Fachartikel & News

Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz

Die Mitarbeiter sind oft das wichtigste Kapital der Unternehmen und wichtigster Faktor für den Unternehmenserfolg. Maßnahmen der Gesundheitsprävention dienen somit den Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Einer Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) zufolge summiert sich der durch krankheitsbedingte Fehlzeiten verursachte volkswirtschaftliche Schaden in Deutschland auf rund 65 Milliarden Euro im Jahr. Deshalb lohne sich betriebliche Gesundheitsförderung für jedes Unternehmen, versichert die Bundesanstalt: Jeder in die Prävention investierte Euro spart bis zu acht Euro ein – durch geringere Fehlzeiten, weniger Krankheitsvertretungen und eine höhere Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer.


Steuer­frei­heit der Leis­tun­gen zur betrieblichen Gesund­heits­förderung Bis zu einem Frei­be­trag von 500,00 Euro im Jahr je Arbeit­nehmer sind Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers zur betrieblichen Gesund­heits­förderung zusät­zlich zum Lohn/Gehalt steuer­frei. Unter die Steuer­be­freiung fall­en alle Leis­tun­gen, die im „Präven­tion­sleit­faden der Spitzen­ver­bände der Krankenkassen“ genan­nt sind. Der Präven­tion­sleit­faden kann im Inter­net auf der Seite http://www.mds-ev.org/media/pdf/Leitfaden_2008_150908.pdf herun­terge­laden werden.

Die Steuer­be­freiung wirkt aber nur auf zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn erbrachte Leis­tun­gen und nicht solche, die unter Anrech­nung auf das Gehalt oder durch Umwand­lung erbracht wer­den. Sofern der Betrieb sein­er Belegschaft im Jahr bis zu 500,00 Euro steuer­frei als Gesund­heits­förderung bezahlt, muss dies nicht auf die 44-Euro-Frei­gren­ze für Sachzuwen­dun­gen angerech­net wer­den, denn die erfasst nur lohn­s­teuerpflichtige Bezüge.

Sofern die Bar- oder Sachzuwen­dun­gen 500 Euro pro Per­son und Jahr über­schre­it­en, ist nur die den Frei­be­trag über­steigende Dif­ferenz steuerpflichtig. Sofern ein Arbeit­nehmer inner­halb eines Jahres den Arbeit­ge­ber wech­selt oder mehrere Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse nebeneinan­der hat, kann der Frei­be­trag mehrfach genutzt werden.

Durch eine Geset­zesän­derung wurde zudem Bürokratie abge­baut. Der Arbeit­ge­ber braucht jet­zt nicht mehr nachzuweisen, dass er ein „ganz über­wiegend betrieblich­es Inter­esse“ hat. Stattdessen reicht es völ­lig aus, wenn es sich um eine nach dem Präven­tion­sleit­faden anerkan­nte Meth­ode zur Gesund­heits­förderung handelt.

Umfang der betrieblichen Gesund­heits­förderung Die Teil­nahme an ein­er Rück­en­schule ist genau­so steuer- und sozial­ab­gaben­frei wie Ernährungs­ber­atung, Bewe­gungstrain­ing, Pro­gramme zur Stress­be­wäl­ti­gung und Entspan­nung, Sucht­präven­tion und vieles mehr. Auch Pro­gramme zur Rauchen­twöh­nung fall­en unter das Gesetz.

Es sind ins­beson­dere Leis­tun­gen erfasst, die der Verbesserung des all­ge­meinen Gesund­heit­szu­s­tands und der betrieblichen Gesund­heits­förderung dienen.

Hierunter fall­en ins­beson­dere Maß­nah­men zur Primärprävention:

  • Reduzierung von Bewe­gungs­man­gel, Vor­beu­gung und Reduzierung spezieller gesund­heitlich­er Risiken durch ver­hal­tens- und gesund­heit­sori­en­tierte Bewegungsprogramme,
  • Ver­mei­dung von Man­gel- und Fehlernährung,
  • Ver­mei­dung und Reduk­tion von Übergewicht,
  • Förderung indi­vidu­eller Kom­pe­ten­zen zur Ver­mei­dung stress­be­d­ingter Gesundheitsrisiken,
  • Förderung des Nich­trauchens, gesund­heits­gerechtem Umgangs mit Alko­hol, Reduzierung des Alkoholkonsums.

Fern­er sind z. B. fol­gende Maß­nah­men zur betrieblichen Gesund­heits­förderung erfasst:

  • Vor­beu­gung und Reduzierung arbeits­be­d­ingter Belas­tun­gen des Bewegungsapparats,
  • gesund­heits­gerechte betriebliche Gemein­schaftsverpfle­gung durch Aus­rich­tung der Ange­bote an Ernährungsrichtlin­ien und Bedürfnis­sen der Beschäftigten, Schu­lung des Küchen­per­son­als, Infor­ma­tions- und Motivierungskampagnen,
  • Förderung indi­vidu­eller Kom­pe­ten­zen der Stress­be­wäl­ti­gung am Arbeitsplatz,
  • gesund­heits­gerechte Mitarbeiterführung.

Zahlun­gen für die Mit­glied­schaft in Sportvere­inen oder Fit­ness­clubs schließt das Gesetz dage­gen ein­deutig aus. Unter die Steuer­be­freiung fällt jedoch der Zuschuss für Maß­nah­men über Fit­nessstu­dios oder Sportvere­ine, wenn solche Ange­bote von ein­er Krankenkasse über den Leit­faden Präven­tion als förderungswürdig eingestuft sind.

Umfasster Per­so­n­enkreis Begün­stigt sind neben den vollbeschäftigten Arbeit­nehmern auch Teilzeitbeschäftigte, Mini­job­ber und Gesellschafter-Geschäfts­führer. Arbeit­nehmer kön­nen solche gesund­heits­fördern­den Leis­tun­gen allerd­ings nicht ein­fordern, denn es gibt keinen Recht­sanspruch darauf. Dafür muss der Arbeit­ge­ber entsprechende Maß­nah­men nicht allen Mitar­beit­ern zugutekom­men lassen, son­dern kann z. B. nur einzelne Abteilun­gen oder einzelne Per­so­n­en­grup­pen wie Rauch­er auswählen.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!