Fachartikel & News

Stolperfalle Leasing: Wie sichert man den Steuervorteil?

Leasing ist heutzutage weit verbreitet. Kein Wunder — Leasing bietet eine Menge Vorteile. Man muss das Wirtschaftsgut nicht kaufen und komplett bezahlen und erhält so die eigene Liquidität aufrecht. Auch gegenüber der herkömmlichen Fremdfinanzierung ermöglicht das Leasing einen geringeren Verschuldungsgrad und eine weiterhin voll verfügbare Kreditlinie bei der Hausbank. Doch nicht zuletzt werden, besonders bei Selbstständigen und Gewerbebetrieben, die Anschaffungen geleast anstatt gekauft, weil es steuerlich vorteilhaft ist. Doch ist das immer so oder können bestimmte Vertragsgestaltungen beim Leasing sogar zum Verlust dieses Vorteils führen?


Worin liegt eigentlich der steuer­liche Vorteil des Leas­ings gegenüber einem Kauf mit üblich­er Fremd­fi­nanzierung über eine Bank? Entschei­dend für die Vorteil­haftigkeit ist die Zurech­nung des wirtschaftlichen Eigen­tums des Leas­ingge­gen­stands. Dem­jeni­gen, dem das wirtschaftliche Eigen­tum zugerech­net wird, also entwed­er dem Leas­ingge­ber oder dem Leas­ingnehmer, der muss das Wirtschaftsgut in sein­er Bilanz ausweisen und die Abschrei­bun­gen hier­für als Betrieb­saus­gaben abziehen.

Wird das Objekt des Leas­ings dem Leas­ingge­ber zugerech­net, so kann der Leas­ingnehmer die Leas­in­grat­en bei Anfall voll als Betrieb­saus­gabe gel­tend machen. Die Leas­in­grate beste­ht in der Regel aus einem Tilgungsan­teil, der den Wertver­lust aus­gle­icht, und einem Zin­san­teil. Der Wertver­lust ist in den ersten 3–4 Jahren der Nutzung eines typ­is­chen Leas­ingge­gen­stands wie z.B. eines Autos beson­ders hoch. Entsprechend hoch fällt auch die Leas­in­grate aus, zumal die meis­ten PKW-Leas­ingverträge eine Laufzeit von 3–4 Jahren haben.

Wird das Wirtschaftsgut dage­gen gekauft, fall­en als Betrieb­saus­gaben die Abschrei­bun­gen an. Diese wer­den aber (nach dem Weg­fall der degres­siv­en Abschrei­bung für Wirtschafts­güter­an­schaf­fun­gen ab dem 1.1.2011) regelmäßig lin­ear berech­net, so dass der kor­re­spondierende Betrieb­saus­gaben­abzug während dieser Zeit geringer aus­fällt als der Tilgungsan­teil der Leas­in­grate, die den höheren Wertver­lust wider­spiegelt. Den Wertver­lust des Objek­ts hat aber auch der Käufer; er kann ihn nur nicht steuer­lich gel­tend machen.

Die Kred­itzin­sen hinge­gen fall­en sowohl beim Leas­ing in Form des Zin­san­teils als auch beim fremd­fi­nanzierten Kauf an und kön­nen bei­de generell steuer­lich als Betrieb­saus­gaben abge­zo­gen werden.

Entschei­dend vorteil­haft ist also, die Abzugs­fähigkeit der höheren Leas­in­grate (mit Tilgungs- und Zin­san­teil) gegenüber der gerin­geren Abschrei­bung und den Kred­itzin­sen. Genau hier liegt auch die Stolper­falle des Leas­ings: Wird der Leas­ingge­gen­stand dem Leas­ingnehmer zugerech­net, so hat dieser das Objekt in sein­er Bilanz auszuweisen und erhält den gerin­geren Betrieb­saus­gaben­abzug in Form der Abschrei­bung, wie bei einem Ankauf auch und nicht die höhere Leas­in­grate. Wem das Leasin­gob­jekt zugerech­net wird hängt vom Leas­ing­typ und dem entsprechen­den Leas­ingver­trag ab.

Das Oper­at­in­gleas­ing. Beim Oper­at­in­gleas­ing ist das Ver­tragsver­hält­nis jed­erzeit künd­bar und meist kurzfristig. Außer­dem übern­immt oft der Leas­ingge­ber, der bei dieser Vari­ante nicht sel­ten der Her­steller selb­st ist, die Wartung des Leasin­gob­jek­ts. Ihn tre­f­fen auch die Risiken des Gegen­stands. Typ­is­che Wirtschafts­güter des Oper­at­in­gleas­ings sind Com­put­er oder Tele­fo­nan­la­gen; Dinge, die nach Ver­tragsablauf oder Kündi­gung kurzfristig auswech­sel­bar sind und weit­er­veräußert wer­den kön­nen. Beim Oper­at­in­gleas­ing ist der Leas­ingge­ber sowohl zivil­rechtlich­er als auch wirtschaftlich­er Eigen­tümer und weist das Objekt in sein­er Bilanz aus. Der Leas­ingnehmer kann fol­glich die Leas­in­grate als Betrieb­saus­gabe abziehen und genießt den Steuervorteil.

Das Finanzierungsleas­ing. Beim Finanzierungsleas­ing wird das Ver­tragsver­hält­nis über eine grund­sät­zlich unkünd­bare Grund­mi­et­zeit abgeschlossen, die meist mit 3–6 Jahren kürz­er ist als die betrieb­s­gewöhn­liche Nutzungs­dauer des Leasin­gob­jek­ts. Durch die Unkünd­barkeit wer­den die Risiken des Leas­ingge­gen­stands nahezu voll­ständig auf den Leas­ingnehmer über­tra­gen, der daher oft zu einem umfassenden Ver­sicherungss­chutz verpflichtet wird. Deck­en die Leas­in­grat­en min­destens die Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungskosten des Leas­ingge­bers sowie eine angemessene Verzin­sung des einge­set­zten Kap­i­tals und ggf. einen Gewinnzuschlag ab, so spricht man vom Vol­lar­mor­ti­sa­tion­sleas­ing. Wird nur ein Teil der Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungskosten abgedeckt, han­delt es sich um ein Teilarmotisationsleasing.

Ob die Zurech­nung des Leas­ingge­gen­stands beim Leas­ingge­ber oder beim Leas­ingnehmer, was steuer­lich unvorteil­haft wäre, erfol­gt, hängt jew­eils von der Kat­e­gorisierung als Voll- oder Teilar­mo­ti­sa­tion­sleas­ing ab sowie der Eigen­schaft des Leas­ingguts nach beweglich oder unbe­weglich. Für die ensprechen­den Kat­e­gorien beste­hen dann für die jew­eili­gen Ver­trags­be­din­gun­gen Regelun­gen in Steuer­erlassen, die die Zurech­nung vorschreiben.

So ist z.B. beim Vol­lar­mor­ti­sa­tion­sleas­ing mit Kau­fop­tion bei beweglichen Wirtschafts­gütern für die steuer­lich vorteil­hafte Zurech­nung beim Leas­ingge­ber entschei­dend, dass die ver­tragliche Grund­mi­et­zeit zwis­chen 40 und 90 Prozent der betrieb­s­gewöhn­lichen Nutzungs­dauer liegt. Des Weit­eren darf der vorge­se­hene Kauf­preis bei Ziehung der Kau­fop­tion durch den Leas­ingnehmer nicht niedriger sein als der nach der lin­earen Abschrei­bung ermit­telte Buch­w­ert bzw. der ggf. niedrigere gemeine Wert des Leasin­gob­jek­ts im Zeit­punkt der Veräußerung. Ist eine der bei­den Voraus­set­zun­gen nicht erfüllt, wird der Leas­ingge­gen­stand dem Leas­ingnehmer zugerech­net und der steuer­liche Vorteil ist verloren.

Faz­it. Leas­ing kann dur­chaus steuer­lich vorteil­haft sein, aber dieser Vorteil hängt entschei­dend von den Kon­di­tio­nen ab. Da die Vari­anten des Leas­ings und deren steuer­liche Ein­schätzung äußerst vari­anten­re­ich und detail­be­haftet sind, emp­fiehlt es sich immer vor dem Ver­tragsab­schluss steuer­lichen Rat einzu­holen, damit ein anfangs sich­er geglaubter Steuer­vorteil nicht ver­loren geht.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!