Besteuerung des Personalrabatts für Mitarbeiter in der Automobilbranche
Mitarbeiter eines Automobilunternehmens erhalten oftmals Vergünstigungen beim Kauf eines Autos. Diese Vergünstigung stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar, der wie Arbeitslohn auch zu versteuern ist.
Grundsätzlich werden geldwerte Vorteile aus der vergünstigten Abgabe von Waren, die der Arbeitgeber typischerweise an Kunden und nicht überwiegend nur an seine Mitarbeiter vertreibt oder herstellt nach den um 4 Prozent geminderten Endpreisen an Letztverbraucher bemessen. Die Spanne zwischen dem sich hieraus ergebenden Preis und dem an den Mitarbeiter ausgegebenen rabattierten Preis, ergibt dann den geldwerten Vorteil. Hiervon bleiben allerdings 1.080 EUR steuerfrei.
Endpreis bei Kraftfahrzeugen. Autos werden heutzutage meist unter der unverbindlichen Preisempfehlung mit z.T. hohen Rabatten verkauft. Der Endpreis bei Kraftfahrzeugen, die an die eigenen Mitarbeiter eines Unternehmens abgegeben werden, das diese herstellt oder vertreibt (nicht überwiegend an eigene Arbeitnehmer) kann daher grundsätzlich mit dem tatsächlichem Angebotspreis anstelle des empfohlenen Preises angesetzt werden. Da die Ermittlung dieses tatsächlichen Preises allerdings fast immer schwierig sein dürfte, wurde im Rahmen eines BMF — Schreibens eine Vereinfachungsregel eingeführt. Hiernach kann der Endpreis ermittelt werden, indem 80 Prozent des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, vom unverbindlich empfohlenen Preis abgezogen werden.
Ermittlung des geldwerten Vorteils. Ist der relevante Endpreis des Kraftfahrzeugs ermittelt, wird er noch wie ein normaler Warenbezug um 4 Prozent gemindert und anschließend dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt gegenübergestellt. Anschließend zieht man noch 1.080 EUR als Freibetrag ab und erhält letztlich den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Der Freibetrag gilt allerdings nur einmal pro Kalenderjahr.
Beispiel. Mitarbeiter A erhält von seinem Arbeitgeber, dem Autohändler B, einen Neuwagen zum Preis von 32.000 EUR. Die unverbindliche Preisempfehlung für dieses Auto beträgt 40.000 EUR. Durchschnittlich wird den Kunden ein Rabatt in Höhe von 4.000 EUR gewährt. Der geldwerte Vorteil ermittelt sich folgendermaßen:
UVP | 40.000 EUR |
abzgl. 80 % von 4.000 EUR | -3.200 EUR |
Endpreis | 36.800 EUR |
abzgl. 4 % | -1.472 EUR |
Kaufpreis für A | -32.000 EUR |
Vergünstigung für A | 3.328 EUR |
abzgl. Rabattfreibetrag | -1.080 EUR |
zu versteuernder Vorteil | 2.248 EUR |