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Keine Probleme beim Zoll nach dem Urlaub

Der Urlaub gilt als die schönste Zeit des Jahres. Damit Ihre Erholung nicht bei der Rückkehr aus dem Urlaub endet, sollten Sie die gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen. Der folgende Artikel informiert Sie, welche Waren in welchem Umfang Sie nach Deutschland einführen dürfen.


Reisen inner­halb der EU Für Reisen inner­halb der EU gel­ten andere Maßstäbe als für Reisen aus einem Drit­t­land. Fol­gende Staat­en gehören derzeit­ig der EU an: Bel­gien, Deutsch­land, Frankre­ich, Ital­ien, Lux­em­burg, Nieder­lande, Däne­mark, Irland, Vere­inigtes Kön­i­gre­ich, Griechen­land, Por­tu­gal, Spanien, Finn­land, Öster­re­ich, Schwe­den, Tschechis­che Repub­lik, Est­land, Zypern, Let­t­land, Litauen, Ungarn, Mal­ta, Polen, Slowe­nien, Slowakische Repub­lik, Bul­gar­ien und Rumänien.

Büsin­gen, Hel­goland, die Insel­gruppe Färöer, Grön­land, Saint Pierre und Miquelon, May­otte, Neukale­donien, Franzö­sisch-Poly­ne­sien, Wal­lis und Futu­na, Franzö­sis­che Süd- und Antark­tis­ge­bi­ete, Livi­g­no und Cam­pi­one d‘Italia sowie der zu Ital­ien gehörende Teil des Lugan­er Sees zwis­chen Ponte Tre­sa und Por­to Cere­sio, Aru­ba und die Nieder­ländis­chen Antillen, Ceu­ta und Melil­la und der nördliche (türkische) Teil Zyper­ns, in dem die Regierung Zyper­ns keine tat­säch­liche Kon­trolle ausübt, sowie Gibral­tar gehören zwar zum Staats­ge­bi­et einzel­ner Mit­glied­staat­en, sind jedoch kein Bestandteil des Zoll­ge­bi­etes der EU.

Waren, die Sie aus diesen Gebi­eten aus Ihrem Urlaub mit­brin­gen, sind abgaben­frei, wenn sie inner­halb der Reise­frei­gren­zen für Waren aus Drit­tlän­dern einge­führt wer­den. Es müssen zudem die Voraus­set­zun­gen zur Inanspruch­nahme dieser Reise­frei­gren­zen erfüllt sein. Andern­falls gel­ten für sie die Bes­tim­mungen für Ein­reisen aus Drittländern.

Zum Zoll­ge­bi­et der EU, nicht jedoch zum Steuerge­bi­et für Ver­brauch­s­teuern und Mehrw­ert­s­teuern gehören die britis­chen Kanalin­seln, die Überseede­parte­ments Frank­reichs (Mar­tinique, Guade­loupe, Réu­nion und Franzö­sisch-Guayana), die Kanarischen Inseln, die Alandin­seln und der Berg Athos in Griechenland.

Bei der Ein­reise aus diesen Gebi­eten gel­ten auf­grund ihres speziellen steuer­rechtlichen Sta­tus eben­falls die Regelun­gen zu den Reise­frei­gren­zen für Waren aus Drit­tlän­dern. Bei Über­schre­itung der Frei­gren­zen wer­den jedoch nur die Ein­fuhrum­satzs­teuer und ggf. Ver­brauch­s­teuern erhoben.

Eine Zol­lu­nion beste­ht mit dem Fürsten­tum Andor­ra, der Repub­lik San Mari­no und der Türkei.

Bei der Ein­reise aus einem anderen EU-Land dür­fen Sie Waren für Ihren per­sön­lichen Ge- oder Ver­brauch abgaben­frei einführen.

Waren für gewerbliche Zwecke sind hinge­gen in Deutsch­land anzumelden und zu ver­s­teuern. Um den per­sön­lichen Bedarf von gewerblichen Zweck­en abzu­gren­zen, wer­den Richt­men­gen zugrunde gelegt. Eine Über­schre­itung dieser Men­gen wird als Indiz für eine gewerbliche Bes­tim­mung der Waren gew­ertet. Richt­men­gen für Tabak­waren: 800 Zigaret­ten (4 Stan­gen), 400 Zigar­il­los, 200 Zigar­ren, 1 kg Tabak. Kaf­fee: 10 kg. Alko­hol: 10 l Spir­i­tu­osen, 10 l alko­hol­haltige Süßgetränke (Alkopops), 20 l Likör­wein, 90 l Wein (davon max. 60 l Schaumwein), 110 l Bier. Kraft­stoff: Eine Tank­fül­lung plus 20 l im Reservekanister

Über­schre­it­en Sie bei der Ein­reise die Gren­zw­erte, müssen Sie nach­weisen, dass die Waren für den per­sön­lichen Bedarf bes­timmt sind.

Für den Erwerb von neuen Fahrzeu­gen in einem anderen EG-Mit­glied­staat gel­ten Son­der­regelun­gen, die hier nicht weit­er dargestellt wer­den sollen.

Reisen außer­halb der EU Damit die in einem Land, das nicht Mit­glied der EU ist, erwor­be­nen Schnäp­pchen Ihnen nicht teuer zu ste­hen kom­men, müssen Sie fol­gende Regeln beachten:

Sie müssen die Waren bei der Ein­reise mit sich führen und Sie müssen die Waren für den per­sön­lichen Gebrauch oder als Geschenk für einen Fre­und oder Ver­wandten gekauft haben. Ein ent­geltlich­es Mit­brin­gen für andere ist nicht möglich.

Erfüllen Sie diese Voraus­set­zun­gen gel­ten nach­fol­gende Gren­zen. Richt­men­gen für Tabak­waren: 200 Zigaret­ten oder 100 Zigar­il­los oder 50 Zigar­ren oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusam­men­stel­lung dieser Waren. Alko­hol und alko­hol­haltige Getränke: 1 Liter Spir­i­tu­osen mit einem Alko­hol­ge­halt von mehr als 22 Vol­u­men­prozent oder unvergäll­ter Eth­yl­alko­hol mit einem Alko­hol­ge­halt von 80 Vol­u­men­prozent oder mehr oder 2 Liter Alko­hol und alko­holis­che Getränke mit einem Alko­hol­ge­halt von höch­stens 22 Vol­u­men­prozent oder eine anteilige Zusam­men­stel­lung dieser Waren und 4 Liter nicht schäu­mende Weine und 16 Liter Bier. Arzneimit­tel: die dem per­sön­lichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge. Kraft­stoffe: für jedes Motor­fahrzeug die im Haupt­be­häl­ter befind­liche Menge und bis zu 10 Liter in einem trag­baren Behäl­ter. Andere Waren: bis zu einem Waren­wert von ins­ge­samt 300 Euro, Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Waren­wert von ins­ge­samt 430 Euro, Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Waren­wert von ins­ge­samt 175 Euro.

Haben Sie mehr Waren im Gepäck, als Sie abgaben­frei ein­führen dür­fen, erhebt der Zoll Ein­fuhrab­gaben im pauschalierten Ver­fahren. Bis zu einem Waren­wert von 700 Euro erhebt der Zoll eine pauschale Abgabe von 17,5 %. Mit zahlre­ichen Län­dern hat Deutsch­land ein Zol­labkom­men. Bei Ein­reise aus einem dieser Län­der sinkt die Ein­fuhrab­gabe auf 15 %.

Bei einem Waren­wert von mehr als 700 Euro wird jed­er Gegen­stand einzeln ver­s­teuert und ver­zollt. Die Höhe der Abgaben hängt vom Wert und von der Art des Gegen­standes ab.

Indem Sie am Flughafen nach der Lan­dung durch die grüne oder rote Tür gehen, geben Sie eine Zol­lan­mel­dung ab. Wählen Sie die grüne Tür, obwohl Sie mit Ihren Reisemit­bringseln über den ein­schlägi­gen Gren­zen liegen, bege­hen Sie zumin­d­est eine leicht­fer­tige Steuerverkürzung. Im Fall ein­er Kon­trolle kann dann neben den Zol­lab­gaben zusät­zlich ein Bußgeld fäl­lig werden.

Bei der Aus­reise aus Deutsch­land müssen Sie Waren anmelden, die Genehmi­gungspflicht­en oder Ver­boten unter­liegen. Umfasst sind z. B. geschützte Tiere und Pflanzen oder Kul­turgüter. Waren, die aus beru­flichen oder geschäftlichen Grün­den aus­ge­führt wer­den, sind eben­falls anzumelden. Gle­ich­es gilt für Bar­mit­tel im Wert von über 10.000,00 EUR.

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