Keine Probleme beim Zoll nach dem Urlaub
Der Urlaub gilt als die schönste Zeit des Jahres. Damit Ihre Erholung nicht bei der Rückkehr aus dem Urlaub endet, sollten Sie die gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen. Der folgende Artikel informiert Sie, welche Waren in welchem Umfang Sie nach Deutschland einführen dürfen.
Reisen innerhalb der EU Für Reisen innerhalb der EU gelten andere Maßstäbe als für Reisen aus einem Drittland. Folgende Staaten gehören derzeitig der EU an: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich, Schweden, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakische Republik, Bulgarien und Rumänien.
Büsingen, Helgoland, die Inselgruppe Färöer, Grönland, Saint Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Livigno und Campione d‘Italia sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio, Aruba und die Niederländischen Antillen, Ceuta und Melilla und der nördliche (türkische) Teil Zyperns, in dem die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt, sowie Gibraltar gehören zwar zum Staatsgebiet einzelner Mitgliedstaaten, sind jedoch kein Bestandteil des Zollgebietes der EU.
Waren, die Sie aus diesen Gebieten aus Ihrem Urlaub mitbringen, sind abgabenfrei, wenn sie innerhalb der Reisefreigrenzen für Waren aus Drittländern eingeführt werden. Es müssen zudem die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme dieser Reisefreigrenzen erfüllt sein. Andernfalls gelten für sie die Bestimmungen für Einreisen aus Drittländern.
Zum Zollgebiet der EU, nicht jedoch zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern gehören die britischen Kanalinseln, die Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Guadeloupe, Réunion und Französisch-Guayana), die Kanarischen Inseln, die Alandinseln und der Berg Athos in Griechenland.
Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten aufgrund ihres speziellen steuerrechtlichen Status ebenfalls die Regelungen zu den Reisefreigrenzen für Waren aus Drittländern. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben.
Eine Zollunion besteht mit dem Fürstentum Andorra, der Republik San Marino und der Türkei.
Bei der Einreise aus einem anderen EU-Land dürfen Sie Waren für Ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch abgabenfrei einführen.
Waren für gewerbliche Zwecke sind hingegen in Deutschland anzumelden und zu versteuern. Um den persönlichen Bedarf von gewerblichen Zwecken abzugrenzen, werden Richtmengen zugrunde gelegt. Eine Überschreitung dieser Mengen wird als Indiz für eine gewerbliche Bestimmung der Waren gewertet. Richtmengen für Tabakwaren: 800 Zigaretten (4 Stangen), 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 kg Tabak. Kaffee: 10 kg. Alkohol: 10 l Spirituosen, 10 l alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops), 20 l Likörwein, 90 l Wein (davon max. 60 l Schaumwein), 110 l Bier. Kraftstoff: Eine Tankfüllung plus 20 l im Reservekanister
Überschreiten Sie bei der Einreise die Grenzwerte, müssen Sie nachweisen, dass die Waren für den persönlichen Bedarf bestimmt sind.
Für den Erwerb von neuen Fahrzeugen in einem anderen EG-Mitgliedstaat gelten Sonderregelungen, die hier nicht weiter dargestellt werden sollen.
Reisen außerhalb der EU Damit die in einem Land, das nicht Mitglied der EU ist, erworbenen Schnäppchen Ihnen nicht teuer zu stehen kommen, müssen Sie folgende Regeln beachten:
Sie müssen die Waren bei der Einreise mit sich führen und Sie müssen die Waren für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk für einen Freund oder Verwandten gekauft haben. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist nicht möglich.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen gelten nachfolgende Grenzen. Richtmengen für Tabakwaren: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren. Alkohol und alkoholhaltige Getränke: 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier. Arzneimittel: die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge. Kraftstoffe: für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter. Andere Waren: bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro, Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
Haben Sie mehr Waren im Gepäck, als Sie abgabenfrei einführen dürfen, erhebt der Zoll Einfuhrabgaben im pauschalierten Verfahren. Bis zu einem Warenwert von 700 Euro erhebt der Zoll eine pauschale Abgabe von 17,5 %. Mit zahlreichen Ländern hat Deutschland ein Zollabkommen. Bei Einreise aus einem dieser Länder sinkt die Einfuhrabgabe auf 15 %.
Bei einem Warenwert von mehr als 700 Euro wird jeder Gegenstand einzeln versteuert und verzollt. Die Höhe der Abgaben hängt vom Wert und von der Art des Gegenstandes ab.
Indem Sie am Flughafen nach der Landung durch die grüne oder rote Tür gehen, geben Sie eine Zollanmeldung ab. Wählen Sie die grüne Tür, obwohl Sie mit Ihren Reisemitbringseln über den einschlägigen Grenzen liegen, begehen Sie zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung. Im Fall einer Kontrolle kann dann neben den Zollabgaben zusätzlich ein Bußgeld fällig werden.
Bei der Ausreise aus Deutschland müssen Sie Waren anmelden, die Genehmigungspflichten oder Verboten unterliegen. Umfasst sind z. B. geschützte Tiere und Pflanzen oder Kulturgüter. Waren, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ausgeführt werden, sind ebenfalls anzumelden. Gleiches gilt für Barmittel im Wert von über 10.000,00 EUR.