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Erhebung der Umsatzsteuer vermeiden durch Einstufung als Kleinunternehmer

Beträgt der Gesamtumsatz zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro und wird im laufenden Jahr voraussichtlich nicht 50.000 Euro übersteigen, wird die Umsatzsteuer für einen Großteil der unter das Umsatzsteuergesetz fallenden Umsätze nicht erhoben.


Damit die soge­nan­nte Klei­n­un­ternehmer­regelung nach § 19 UStG angewen­det wer­den kann, müssen einige Voraus­set­zun­gen erfüllt sein.

Nichtüber­schre­itung der Gesam­tum­satz­gren­zen. Der Gesam­tum­satz zzgl. der darauf ent­fal­l­en­den Umsatzs­teuer darf für das vor­ange­gan­gene Kalen­der­jahr nicht 17.500 Euro über­steigen und für das aktuelle Jahr voraus­sichtlich nicht höher als 50.000 Euro aus­fall­en. Wird die unternehmerische Tätigkeit nur über einige Monate aus­geübt und nicht über das volle Jahr ist der Gesam­tum­satz auf 12 Monate hochzurech­nen. Erstreckt sich z.B. die unternehmerische Tätigkeit nur auf drei Monate und beträgt der Gesam­tum­satz mit Umsatzs­teuer hier­für 3.000 Euro, so beläuft sich der hochgerech­nete Jahres­ge­sam­tum­satz auf 12.000 Euro.

Ermit­tlung des Gesam­tum­satzes. Der Gesam­tum­satz umfasst grund­sät­zlich alle Liefer­un­gen und son­sti­gen Leis­tun­gen des Unternehmers, die im Inland erbracht wer­den und hier steuer­bar sind. Allerd­ings sind auch einige von der Umsatzs­teuer befre­ite Umsätze nicht miteinzubeziehen wie z.B. die umsatzs­teuer­freie Tätigkeit als Arzt. Des Weit­eren zählen u.a. Umsätze im Rah­men von innerge­mein­schaftlichen Erwer­ben, Ein­fuhren und nicht steuer­baren Leis­tun­gen im Aus­land nicht zum Gesam­tum­satz. Auch der Verkauf von Wirtschafts­gütern des Anlagev­er­mö­gens schei­det aus dem Gesam­tum­satz aus. Die auf den ersten Blick rel­a­tiv schnell erre­ich­bar erscheinen­den Umsatz­gren­zen kön­nen also mitunter dur­chaus unter­boten werden.

Nichter­he­bung der Umsatzs­teuer. Sind die Voraus­set­zun­gen für die Anwen­dung der Klei­n­un­ternehmer­regelung nach § 19 UStG erfüllt, so wird die Umsatzs­teuer auf die meis­ten Umsätze des Klei­n­un­ternehmers nicht erhoben. Für die Ein­gang­sum­sätze kann dann allerd­ings auch kein Vors­teuer­abzug gel­tend gemacht wer­den. Innerge­mein­schaftliche Erwerbe und Ein­fuhren sind von der Klei­n­un­ternehmer­regelung ausgenommen.

Hin­weis: In bes­timmten Kon­stel­la­tio­nen wie z.B. bei hohen Investi­tio­nen und Aus­gang­sum­sätzen an vors­teuer­abzugs­berechtigte Unternehmer kann es sin­nvoll sein, auf die Anwen­dung der Klei­n­un­ternehmer­regelung zu verzicht­en, um den Vors­teuer­abzug zu bewahren. Dieser Verzicht muss dem Finan­zamt mit­geteilt werden.

 

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