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Steuern sparen mit einer doppelten Haushaltsführung

Viele Arbeitnehmer wohnen heutzutage nicht in dem Ort, in dem sie auch arbeiten. Bei manchen Arbeitnehmern ist diese räumliche Distanz zwischen Wohn- und Beschäftigungsort so hoch, dass sich tägliches Pendeln nicht lohnt und sich der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort nimmt. Im Rahmen einer steuerlichen doppelten Haushaltsführung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit den finanziellen Aufwand für diese doppelte Haushaltsführung (z.B. die Miete für die Zweitwohnung) steuerlich in Form von Werbungskosten geltend zu machen.


Die entsprechen­den Wer­bungskosten min­dern die steuer­liche Bemes­sungs­grund­lage und somit auch die Einkom­men­steuer­last. Möglich nach R 9.11 Abs. 10 LStR ist alter­na­tiv auch eine steuer­freie Erstat­tung der Kosten durch den Arbeit­ge­ber. Eine steuer­liche Gel­tend­machung der dop­pel­ten Haushalts­führung kann fol­glich Steuern und somit Geld sparen, so dass sich die tat­säch­lichen Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung z.B. für eine Zweit­woh­nung ver­ringern können.

Hier­für muss aber zunächst eine dop­pelte Haushalts­führung im steuer­lichen Sinne vorliegen.

Dies ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und R 9.11 LStR der Fall, wenn der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes des eige­nen Haus­standes beschäftigt ist und zusät­zlich am Beschäf­ti­gung­sort wohnt. Die Voraus­set­zun­gen für die Abziehbarkeit der Kosten der dop­pel­ten Haushalts­führung sind im Einzelnen:

  • Es muss nach R 9.11 Abs.3 LStR ein eigen­er Haus­stand am eigentlichen Wohnort des Arbeit­nehmers vor­liegen (Erst­woh­nung). Dieser Haus­stand muss vom Arbeit­nehmer tat­säch­lich auch unter­hal­ten wer­den, d.h. der Arbeit­nehmer muss sich an den (Miet-)Kosten zumin­d­est beteili­gen. Ob es sich hier­bei um Wohneigen­tum, eine angemietete Woh­nung oder ein Haus han­delt ist irrel­e­vant. Der Arbeitnehmer
    muss aber ein eigenes oder abgeleit­etes Wohn­recht z.B. durch einen Mietver­trag oder einen Unter­mi­etver­trag innehaben. Wohnt er z.B. lediglich in einem Zim­mer bei seinen Eltern reicht dies hier­für in der Regel nicht aus; selb­st wenn er dafür Miete zahlt.
  • Der Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen muss nach R 9.11 Abs. 3 LStR am Ort des eige­nen Haus­stands (Erst­woh­nung) liegen, d.h. der Arbeit­nehmer muss sich grund­sät­zlich immer dort aufhal­ten; lediglich unter­brochen durch arbeits­be­d­ingte Abwe­sen­heit und Urlaub. Bei Ver­heirateten liegt gemäß R 9.10 Abs. 1 S. 4 ff LStR dieser Mit­telpunkt dort, wo die Fam­i­lie bzw. Ehe­frau wohnt, wenn der Arbeit­nehmer min­destens sechs­mal im Kalen­der­jahr seine Fam­i­lie bzw. Ehe­frau besucht. Ist der Arbeit­nehmer nicht ver­heiratet, so sind die per­sön­lichen Beziehun­gen entschei­dend. Befind­et sich z.B. der Fre­un­des- und Ver­wandtenkreis am Ort der Erst­woh­nung, so ist dies ein klar­er Anhalt­spunkt dafür, dass der Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen auch hier liegt. Fährt der Arbeit­nehmer 24-mal im Kalen­der­jahr zu sein­er Erst­woh­nung, so ist diese Voraus­set­zung grund­sät­zlich erfüllt.
  • Es muss eine Zweit­woh­nung am Beschäf­ti­gung­sort der regelmäßi­gen Arbeitsstätte nach H 9.11 LStH vor­liegen. Hier­für kommt sowohl Wohneigen­tum als auch angemieteter Wohn­raum in Betra­cht. Ein Hotelz­im­mer reicht hier­für lei­der nicht aus, es sei denn es wird für das ganze Jahr angemietet und ste­ht dem Arbeit­nehmer ständig zur Ver­fü­gung. Sucht der Arbeit­nehmer die Zweit­woh­nung nur auf, wenn er Über­stun­den macht, ist dies trotz­dem aus­re­ichend, denn die Anzahl der Über­nach­tun­gen spielt grund­sät­zlich keine Rolle.
  • Die dop­pelte Haushalts­führung muss beru­flich ver­an­lasst sein. Diese Voraus­set­zung ist nach R 9.11 Abs. 2 LStR gegeben, wenn der Arbeit­nehmer dien­stlich ver­set­zt wird, sein Beschäf­ti­gungsver­hält­nis wech­selt oder er erst­ma­lig ein Beschäf­ti­gungsver­hält­nis aufn­immt. Aus­re­ichend ist aber auch, wenn zwei Ehe­gat­ten an ver­schiede­nen Orten wohnen und die steuer­liche dop­pelte Haushalts­führung dadurch begrün­det wird. Nach neuer Recht­sprechung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) ist diese Voraus­set­zung sog­ar auch erfüllt, wenn der Arbeit­nehmer seinen Haupt­wohn­sitz aus pri­vat­en Grün­den vom Beschäf­ti­gung­sort auf Dauer wegverlegt
    (so genan­nte „Wegver­legungs­fälle“) und somit eine dop­pelte Haushalts­führung entste­ht. Der Fam­i­lien­stand spielt hier­bei grund­sät­zlich keine Rolle. In diesem Fall sind allerd­ings die entste­hen­den Umzugskosten pri­vat und nicht als Wer­bungskosten abziehbar.

Sind die o.g. Voraus­set­zun­gen alle­samt erfüllt, so lassen sich die fol­gen­den Aus­gaben bzw. Aufwen­dun­gen als Wer­bungskosten steuer­lich gel­tend machen oder steuer­frei durch den Arbeit­ge­ber erstatten:

  • Gemäß H 9.11 Abs. 5–10 LStH die Kosten für eine Zweit­woh­nung inkl. Nebenkosten für eine nach Lage und Ausstat­tung durch­schnit­tlich­er Woh­nung bis 60 m² Wohn­fläche. Kosten für Luxus­woh­nun­gen oder beson­ders teure Wohnge­bi­ete wer­den fol­glich nicht in voller Höhe abziehbar sein. Die Kosten kön­nen Miete aber auch bei Wohneigen­tum z.B. Abschrei­bun­gen, Hypotheken­zin­sen oder Repara­turen sein. Ist die Woh­nung größer als 60 m² wer­den die steuer­lich abziehbaren Aus­gaben bzw. Aufwen­dun­gen vom Finan­zamt entsprechend gekürzt.
  • Die tat­säch­lichen Kosten oder die Ent­fer­nungspauschale für die erste und die let­zte Fahrt im Rah­men der dop­pel­ten Haushaltsführung.
  • Die Kosten für Fam­i­lien­heim­fahrten zum eige­nen Haus­stand (Erst­woh­nung) ein­mal pro Woche in Höhe von EUR 0,30 pro Ent­fer­nungskilo­me­ter zwis­chen Erst- und Zweit­woh­nung nach R 9.11 Abs. 6 LStR. Wird das Flugzeug als Verkehrsmit­tel benutzt, kön­nen sog­ar die tat­säch­lichen nachgewiese­nen Kosten hier­für ange­set­zt wer­den, da hier die Ent­fer­nungspauschale nicht gilt.
  • Für die ersten drei Monate der dop­pel­ten Haushalts­führung so genan­nte Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen gemäß R 9.11 Abs. 7 LStR. Dies sind Pausch­be­träge (EUR 6 bis EUR 24) gestaffelt nach der Abwe­sen­heits­dauer von der Erstwohnung.
  • Tat­säch­liche und nachgewiesene Umzugskosten anlässlich des Bezugs der Zweit­woh­nung. Pausch­be­träge kön­nen hier lei­der nach R 9.11 Abs. 9 LStR nicht ange­set­zt werden.

Grund­sät­zlich kann der Arbeit­nehmer wählen, ob er die Ent­fer­nungspauschale für die Wege zwis­chen sein­er Erst­woh­nung, an dem sein Mit­telpunkt der Lebensin­ter­essen liegt, nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG und sein­er Arbeitsstätte steuer­lich gel­tend machen möchte oder die o.g. abzugs­fähi­gen bzw. steuer­frei erstat­tungs­fähi­gen Kosten für seine steuer­liche dop­pelte Haushalts­führung. Welche Vari­ante mehr Steuern spart, sollte in jedem Fall konkret aus­gerech­net wer­den, um eine opti­male steuer­liche Gel­tend­machung zu gewährleisten.

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