Die Besteuerung von Firmenwagen bei Arbeitnehmern
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen für Dienstfahrten erhalten, können diesen oftmals auch für private Zwecke benutzen. Die Firmenwagengestellung stellt heutzutage durchaus auch ein Mittel dar, um hochqualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen bzw. an das Unternehmen zu binden. Jedoch stellt sich anschließend die Frage, ob die private Firmenwagennutzung auch versteuert werden muss?
Grundsätzlich stellt die private Verwendung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt. Man bezeichnet diesen auch als Sachbezug oder Sachlohn im Rahmen der nichtselbstständigen Arbeit. Für die Ermittlung des entsprechenden geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers existieren grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
Die Fahrtenbuchmethode. Bei der Fahrtenbuchmethode muss ein ausführliches Fahrtenbuch über sämtliche Fahrten mit dem Firmenwagen geführt werden. Des Weiteren müssen sämtliche Kosten, die für das Kraftfahrzeug angefallen sind, aufgezeichnet und belegt werden. Anhand des Verhältnisses von privat gefahrenen Kilometern zu dienstlich zurückgelegten Strecken werden dann die entstandenen Kosten des Kraftfahrzeugs auf die Privat- und die Dienstfahren aufgeteilt. Der privat motivierte Teil der Kosten wird dann der Besteuerung beim Arbeitnehmer, prinzipiell als Arbeitslohn, unterworfen. Unter die Privatfahrten fallen grundsätzlich die Wege zwischen Wohnung- und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (falls für sie kein Werbungskostenabzug in Frage kommt) sowie die sonstigen privat motivierten Fahrten.
Die pauschale Prozentmethode. Die pauschale Prozentmethode stellt eine Pauschalierung der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenwagens dar. Der zu versteuernde Sachbezug ermittelt sich hiernach wie folgt:
- Pro Kalendermonat 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer abgerundet auf volle 100 EUR. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug neu, gebraucht oder geleast ist.
- Kann das Fahrzeug auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werden, erhöht sich der geldwerte Vorteil um 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte für jeden Kalendermonat.
- Wird das Fahrzeug auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung verwendet, so beträgt der zu versteuernde Sachlohn zusätzlich pro Fahrt und Entfernungskilometer 0,002 Prozent des Listenpreises. Kann für die jeweilige Familienheimfahrt ein Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden, so entfällt für diese Fahrt die Besteuerung der Firmenwagenbenutzung; allerdings auch der Werbungskostenabzug.
Wahl des Verfahrens. Das gewählte Verfahren muss durch den Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr festgelegt werden und darf nicht innerhalb dieses Zeitraumes gewechselt werden. Der Arbeitnehmer ist allerdings bei seiner Einkommensteuerveranlagung nicht an das bei der Lohnsteuererhebung gewählte Verfahren durch den Arbeitgeber gebunden. Stellt sich also heraus, dass das jeweils andere Verfahren für ihn günstiger ist, kann er dieses unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen zur Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagennutzung heranziehen.
Fazit. Die richtige Wahl der Berechnungsmethode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagengestellung für Arbeitnehmer kann erhebliche Steuereinsparungsmöglichkeiten bergen. Nutzen Sie diese Chance und lassen Sie sich von ihrem Steuerberater die individuell optimale Variante berechnen.