Erhebung der Umsatzsteuer vermeiden durch Einstufung als Kleinunternehmer
Beträgt der Gesamtumsatz zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro und wird im laufenden Jahr voraussichtlich nicht 50.000 Euro übersteigen, wird die Umsatzsteuer für einen Großteil der unter das Umsatzsteuergesetz fallenden Umsätze nicht erhoben.
Damit die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Nichtüberschreitung der Gesamtumsatzgrenzen. Der Gesamtumsatz zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer darf für das vorangegangene Kalenderjahr nicht 17.500 Euro übersteigen und für das aktuelle Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro ausfallen. Wird die unternehmerische Tätigkeit nur über einige Monate ausgeübt und nicht über das volle Jahr ist der Gesamtumsatz auf 12 Monate hochzurechnen. Erstreckt sich z.B. die unternehmerische Tätigkeit nur auf drei Monate und beträgt der Gesamtumsatz mit Umsatzsteuer hierfür 3.000 Euro, so beläuft sich der hochgerechnete Jahresgesamtumsatz auf 12.000 Euro.
Ermittlung des Gesamtumsatzes. Der Gesamtumsatz umfasst grundsätzlich alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers, die im Inland erbracht werden und hier steuerbar sind. Allerdings sind auch einige von der Umsatzsteuer befreite Umsätze nicht miteinzubeziehen wie z.B. die umsatzsteuerfreie Tätigkeit als Arzt. Des Weiteren zählen u.a. Umsätze im Rahmen von innergemeinschaftlichen Erwerben, Einfuhren und nicht steuerbaren Leistungen im Ausland nicht zum Gesamtumsatz. Auch der Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens scheidet aus dem Gesamtumsatz aus. Die auf den ersten Blick relativ schnell erreichbar erscheinenden Umsatzgrenzen können also mitunter durchaus unterboten werden.
Nichterhebung der Umsatzsteuer. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erfüllt, so wird die Umsatzsteuer auf die meisten Umsätze des Kleinunternehmers nicht erhoben. Für die Eingangsumsätze kann dann allerdings auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren sind von der Kleinunternehmerregelung ausgenommen.
Hinweis: In bestimmten Konstellationen wie z.B. bei hohen Investitionen und Ausgangsumsätzen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kann es sinnvoll sein, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um den Vorsteuerabzug zu bewahren. Dieser Verzicht muss dem Finanzamt mitgeteilt werden.