Fachartikel & News

Das Ehegattensplitting

Die Zusammenveranlagung von Ehegatten und das Ehegattensplitting stellen grundsätzlich eine steuerliche Förderung der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft in Deutschland dar, die in letzter Zeit durchaus immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen war. Doch worin besteht eigentlich der steuerliche Vorteil des Ehegattensplittings und greift dieser tatsächlich immer?


Voraus­set­zun­gen. Für die Zusam­men­ver­an­la­gung müssen die Ehe­gat­ten grund­sät­zlich bei­de unbeschränkt einkom­men­steuerpflichtig und ver­heiratet sein. Des Weit­eren dür­fen sie nicht dauernd getren­nt leben. Sind diese Voraus­set­zun­gen zu Beginn des Jahres gle­ichzeit­ig erfüllt oder im Laufe dessen einge­treten, kön­nen die Ehe­gat­ten die Zusam­men­ver­an­la­gung wählen. Eine Min­dest­dauer für das Vor­liegen der Voraus­set­zun­gen existiert nicht. Fol­glich ist auch eine Zusam­men­ver­an­la­gung direkt im Jahr der Heirat möglich. Die Zusam­men­ver­an­la­gung muss allerd­ings von bei­den Ehe­gat­ten gewählt wer­den. Wählt ein­er die getren­nte Ver­an­la­gung, wer­den bei­de Ehe­gat­ten getren­nt veranlagt.

Funk­tion­sweise. Bei der Zusam­men­ver­an­la­gung wer­den die Einkün­fte der Ehe­gat­ten zusam­men­gerech­net und ihnen gemein­sam zugerech­net. Anschließend wird im Rah­men des Ehe­gat­ten­split­tings das gemein­same zu ver­s­teuernde Einkom­men hal­biert, dem Einkom­men­steuer­tarif unter­wor­fen und die sich daraus ergebende Steuer schließlich verdoppelt.

Vorteile. Grund­sät­zlich gilt:

Je weit­er die Einkom­men der Ehe­gat­ten auseinan­der liegen, desto höher ist der Steuervorteil.

Warum ist dies so? Der deutsche Einkom­men­steuer­tarif ist pro­gres­siv aus­gestal­tet; d.h. der Steuer­satz mit dem zusät­zlich­es Einkom­men ver­s­teuert wird, steigt an. Dieser soge­nan­nte Gren­zs­teuer­satz begin­nt bei 14 Prozent und endet bei bis zu 45 Prozent. Je niedriger das Einkom­men ist, desto geringer ist also prinzip­iell auch der Gren­zs­teuer­satz. Wenn nun das addierte Gesamteinkom­men der Ehe­gat­ten hal­biert wird, so kön­nen niedrigere Gren­zs­teuer­sätze erre­icht wer­den. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehep­art­ner sehr viel ver­di­ent und der andere sehr wenig. Auf diese Weise wird die Anwen­dung des hohen Gren­zs­teuer­satzes beim Mehrver­di­enen­den ver­mieden. Beson­ders hoch fällt die Steuer­erspar­nis aus, wenn ein Ehep­art­ner gar kein Einkom­men gener­iert, da bei der Zusam­men­ver­an­la­gung grund­sät­zlich zwei Grund­frei­be­träge gewährt wer­den, die dann mit dem Einkom­men des Allein­ver­di­eners ver­rech­net wer­den kön­nen. Auch im Fall, dass ein Ehe­gat­te einen Ver­lust erwirtschaftet und der andere pos­i­tive Einkün­fte erzielt, kann im Rah­men der Zusam­men­ver­an­la­gung der Ver­lust direkt mit den pos­i­tiv­en Einkün­ften des Ehe­gat­tens ver­rech­net und so die Steuer­last gesenkt wer­den. Die Lit­er­atur spricht in diesem Falle vom soge­nan­nten “innere­he­lichen Ver­lus­taus­gle­ich”. Je näher die bei­den Einkün­fte der Ehep­art­ner aneinan­der liegen, desto geringer ist allerd­ings auch die Steuer­erspar­nis und kann sich bei exakt gle­ich­er Höhe auch auf null reduzieren.

Gnaden­split­ting. Selb­st bei Beendi­gung der Ehe durch den Tod kann, wenn auch zeitlich begren­zt, das Ehe­gat­ten­split­ting angewen­det wer­den. Diese Möglichkeit wird als Gnaden­split­ting beze­ich­net. Stirbt ein Ehe­gat­te, so kann in diesem und im Jahr darauf der ver­witwete Steuerpflichtige das Ehe­gat­ten­split­ting weit­er­hin wählen, falls die Ehe­gat­ten im Zeit­punkt des Todes bei­de die Voraus­set­zun­gen für die Zusam­men­ver­an­la­gung mit Ehe­gat­ten­split­ting erfüllt haben.

 

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!