Stolperfalle Leasing: Wie sichert man den Steuervorteil?
Leasing ist heutzutage weit verbreitet. Kein Wunder — Leasing bietet eine Menge Vorteile. Man muss das Wirtschaftsgut nicht kaufen und komplett bezahlen und erhält so die eigene Liquidität aufrecht. Auch gegenüber der herkömmlichen Fremdfinanzierung ermöglicht das Leasing einen geringeren Verschuldungsgrad und eine weiterhin voll verfügbare Kreditlinie bei der Hausbank. Doch nicht zuletzt werden, besonders bei Selbstständigen und Gewerbebetrieben, die Anschaffungen geleast anstatt gekauft, weil es steuerlich vorteilhaft ist. Doch ist das immer so oder können bestimmte Vertragsgestaltungen beim Leasing sogar zum Verlust dieses Vorteils führen?
Worin liegt eigentlich der steuerliche Vorteil des Leasings gegenüber einem Kauf mit üblicher Fremdfinanzierung über eine Bank? Entscheidend für die Vorteilhaftigkeit ist die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums des Leasinggegenstands. Demjenigen, dem das wirtschaftliche Eigentum zugerechnet wird, also entweder dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer, der muss das Wirtschaftsgut in seiner Bilanz ausweisen und die Abschreibungen hierfür als Betriebsausgaben abziehen.
Wird das Objekt des Leasings dem Leasinggeber zugerechnet, so kann der Leasingnehmer die Leasingraten bei Anfall voll als Betriebsausgabe geltend machen. Die Leasingrate besteht in der Regel aus einem Tilgungsanteil, der den Wertverlust ausgleicht, und einem Zinsanteil. Der Wertverlust ist in den ersten 3–4 Jahren der Nutzung eines typischen Leasinggegenstands wie z.B. eines Autos besonders hoch. Entsprechend hoch fällt auch die Leasingrate aus, zumal die meisten PKW-Leasingverträge eine Laufzeit von 3–4 Jahren haben.
Wird das Wirtschaftsgut dagegen gekauft, fallen als Betriebsausgaben die Abschreibungen an. Diese werden aber (nach dem Wegfall der degressiven Abschreibung für Wirtschaftsgüteranschaffungen ab dem 1.1.2011) regelmäßig linear berechnet, so dass der korrespondierende Betriebsausgabenabzug während dieser Zeit geringer ausfällt als der Tilgungsanteil der Leasingrate, die den höheren Wertverlust widerspiegelt. Den Wertverlust des Objekts hat aber auch der Käufer; er kann ihn nur nicht steuerlich geltend machen.
Die Kreditzinsen hingegen fallen sowohl beim Leasing in Form des Zinsanteils als auch beim fremdfinanzierten Kauf an und können beide generell steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Entscheidend vorteilhaft ist also, die Abzugsfähigkeit der höheren Leasingrate (mit Tilgungs- und Zinsanteil) gegenüber der geringeren Abschreibung und den Kreditzinsen. Genau hier liegt auch die Stolperfalle des Leasings: Wird der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet, so hat dieser das Objekt in seiner Bilanz auszuweisen und erhält den geringeren Betriebsausgabenabzug in Form der Abschreibung, wie bei einem Ankauf auch und nicht die höhere Leasingrate. Wem das Leasingobjekt zugerechnet wird hängt vom Leasingtyp und dem entsprechenden Leasingvertrag ab.
Das Operatingleasing. Beim Operatingleasing ist das Vertragsverhältnis jederzeit kündbar und meist kurzfristig. Außerdem übernimmt oft der Leasinggeber, der bei dieser Variante nicht selten der Hersteller selbst ist, die Wartung des Leasingobjekts. Ihn treffen auch die Risiken des Gegenstands. Typische Wirtschaftsgüter des Operatingleasings sind Computer oder Telefonanlagen; Dinge, die nach Vertragsablauf oder Kündigung kurzfristig auswechselbar sind und weiterveräußert werden können. Beim Operatingleasing ist der Leasinggeber sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer und weist das Objekt in seiner Bilanz aus. Der Leasingnehmer kann folglich die Leasingrate als Betriebsausgabe abziehen und genießt den Steuervorteil.
Das Finanzierungsleasing. Beim Finanzierungsleasing wird das Vertragsverhältnis über eine grundsätzlich unkündbare Grundmietzeit abgeschlossen, die meist mit 3–6 Jahren kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts. Durch die Unkündbarkeit werden die Risiken des Leasinggegenstands nahezu vollständig auf den Leasingnehmer übertragen, der daher oft zu einem umfassenden Versicherungsschutz verpflichtet wird. Decken die Leasingraten mindestens die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasinggebers sowie eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und ggf. einen Gewinnzuschlag ab, so spricht man vom Vollarmortisationsleasing. Wird nur ein Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgedeckt, handelt es sich um ein Teilarmotisationsleasing.
Ob die Zurechnung des Leasinggegenstands beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer, was steuerlich unvorteilhaft wäre, erfolgt, hängt jeweils von der Kategorisierung als Voll- oder Teilarmotisationsleasing ab sowie der Eigenschaft des Leasingguts nach beweglich oder unbeweglich. Für die ensprechenden Kategorien bestehen dann für die jeweiligen Vertragsbedingungen Regelungen in Steuererlassen, die die Zurechnung vorschreiben.
So ist z.B. beim Vollarmortisationsleasing mit Kaufoption bei beweglichen Wirtschaftsgütern für die steuerlich vorteilhafte Zurechnung beim Leasinggeber entscheidend, dass die vertragliche Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegt. Des Weiteren darf der vorgesehene Kaufpreis bei Ziehung der Kaufoption durch den Leasingnehmer nicht niedriger sein als der nach der linearen Abschreibung ermittelte Buchwert bzw. der ggf. niedrigere gemeine Wert des Leasingobjekts im Zeitpunkt der Veräußerung. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet und der steuerliche Vorteil ist verloren.
Fazit. Leasing kann durchaus steuerlich vorteilhaft sein, aber dieser Vorteil hängt entscheidend von den Konditionen ab. Da die Varianten des Leasings und deren steuerliche Einschätzung äußerst variantenreich und detailbehaftet sind, empfiehlt es sich immer vor dem Vertragsabschluss steuerlichen Rat einzuholen, damit ein anfangs sicher geglaubter Steuervorteil nicht verloren geht.