche Lieferung oder als sonstige Leistung eingeordnet wird. So ist bei Einstufung als Lieferung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, während dieser für eine sonstige Leistung nicht gewährt wird. Als sonstige Leistung kann ein Verkauf von Speisen grundsätzlich dann eingeordnet werden, wenn der Dienstleistungscharakter hierbei überwiegt. So gilt grundsätzlich in einem klassischen Restaurant der Normalsteuersatz in Höhe von 19 Prozent, da hier die Dienstleistung des individuellen Zubereitens, aber vor allem auch die Servierung sowie der Kellnerservice inklusive der Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar und Räumlichkeiten im Vordergrund stehen. Doch wo liegen hier die Grenzen? Bei einem herkömmlichen Restaurant gibt es sicherlich wenig Unsicherheiten über die Einordnung. Doch wie erfolgt die umsatzsteuerliche Beurteilung bei einer Imbissbude oder einem Verkauf von Popcorn oder Nachos im Kino?
Imbissbuden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich hierzu gleich in zwei Urteilen geäußert und eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben (wir berichteten im Newsdienst). Hiernach liegt eine ermäßigt besteuerte Lieferung von Speisen dann vor, wenn nur einfach zubereitetes Essen wie z.B. Bratwurst oder Pommes Frites verkauft werden und der Kunde diese an zur Verfügung gestellten behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen wie etwa Theken oder Ablagebretter verzehren kann. Wichtig ist, dass diese Einrichtungen lediglich behelfsmäßigen Charakter haben, so dass der Kunde im Stehen essen muss.
Stehen für den Kunden jedoch Tische mit Sitzgelegenheiten oder ähnliches Mobiliar bereit, führt die Abgabe von Speisen zur Anwendung des 19-prozentigen Regelsteuersatzes. Neu ist durch die kürzliche Rechtsprechung, dass sogenannte Verzehrvorrichtungen Dritter wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn nicht berücksichtigt werden. Dies gilt selbst, wenn sie im Interesse des Imbissbudenbetreibers zur Verfügung gestellt wurden.
Kinos und Partyservice. Der BFH hat in einem weiteren Urteil entschieden, dass grundsätzlich durch den Verkauf von Nachos und Popcorn in einem Kino ermäßigt besteuerte Umsätze vorliegen, da es sich hierbei um den Verkauf von Standardspeisen handelt. Im zu Grunde liegendem Fall hatten keine prägenden Restaurationsleistungen zum Angebot gehört. Als Dienstleistungselement darf bereitgestelltes Mobiliar des Verkäufers bzw. Betreibers nicht berücksichtigt werden, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, wie z.B. Tische und Stühle im Kino-Foyer.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte hierzu bereits entschieden, dass entsprechend der allgemeinen vorhersehbaren Nachfrage durch einfache und standardisierte Handlungen zubereitete warme Speisen, die nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden beruhen, allein dem Umsatz nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen. Entscheidend ist, dass keine für Restaurationsumsätze charakteristische Dienstleistungsbestandteile hinzutreten wie z.B. Kellnerservice, Beratung oder die Bereitstellung von Mobiliar, wenn dieses nur der Einnahme der Speisen dient.
Erfordert dagegen die Zubereitung mehr Arbeit, Sachverstand und Kreativität, werden dem Kunden Menüfolgen angeboten oder erfolgt die “Lieferung” zu einem vereinbarten festen Zeitpunkt wie z.B. bei einem Partyservice, dominiert der Charakter einer Dienstleistung den Umsatz, so dass eben keine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, sondern eine regulär zu besteuernde sonstige Leistung.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 67/11 vom 24.8.2011 und Pressemitteilung Nr. 84/11 vom 19.10.2011